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Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden
Bek. d. MS v. 1.7.2011 - 401.4-41504/3/3 (Nds.MBl. Nr.30/2011 S.558)

Die aufgrund § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BadegewVO zu verwendenden Zeichen und Symbole wurden mit Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/321/EU vom 27.5.2011 (ABl. EU Nr. L 143 S. 38) wie folgt eingeführt:

  1. Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden (Anlage 1),
  2. Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers (Anlage 2).

Sie sind gemäß § 11 Abs. 5 BadegewVO ab dem 15.5.2012 zu verwenden.

____________
An
das Landesgesundheitsamt
die Region Hannover und die Landkreise und kreisfreien Städte


Anlage 1

Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden

Anlage 1

Anlage 2

Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers

Anlage 2
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