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Religiöse Feiertage und Abiturtermine
Schriftliche Abiturprüfung 2024 in den Fächern Chemie, Ev. Religion, Griechisch, Kath. Religion, Spanisch sowie Werte und Normen
Mitteilung d. MK (SVBl. 3/2024 S. 116)

In der Bekanntmachung „Termine für die Abiturprüfungen 2024“ (Bek. d. MK v. 02.05.2022 – 33/41-83213, SVBl. S. 344) sind die schriftlichen Abiturprüfungen 2024 in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium, im Kolleg und an Freien Waldorfschulen sowie die Abiturprüfungen 2024 für die Nichtschülerinnen und Nichtschüler

festgesetzt.

Gemäß Erlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (RdErl. d. MK v. 15.10.2019 - 36.3-82013 - ; SVBl. S. 620 - VORIS 22410) ist Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

a)
Gemäß der Bekanntmachung „Islamische Feiertage im Schuljahr 2023/2024“ (Bek. d. MK v. 06.04.2023 – 36.1- 82013; SVBl. 5/2023, S. 238) ist am 10.04.2024 Schülerinnen und Schülern islamischen Glaubens Unterrichtsbefreiung zu gewähren. Aufgrund der terminlichen Überschneidung dieses islamischen Feiertages mit den Abiturprüfungen werden Schulleitungen gebeten, muslimische Schülerinnen und Schüler zur Ermöglichung der Teilnahme am Id al-Fitr (Fastenbrechen), einem der höchsten islamischen Feiertage, auf Antrag von der Teilnahme am Haupttermin der Abiturprüfung im Fach Chemie zu befreien und stattdessen die Wahrnehmung des Nachschreibtermins (Mittwoch, den 08.05.2024) zu gewähren.
b)
Gemäß der Bekanntmachung „Jesidische Feiertage im Schuljahr 2023/2024“ (Bek. d. MK v. 06.04.2023 – 36.1- 82013; SVBl. 5/2023, S. 237) ist am 17.04.2024 Schülerinnen und Schülern jesidischen Glaubens Unterrichtsbefreiung zu gewähren. Aufgrund der terminlichen Überschneidung dieses jesidischen Feiertages mit den Abiturprüfungen werden Schulleitungen gebeten, jesidische Schülerinnen und Schüler zur Ermöglichung der Teilnahme am Carsema Sere Sale (Neujahrsfest), einem der höchsten jesidischen Feiertage, auf Antrag von der Teilnahme am Haupttermin der Abiturprüfungen in den Fächern Spanisch und Griechisch zu befreien und stattdessen die Wahrnehmung des Nachschreibtermins (Freitag, den 31.05.2024) zu gewähren.
c)
Gemäß der Bekanntmachung "Jüdische Feiertage im Schuljahr 2023/2024" (Bek. d. MK v. 06.04.2023 – 36.1-82013; SVBl. 5/2023, S. 238) ist am Dienstag, den 23.04.2024, Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens Unterrichtsbefreiung zu gewähren. Aufgrund der terminlichen Überschneidung dieses jüdischen Feiertages mit den Abiturprüfungen werden Schulleitungen gebeten, jüdische Schülerinnen und Schüler zur Ermöglichung der Teilnahme am Pessach (Passahfest), einem der höchsten jüdischen Feiertage, auf Antrag von der Teilnahme am Haupttermin der Abiturprüfungen in den Fächern Ev. Religion, Kath. Religion sowie Werte und Normen zu befreien und stattdessen die Wahrnehmung des Nachschreibtermins (Montag, den 03.06.2024) zu gewähren.

Regelungen zum evangelischen und zum katholischen Religionsunterricht
Mitteilung d. MK (SVBl. 3/2024 S. 116)

Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen versteht sich im Einvernehmen mit den Kirchen als „grundsätzlich offen für Schülerinnen und Schüler anderer Konfessionen, Religionen oder für solche ohne Bekenntnis, wenn die Erziehungsberechtigten die Teilnahme wünschen“ (hier: Kerncurriculum für die Grundschule Schuljahrgänge 1-4, Evangelische Religion); er wird „in ökumenischer Offenheit und religiöser Gastfreundschaft erteilt“ (Kerncurriculum für die Grundschule Schuljahrgänge 1-4, Katholische Religion).

Der Organisationserlass "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" (RdErl. d. MK v. 10.05.2011 – 33-82105, SVBl. 7/2011 S.226) ist 2017 außer Kraft getreten. In einem Erlass vom 11.12.2017 wurde die damalige Niedersächsische Landesschulbehörde gebeten, i. S. Organisation des Religionsunterrichts und des Faches Werte und Normen weiterhin entsprechend dem Erlass zu verfahren.

Für folgende Regelung haben die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und die katholischen (Erz-)Bistümer ihre Zustimmung zu folgender Ausnahmeregelung für das Schuljahr 2024/2025 erklärt:

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht: Aussetzen des Genehmigungsverfahrens

Das bisherige Genehmigungsverfahren für den konfessionell- kooperativen Religionsunterricht nach Abschnitt 4.5.1 des o. g. Erlasses wird im Schuljahr 2024/2025 erneut ausgesetzt und, nach entsprechender Beschlussfassung nach 4.5, 1. Spiegelstrich des oben zitierten RdErl., durch eine formlose Mitteilung der Schulen über die Anzahl der Lerngruppen und die betroffenen Schuljahrgänge an das zuständige RLSB ersetzt.

Diese Ausnahmeregelung ermöglicht den Schulen, den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht konfessionell- kooperativ ohne die ansonsten erforderliche Genehmigung einzurichten oder auszuweiten.

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Katholische Büro Niedersachsen haben erklärt, dass der evangelische und katholische Religionsunterricht zwecks Entlastung der Schulen ausnahmsweise ohne die Herstellung des Einvernehmens mit den Kirchen im Einzelfall konfessionell-kooperativ erteilt werden können. Zur Vereinfachung des Verfahrens verzichtet auch das Land entsprechend auf das gängige Genehmigungsverfahren.

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