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Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2008
RdErl. d. MF v. 17.12.2007 - 11-040 32-01/2008 (Nds.MBl. Nr.3/2008 S.53) - VORIS 64000 -
Bezug: RdErl. v. 19.12.2005 (Nds.MBl. 2006 S.47), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.12.2006 (Nds.MBl. 2007 S.46) - VORIS 64100 -

1. Allgemeines

Die Haushaltsführung richtet sich nach der LHO, den VV zur LHO, dem HG 2008, dem Bezugserlass sowie den folgenden Anordnungen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das schriftliche Verfahren bei der Erhebung der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben (§ 34 LHO) nach wie vor führend bleibt.

2. Auswirkungen der Einführung des Euro auf die VV zur LHO

Die in den VV zur LHO genannten Beträge sind bis zu ihrer Neufestsetzung weiterhin im Verhältnis 2 DM : 1 EUR umzurechnen.

3. Personalausgaben

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines jeden Einzelplans die dort genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 HG 2008 genannten Titel für Kapitel mit PKB einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt auch für Kapitel, die nach § 17a LHO budgetiert sind.

4. Sächliche Verwaltungsausgaben

Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RLBau in landeseigenen Liegenschaften sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird.

5. Außerkrafttreten der Kantinenrichtlinien

Die Kantinenrichtlinien des Landes sind außer Kraft getreten und werden insbesondere aufgrund der heterogenen Anforderung der einzelnen Kantinenstandorte nicht fortgeschrieben.

Der LT hat - auf Veranlassung des LRH - durch Beschluss festgestellt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, bei Kantinen des Landes auf eine Pacht und insbesondere auf eine Beteiligung des Pächters an den Bewirtschaftungskosten zu verzichten. Hierbei sind der Standort der jeweiligen Einrichtung (Innenstadtlage bzw. Außenstandort mit stark eingeschränkten sonstigen Versorgungsmöglichkeiten) und die Größe der jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. Der Beschluss ist in eigener Zuständigkeit umzusetzen; Verträge sind ggf. anzupassen.

6. Zuwendungen

Der LRH hat in seinem Jahresbericht 2007 zur Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2005 unter Abschnitt IV Nr. 3 beanstandet, dass ein Ministerium trotz eindeutiger Zuständigkeitsregelungen regelmäßig Einfluss auf Zuwendungsverfahren nahm, indem es im Rahmen eines Förderprogramms den Projektträgern grundsätzliche Förderzusagen gab, ohne dass die zuwendungsrechtlich vorgeschriebenen Antragsprüfungen durchgeführt waren. Es ist sicherzustellen, dass die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens von Zuwendungen an den unter Nummer 24 des Bezugserlasses getroffenen Zuständigkeitsregelungen ausgerichtet wird.

7. Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen

Bei allen Kfz-Beschaffungen ist unter Beachtung des § 7 LHO Leasing als Beschaffungsform zu prüfen. Die jeweils wirtschaftlichere Beschaffungsform (Kauf/Leasing) ist zu wählen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

8. Budgetierung nach § 17a LHO

Aus Gründen der maschinellen Verarbeitungsgeschwindigkeit (Performance) kann weiterhin eine Umsetzung der betreffenden Muster-Haushaltsvermerke (HV 6 und 7) in den Allgemeinen Vorbemerkungen in manuelle Korrespondenzkreise notwendig sein. Die Trennung der Behandlung von Mehreinnahmen von der Behandlung von Mindereinnahmen muss dabei erhalten bleiben.

Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle, sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise dem NLBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422 und 428.

Die Mittelbewirtschaftung der bisher durch MF im Rahmen des Projekts LoHN getragenen Maßnahmen zur Vorbereitung der Einführung bzw. notwendigen Entwicklung einer KLR nach dem LoHN-Referenzmodell bzw. einer Budgetierung nach § 17a LHO erfolgt nach Abschluss des Projekts zukünftig durch das zuständige Ressort bzw. den betreffenden Verwaltungsbereich. Dies umfasst auch resultierende notwendige Entwicklungen am Landesreferenzmodell, Verfahrensbetrieb und erforderlichenfalls Schulungskonzept LoHN. Zentral im Einzelplan 04 für diesen Zweck veranschlagte Mittel werden nach Bedarfsabfrage zu Beginn des Haushaltsjahres zugewiesen.

Ausgenommen davon bleiben bis auf Weiteres die hier veranschlagten Rechenzentrumsleistungen zum Verfahrensbetrieb und Support LoHN (IZN) sowie die zum Landesreferenzmodell und LoHN-Konzept angebotenen Schulungen (SIN u.a.) und ihre Entwicklung. Ebenfalls bleiben ggf. Maßnahmen der Zentralen Verfahrenspflege und -entwicklung zur Konzeption LoHN und ihrer Umsetzung im Verfahren ausgenommen.

Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (einschließlich Erläuterungsteil) ist dem LT wie bisher unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden „Bericht an den Landtag” empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Die Berichterstattung erfolgt durch das zuständige Ressort unmittelbar an den Landtag. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.

9. Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Vermögenswerte i.S. des § 64 LHO)

Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzielen, Vermögenswerte des Landes i.S. des § 64 LHO durch gesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu übertragen, ist eine Beteiligung des MF, Liegenschaftsverwaltung, bereits in der Planungsphase herbeizuführen.

10. Haushaltstechnische Verrechnungen

Unter Hinweis auf Nummer 12 des Bezugserlasses werden nachfolgende Regelungen getroffen, um zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Mit Ausnahme der Verrechnungen an den LFN sind die haushaltstechnischen Verrechungen über den Bereich 100 mit einer Umbuchungsanordnung „U33” vorzunehmen.

Bei Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie bei dem Ausgleich von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen sonstigen Dienststellen der Landesverwaltung - aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen - ist dem Verrechnungsverfahren der Vorzug gegenüber dem Forderungsausgleich durch Banküberweisung zu geben. Die anfordernden Dienststellen teilen den zahlungspflichtigen Landesbehörden die für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nr.) in der Rechnung mit. Die auszahlenden Dienststellen ordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungsanordnung „A05” und Zahlungsverfahren „VER” an.

11. Mittelkontrolle

Die beglaubigten Abdrucke der Einzelpläne werden den obersten Landesbehörden voraussichtlich Ende Februar 2008 übersandt. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mittel auf der Ressortebene (mbSt 000010) zur Verfügung gestellt. Die Mittelkontrolle wird zum 15.4.2008 scharf gestellt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittelzuweisungen nach § 34 LHO an die nachgeordneten Behörden rechtzeitig erfolgen. Neben der Schriftform ist bis zu diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Mittelverteilung im HVS vorzunehmen, insbesondere sind auch die Mittel für Personalausgaben an die nachgeordneten Behörden zu verteilen, sofern das NLBV für diese eine dienststellengenaue Personalkostenverbuchung vornimmt.

12. Buchungen im Haushaltsführungssystem

Die Ressorts haben keinen Zugriff auf die MF-Ebene (mbSt 000000). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37, 38 LHO sowie gemäß § 50 LHO umgesetzte Beträge auf die oberste Ressortebene (mbSt 000010) oder ggf. direkt durch Überschreiben der vorgeblendeten mbSt auf eine nachgeordnete mittelbewirtschaftende Dienststelle gebucht werden.

13. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

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