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Zusammenlegung der Niedersächsischen Lottostiftung und der Niedersächsischen Sportstiftung zur Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung
Beschl. d. LReg v. 20.1.2009 - MI-44.22-120 866/18-029 (Nds.MBl. Nr.10/2009 S.294)

Die LReg hat in ihrer Sitzung am 20.1.2009 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 NStiftG vom 24.7.1968 (Nds.GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (Nds.GVBl. S.514), die am 17.12.2008 vom Verwaltungsrat der Niedersächsischen Lottostiftung und vom Kuratorium der Niedersächsischen Sportstiftung beschlossene Zusammenlegung der Niedersächsischen Lottostiftung und der Niedersächsischen Sportstiftung zur Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung genehmigt.

In derselben Sitzung hat die LReg die durch Zusammenlegung der vom Land Niedersachsen durch Stiftungsgeschäft vom 7.9.1993 errichteten Niedersächsischen Lottostiftung und der vom Niedersächsischen Landessportbund e.V. durch Stiftungsgeschäft vom 24.7.2006 errichteten Niedersächsischen Sportstiftung durch Organbeschlüsse vom 17.12.2008 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts „Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung” gemäß § 80 BGB i.V.m. den §§ 4 und 18 Abs. 1 NStiftG als rechtsfähig anerkannt.

Die Satzung der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung wird in der Anlage bekanntgegeben.

Die Anschrift der Stiftung lautet:
Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung
Am TÜV 4
30519 Hannover.


Anlage

Satzung der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

a) des Sports insbesondere von Aktivitäten zugunsten des Breiten-, Leistungs- und Nachwuchssports in Niedersachsen,
b) der Integration von Zugewanderten und Menschen mit Migrationshintergrund in Niedersachsen durch steuerbegünstigte Körperschaften und
c) mildtätiger Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften sowie die Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Bewilligung von Zuschüssen insbesondere in den Bereichen
Sport:

- Sportstättenbau,
- Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren
- Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport
- Aus- und Fortbildung (Lehrwesen)
- Sportfachtagungen
- Leistungssport
- Behindertensport
- Durchführung von Sportveranstaltungen
- sportliche Jugendarbeit
- Beschäftigung von hauptberuflichen Sportlehrkräften und Landestrainer/innen bzw. von Übungsleiter/innen
- sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie Anti-Doping-Maßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsservice
- Versicherungen
und Integration:
- Maßnahmen zum erfolgreichen Übergang von der Schule in die Arbeitswelt
- Integration von Frauen und Mädchen
- Integration von Jungen und männlichen Jugendlichen
- Integration in Wohnquartieren, Nachbarschaften und Stadtteilen
- Förderung der interkulturellen Kompetenz von haupt- und ehrenamtlich Tätigen
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von und für Migranten
- Maßnahmen für Toleranz und Akzeptanz sowie gegen Diskriminierung und Rassismus
- Integration im und durch den Sport.

(3) Die Satzungszwecke können auch durch Eigenveranstaltungen und die treuhänderische Verwaltung unselbständiger Stiftungen verwirklicht werden.

(4) Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, kommunalen und privaten Maßnahmen.

(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung ist entstanden aus der Niedersächsischen Sportstiftung und der Niedersächsischen Lottostiftung. Das Grundstockvermögen der Nieder-sächsischen Lotto-Sport-Stiftung ergibt sich aus den jeweiligen Grundstockvermögen dieser Stiftungen. Es besteht somit aus

a) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens der Niedersächsischen Lottostiftung,
und
b) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens der Niedersächsischen Sportstiftung.

(2) Von dem Grundstockvermögen werden Mittel in Höhe von 50000 getrennt vom übrigen Stiftungsvermögen bewirtschaftet; die hierauf entfallenden Erträge werden unter der Bezeichnung „Neue Presse-Sportstiftung” für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a im Verbreitungsgebiet der Neuen Presse verwendet. Gleiches gilt für die unter dieser Bezeichnung zufließenden Zuwendungen. Es handelt sich hierbei um eine mit eigenem Namen verbundene Zustiftung zur ehemaligen Niedersächsischen Sportstiftung. Die Entscheidung über die Verwendung nach den Sätzen 1 und 2 trifft ausschließlich die Vertreterin oder der Vertreter des Landessportbunds Niedersachsen e.V. im Vorstand. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 3 und des § 8 Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. Die Verwendung der Erträge aus Zustiftungen kann durch den Zuwendungsgeber im Rahmen der Stiftungszwecke nach § 2 regional und bzw. oder sachlich beschränkt werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen Dritter sowie die Abgaben, die der Stiftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zufließen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.

(4) Bei der Vergabe der Mittel werden der in § 2 Abs. 1 Buchst. a genannte Stiftungszweck mit 75 v.H. und der in § 2 Abs. 1 Buchst. b genannte Stiftungszweck mit 25 v.H. berücksichtigt. Diese Aufteilung findet auf zweckgebundene Spenden und auf Erträge zweckgebundener Zustiftungen keine Anwendung. Die Bereitstellung von Mitteln für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung an steuerbegünstigte Körperschaften ergibt sich aus § 10 Abs. 2.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

- der Vorstand
- der Stiftungsrat.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener, nachgewiesener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.

(4) Die Haftung der Organmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus vier Mitgliedern:

- zwei Mitgliedern, die von der niedersächsischen Landesregierung vorgeschlagen werden,
- einem Mitglied, das vom Landessportbund Niedersachsen e. V. vorgeschlagen wird, und
- einem Mitglied, das vom Niedersächsischen Fußballverband e.V. vorgeschlagen wird.

(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei ist auch über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz zu entscheiden. Wiederwahl - auch wiederholt - ist zulässig.

(3) Für den ersten Vorstand der Stiftung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Berufung unter der Beachtung der Vorschlagsrechte des Absatzes 1 durch die Niedersächsische Landesregierung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgt.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt. Eine Abwahl während der Amtszeit kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen. Eine Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern gegeben. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern des Vorstands. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für die bei Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten einschließlich der Geschäftsführung kann der Vorstand eine oder mehrere hauptberufliche Kräfte bestellen und bzw. oder Dritte hiermit betrauen.

§ 8
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder, darunter eines, das den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz wahrnimmt, gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Er ist Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Vorstand beruft und überwacht die Geschäftsführung. Er bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall bis zu einem Betrag von 20000 €. Besonders gelagerte Einzelfälle sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Personen:

- dem Niedersächsischen Minister für Inneres, Sport und Integration,
- der niedersächsischen Integrationsbeauftragten,
- zwei Mitgliedern, die von der Niedersächsischen Landesregierung, und
- drei Mitgliedern, die vom Landessportbund Niedersachsen e.V. benannt werden, sowie
- einem Mitglied, das vom Sparkassenverband Niedersachsen, und
- einem Mitglied, das von der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH benannt wird.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenennung - auch wiederholt - ist zulässig.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates die Aufgaben bis zur Neubenennung fort. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit benannt. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Mitglieder aus ihrem Amt im Stiftungsrat aus.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderjahr durchzuführen ist. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder mindestens fünf Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen.

(5) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; § 12 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise im Vertretungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Der Stiftungsrat gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung. Hierin können auch Regelungen über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und eine Neufestlegung der in den §§ 8 und 10 genannten Betragsgrenzen für die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln getroffen werden.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt

- über den jährlichen Haushaltsplan,
- die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresabschluss),
- die Bestellung der Wirtschaftsprüfung gemäß § 11,
- den Erlass von Förderrichtlinien,
- die Vergabe von Fördermitteln über 20000 € im Einzelfall sowie in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 8 Abs. 3) und
- in sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten.

(2) Der Stiftungsrat kann im Rahmen des Haushaltsplans Fördermittel bis zur Höhe von 5 v.H. für den in § 2 Abs. 1 Buchst. c genannten Stiftungszweck bereitstellen und insoweit von der Aufteilung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 abweichen.

(3) Der Stiftungsrat beschließt aufgrund des geprüften Jahresabschlusses über die Entlastung des Vorstands.

§ 11
Haushaltsjahr, Prüfung

(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 30.April jeden Jahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, die sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstreckt. Die Bestellung erfolgt durch den Stiftungsrat.

(3) Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.

§ 12
Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, über die Aufhebung der Stiftung (z.B. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke) und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden vom Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst.

(2) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a genannte Teil des Grundstockvermögens sowie zweckgebundene Zustiftungen für die in § 2 Abs. 1 Buchst. b und c genannten Stiftungszwecke an das Land Niedersachsen, während der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b genannte Teil des Grundstockvermögens sowie zweckgebundene Zustiftungen für den in § 2 Abs. 1 Buchst. a genannten Stiftungszweck an den Landessportbund Niedersachsen e.V. fallen; der verbleibende Rest des Stiftungsvermögens fällt zu gleichen Teilen an das Land Niedersachsen und an den Landessportbund Niedersachsen e.V. Die Anfallberechtigten haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.

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