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Satzung für die Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation
Beschl. d. LReg v. 5.4.2005 - MS-102-11741/1 (Nds.MBl. Nr.14/2005 S.280; ber. Nr.21/2005 S.492), geändert durch Beschl. v. 19.4.2011 (Nds.MBl. Nr.17/2011 S.307) und v. 19.4.2011 (Nds.MBl. Nr.17/2011 S.306) - VORIS 40210 -
Bezug: Beschl. v. 27.6.1978 (Nds.MBl. S.955), geändert durch Beschl. v. 20.8.2002 (Nds.MBl. S.699) - VORIS 21150 00 00 05 001 -

1. Der Stiftungsrat hat die Satzung für die Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation neu gefasst (Anlage). Die LReg hat die Neufassung am 5.4.2005 beschlossen.

2. Der Bezugsbeschluss wird aufgehoben.

Die LReg überträgt die Befugnisse der Stiftungsbehörde für die Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NStiftG auf das MS.*)

_________
*) Anm. d. Red.: Beschl. d. LReg v. 19.4.2011 (Nds.MBl. Nr.17/2011 S.307)


Anlage

Satzung für die Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation

§ 1
Namen, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bad Pyrmont.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere von behinderten Menschen im Sinne der Sozialgesetzgebung. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation verwirklicht. Dabei wirkt die Stiftung mit den hierzu berufenen Stellen zusammen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3
Erfüllung des Stiftungszwecks

Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigen. Auf die Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4
Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Gegenständen, deren Übereignung oder Übertragung in der Stiftungsurkunde zugesichert ist. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5
Erträge und Spenden

Alle Mittel der Stiftung (Erträge und Spenden) sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. Jedoch können Erträge der Stiftung auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a) Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,
b) Stiftungsrat.

§ 7
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen oder zwei Geschäftsführern geführt. Jede Geschäftsführerin oder jeder Geschäftsführer ist allein berechtigt, die Stiftung gemäß § 26 BGB zu vertreten. Die Geschäftsführung unterliegt der Weisung des Stiftungsrates. Das Nähere bestimmt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind hauptberuflich tätig und stehen zur Stiftung in einem Anstellungsverhältnis. Sie werden vom Stiftungsrat angestellt und abberufen.

§ 8
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von dem für Soziales zuständigen Niedersächsischen Ministerium, je ein weiteres Mitglied vom Niedersächsischen Finanzministerium und vom Niedersächsischen Kultusministerium bestellt und von der Stiftung berufen. Je ein weiteres Mitglied wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vorgeschlagen und von der Stiftung berufen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn sie von der benennenden Institution zurückgerufen werden oder aus dieser Institution ausscheiden.

(2) Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit. Ihm obliegt außerdem

a) Bestimmung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
b) Feststellung des Jahresabschlusses,
c) Entlastung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer,
d) Billigung des Wirtschaftsplans,
e) Billigung der der Stiftungsbehörde nach § 11 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (§ 7 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes).

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Soziales zuständigen Niedersächsischen Ministeriums. Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Sitzungen des Stiftungsrates werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden formlos einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn ein Mitglied es unter Angabe von Gründen verlangt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen oder die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teil, es sei denn, es wird über sie betreffende Angelegenheiten verhandelt. Über die Sitzungen ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

(5) Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer für das jeweilige Berufsförderungswerk einen Beirat, der sie in Fragen der Teilhabe berät und unterstützt. In die Fachbeiräte sollen insbesondere Vertreter der Rehabilitationsträger, der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und kommunaler Gebietskörperschaften berufen werden. Die Geschäftsführer unterrichten die Fachbeiräte mindestens jährlich über die Arbeit der Berufsförderungswerke und Grundsatzfragen der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation.

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 9
Erlöschen der Stiftung

Im Fall des Erlöschens der Stiftung sowie bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungsvermögen an das Land Niedersachsen. Der Anfallberechtigte darf dieses Vermögen nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, vornehmlich zur Hilfe für behinderte Menschen, verwenden.

§ 10
Prüfungsrecht

Dem Niedersächsischen Landesrechnungshof steht das Prüfungsrecht nach § 104 LHO zu.

§ 11
Veröffentlichung der Satzung

Diese Satzung und ihre künftigen Änderungen werden im Amtsblatt der Stiftungsbehörde veröffentlicht.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Satzung in der letzten Fassung vom 20.8.2002.

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