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Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung und für Verwaltungsausgaben aus Entgelten gemäß § 54 Abs. 5 NSchG unter Einbeziehung in das Sachkostenbudget für berufsbildende Schulen
RdErl. des MK v. 26.6.2002 - 102.4-81 611/8-1 (SVBl. 8/2002 S.289) - VORIS 64000 -
Bezug:
a) RdErl. vom 4.8.1998 - SVBl S.248 - VORIS 640 00 00 00 07 001 -
b) RdErl. vom 26.6.2002 - 403-84 200- 2/01 (SVBl. 8/2002 S.288) - VORIS 224 10 -
c) RdErl. vom 26.1.1999 (Nds.MBl S.73; SVBl. S.26), zuletzt geändert durch RdErl. vom 6.6.2002 - Nds.MBl. S.502 - VORIS 22410 01 00 50 024 -
d) Erlass an die Bezirksregierungen vom 6.4.2001 - 404-83000/3-1/01 -

Die für sämtliche öffentlichen Schulen als Modellversuch gem. Bezugserlass a) eingeführte Budgetierung einzelner sachlicher Verwaltungsausgaben des Landes wird für die öffentlichen berufsbildenden Schulen über den 31.7.2002 hinaus mit folgenden Ergänzungen weitergeführt:

  1. Mit Bezugserlass zu b) wird die zentrale und regionale Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung umstrukturiert. In diesem Zusammenhang übertrage ich zum 1.8.2002 die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für die Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung auf die berufsbildenden Schulen. Die berufsbildenden Schulen bewirtschaften die Haushaltsmittel des Landes eigenverantwortlich in Form eines Budgets im Rahmen der geltenden Vorschriften. Die Bezirksregierungen ermitteln aus den ihnen vom Gesamtansatz zugewiesenen Mitteln für Fort- und -weiterbildungsaufgaben den im Sinne des Bezugserlasses zu b) auf die einzelne Schule entfallenden Betrag. Sie legen dabei als Verteilerschlüssel die Anzahl der Ist-Vollzeitlehrereinheiten zu Grunde.

  2. Ferner stehen den berufsbildenden Schulen ein Sechstel der von ihnen gem. §54 Abs.3 und 4 NSchG sowie der nach §15 Abs.1 Satz 2 NSchG eingenommenen Entgelte zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Schulen dürfen daraus Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu c) und d) durchführen und entsprechende Ausgaben leisten.

  3. Die Schulen beziehen die Ermächtigungen nach o.a. Nrn.1 und 2 in das Sachkostenbudget nach dem Bezugserlass zu a) ein und bewirtschaften dieses als ein gemeinsames Budget für die Durchführung der ihnen obliegenden Zuständigkeiten bei


  4. Zur Deckung und Übertragbarkeit gelten die Regelungen des Abschnitts III des Bezugserlasses zu a). Dabei ist Folgendes zu beachten:

    1. Die Maßnahme wird als flächendeckendes Projekt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen durchgeführt. Das Projekt ist bis zum 31.1.2005 befristet. Die Bezirksregierungen berichten mir mit dem Jahr 2003 beginnend, jeweils zum 31.1. über die Erfahrungen mit dem Projekt. Über eine Weiterführung als Dauerregelung wird nach Auswertung der Projekterfahrungen entschieden.

    2. Sonstige schul-, dienst- und haushaltsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

    3. Die Ausgaben für die Maßnahmen der Lehrerfort- und -weiterbildung sind bei Kapitel 0758 Titelgruppe 70 zu buchen. Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der berufsbildenden Schulen entfällt ein gesonderter Nachweis zur Fortbildungsebene (zentrale, regionale, schulinterne).

    4. Ausgaben aus den Entgelten gem. Nr.2 des Bezugserlasses zu d) dürfen erst geleistet werden, wenn das Entgelt definitiv eingegangen ist.

      Die Buchung solcher Ausgaben erfolgt je nach Maßnahme bei Kapitel 0707 TGr.75 - 77, TGr.88, 0758 TGr.70 oder bei Kapitel 0720 Titel 54622 für sonstige Verwaltungsausgaben der Schulen aus Entgelten nach §54 Abs.5 Satz 2 NSchG. Fallen Mehrausgaben für entgeltpflichtige Maßnahmen vorab an, ist bis zum tatsächlichen Zahlungseingang die Deckung aus den übrigen Budgetbereichen sicherzustellen.
    5. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit des Budgets ist Vorsorge für evtl. Risiken zu treffen. Eine Überschreitung des Budgets ist nicht zulässig.

    6. Für die berufsbildenden Schulen, die am Modellversuch gem. §5 HG 2001 „Personalkostenbudgetierung an großen Schulen" teilnehmen, wird deren Budgetumfang um das Sachkostenbudget und das Fort- und Weiterbildungsbudget im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) erhöht.

  5. Die Abschnitte IV und V des Bezugserlasses zu a) gelten für die Budgetverantwortung der Schule und den Verfahrensablauf bei der Budgetverwaltung entsprechend.

  6. Anträge von Schulträgern oder Schulen auf Zusammenfassung des Landesbudgets mit den kommunalen Schulbudgets nach §113a NSchG sind mir vorzulegen. Dem Antrag ist eine ausführliche Inhaltsbeschreibung und Umfangabgrenzung beizufügen.
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