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Schulstiftung in der Diözese Osnabrück
Bek. d. MK v. 31.8.2016 - 36.1-54013/6-8 (Nds. MBl. Nr. 35/2016 S. 933)

In der Anlage wird die Bekanntmachung des Bischöflichen Generalvikariats Osnabrück über den geänderten Wortlaut der Satzung der „Schulstiftung im Bistum Osnabrück“ bekannt gemacht.


Anlage

Bekanntmachung
des geänderten Wortlauts der Satzung der Schulstiftung im Bistum Osnabrück
vom 18.1.2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 28.3.2001, Bd. 53, Nr. 16, Art. 182, S. 201 ff.)

Aufgrund der bischöflichen Genehmigung vom 1.7.2016 des Beschlusses des Stiftungsrates vom 16.3.2016 wird nachstehend der Wortlaut der Stiftungssatzung in der seit dem 8.6.2016 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Der neu gefasste Wortlaut der Stiftungssatzung berücksichtigt:

  1. die am 27.3.2001 in Kraft getretene Stiftungssatzung (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 28.3.2001, Bd. 53, Nr. 16, Art. 182, S. 201 ff.),
  2. den Änderungsbeschluss des Stiftungsrates vom 4.10.2006/10.-16.11.2006, der mit bischöflicher Genehmigung vom 20.11.2006 in Kraft getreten ist (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 22.12.2006, Bd. 56, Nr. 11, Art. 143, S. 136),
  3. den Stiftungsratsbeschluss vom 19.6.2012, der mit bischöflicher Genehmigung vom 2.10.2012 in Kraft getreten ist (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 12.10.2012, Bd. 59, Nr. 7, Art. 71, S. 108),
  4. den Stiftungsratsbeschluss vom 16.3.2016, der mit bischöflicher Genehmigung vom 1.7.2016 in Kraft getreten ist (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 3.8.2016, Bd. 61, Nr. 6, Art. 74, S. 102).

Osnabrück, den 27. Juli 2016


Satzung
der „Schulstiftung im Bistum Osnabrück“1)

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Schulstiftung im Bistum Osnabrück“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Osnabrück.

(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Rechtsform

(1) Die Stiftung wird nach kirchlichem Recht als selbständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit gemäß cc. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 CIC errichtet.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

§ 3 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu mündiger religiöser Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Dieses geschieht sowohl durch Trägerschaft eigener Schulen als Katholische Schulen als auch durch Förderung Katholischer Schulen anderer Träger in der Diözese Osnabrück im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts.

(2) Die Stiftung kann zur Vorbereitung der Übernahme der Trägerschaft einer Schule im Rahmen einer zeitlich befristeten Vereinbarung mit dem Schulträger die Erledigung einzelner Aufgaben des Schulträgers in fremdem Namen übernehmen.

(3) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten katholische Schulen anderer freier Träger in der Diözese (z. B. Schulen in Ordensträgerschaft) betreuen und beraten.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen - insbesondere katholischen - Organisationen und Institutionen des Schul- und Stiftungswesens zusammen.

(5) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Zwecks betreibt die Stiftung Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 Finanzielle Ausstattung der Schulstiftung

Die finanzielle Ausstattung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks wird, soweit dafür Leistungen des Staates, Elternbeiträge, Leistungen Dritter und eigene Mittel der Stiftung nicht ausreichen, von der Diözese Osnabrück gewährleistet.

§ 5 Vertretung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt grundsätzlich durch zwei Mitglieder gemeinsam, bei Verhinderung eines der Mitglieder durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Vertreter.

(2) Bei Geschäften, die der Durchführung bzw. Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates i. S. d. § 9 Abs. 2 dienen, sowie bei solchen der laufenden Verwaltung ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vertretungsberechtigt.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a)
der Stiftungsrat,
b)
der Stiftungsvorstand,
c)
das Kuratorium,
d)
die Konferenz der Schulleiter.

§ 7 Stiftungsrat - Zusammensetzung und Vorsitz

(1) Dem Stiftungsrat gehören stimmberechtigt an:

a)
der Generalvikar des Bistums Osnabrück, bei Vakanz des Bischöflichen Stuhls der ständige Vertreter des Diözesanadministrators,
b)
fünf Personen mit Erfahrungen aus möglichst unterschiedlichen Bereichen, wobei mindestens vier Personen nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst tätig sein sollten,
c)
der Vorsitzende des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

a)
der Stiftungsvorstand,
b)
zwei Vertreter der Schulleiter der Stiftungsschulen,
c)
zwei Vertreter der Gesamtmitarbeitervertretung der Stiftungsschulen,
d)
zwei Vertreter der Schulelternschaft der Stiftungsschulen,
e)
bis zu zwei weitere Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

(4) Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

§ 8 Stiftungsrat - Berufung seiner Mitglieder

(1) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a) und c) und nach § 7 Abs. 2 a) gehören kraft Amtes dem Stiftungsrat an.

(2) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 b) sowie nach § 7 Abs. 2 b), c) und e) werden vom Bischof für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet vorzeitig mit Wegfall des Berufungsgrundes.

(3) Die in § 7 Abs. 1 b) und Abs. 2 e) genannten Personen sollen mit der katholischen Kirche verbunden und mit Fragen des Schulwesens vertraut sein.

(4) Mitglieder nach § 7 Abs. 2 d) werden vom Bischof für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(5) Sofern Mitglieder nach § 7 berufen werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(6) Für den Fall, dass sich gewählte oder berufene Mitglieder satzungsmäßigen Zielen entgegenstehend verhalten, kann der Bischof diese Mitglieder vorzeitig abberufen.

(7) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist nicht übertragbar. Die Vertretung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 9 Stiftungsrat - Aufgaben

(1) Der Stiftungsrat ist das oberste beschlussfassende Organ der Stiftung. Seine Aufgabe ist es, den Stiftungsvorstand zu beaufsichtigen und nach Maßgabe dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu treffen.

(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat sind folgende Angelegenheiten vorbehalten

a)
die Festlegung von Leitzielen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit und der Erlass von Richtlinien für die pädagogischen und religiösen Zielsetzungen,
b)
die Inkraftsetzung von Leitbildern der einzelnen Schulen und die erstmalige Inkraftsetzung von Schulprogrammen,
c)
die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Änderung, Umwandlung, Abgabe und Aufgabe von Schulen,
d)
die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen zur Übernahme von Schulen sowie deren Änderung und Beendigung,
e)
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
f)
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung,
g)
die Festlegung des Jahresabschlusses der Stiftung,
h)
die Entlastung des Stiftungsvorstands,
i)
die Übereignung oder Verpfändung von Teilen des Stiftungsvermögens und die Aufnahme von Darlehen,
j)
die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, Garantien und Ähnlichem,
k)
die Erklärung eines Verzichts, der Abschluss eines Vergleichs und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines Schuldversprechens im Wert von 10 000,00 € und höher,
l)
die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Wert von 50 000,00 € und höher,
m)
die Berufung und Abberufung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern unbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 4,
n)
die Entscheidung über Art und Anzahl von Planstellen für Beamte einschließlich der so genannten Dienstvertragsbeamten sowie für Angestellte,
o)
die Festsetzung der Höhe eines jeweils im Rahmen des Schulvertrages zu vereinbarenden Schulgeldes,
p)
die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit sie mit Belastungen oder Auflagen verbunden sind,
q)
die Änderung der Stiftungssatzung,
r)
die Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung sowie die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen,
s)
die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
t)
die weiteren Angelegenheiten, die in dieser Satzung ausdrücklich dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung zugewiesen sind.

(3) Der Stiftungsrat ist berechtigt, die in Abs. 2 seiner Beschlussfassung vorbehaltenen Zuständigkeiten durch einen besonderen Beschluss zu delegieren. Davon unberührt bleiben die Regelungen des § 21.

(4) In allen den Schulbereich betreffenden Fragen grundsätzlicher Bedeutung hat der Stiftungsrat das Recht und die Pflicht, dem Bischof entsprechende Empfehlungen zu geben.

§ 10 Stiftungsrat - Willensbildung

(1) Der Stiftungsrat wird durch Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung tätig. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung etwas Anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende aus besonderem oder dringendem Anlass den Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen. Er hat den Stiftungsrat einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand, der Generalvikar oder ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies unter Angabe der Gründe beantragen.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden vom Stiftungsvorstand vorbereitet.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist er vom Vorsitzenden erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist er in Bezug auf die wegen Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.

(5) Eine Beschlussfassung des Stiftungsrates ist im Eilfall auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist erklären. Der Stiftungsvorstand hat die beratenden Mitglieder unverzüglich über eine solche Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen und über die Hintergründe zu informieren. Eine solche Beschlussfassung ist in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung aufzunehmen.

(6) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Stiftungsrat. Wer in der Beratung oder Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

(7) Die in § 7 Absatz 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stiftungsrates mit Rede- und Antragsrecht mit. Dies gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 b) bis e) genannter Mitglieder, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 9 Absatz 2 m) handelt.

(8) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Verschwiegenheit zu wahren.

(9) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand wird auf Vorschlag des Stiftungsrates vom Bischof berufen. Der Stiftungsvorstand übt sein Amt hauptamtlich aus.

(2) Der Generalvikar des Bistums ist Dienstvorgesetzter des Stiftungsvorstandes.

(3) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei ein Vorstandsmitglied eine pädagogische Befähigung nachzuweisen hat.

(4) Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht einem anderen Organ der Stiftung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus, soweit in diesen nichts Anderes bestimmt ist. Ihm obliegt auch die Sorge für die pädagogische und theologische Arbeit der Stiftungsschulen und deren Weiterentwicklung.

(5) Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Stiftung. Die damit einhergehenden Aufgaben werden von den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes wahrgenommen.

(6) Der Stiftungsrat bestellt einen oder mehrere Vertreter für den Fall der Abwesenheit des Stiftungsvorstandes. Die Regelung von Absatz 3 ist dabei entsprechend anzuwenden.

§ 12 Kuratorium

(1) Der Bischof beruft Personen aus verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens in das Kuratorium. Die Berufung erfolgt für die Dauer von 5 Jahren.

(2) Aufgabe der einzelnen Mitglieder des Kuratoriums ist es, die Stiftung zu beraten sowie den Gedanken der Stiftung in die verschiedenen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einzubringen und um Unterstützung für die Stiftung zu werben.

(3) Der Bischof beruft den Vorsitzenden des Kuratoriums.

§ 13 Konferenz der Schulleiter

(1) Die Konferenz der Schulleiter ist ein beratendes Organ der Stiftung. Sie trifft mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie wirkt durch Anträge, Stellungnahmen und Anregungen an der Arbeit der Stiftung, insbesondere am religiösen und pädagogischen Profil der Schulen der Stiftung mit. Insofern hat sie das Recht und die Pflicht zur Stellungnahme im Rahmen ihres schulfachlichen Gestaltungsauftrages bezüglich der dem Stiftungsrat vorbehaltenen Beschlüsse gemäß § 9 Abs.. 2 a), o), q) und r).

(2) Der Konferenz der Schulleiter gehören die Leiter der von der Stiftung getragenen Schulen, deren Stellvertreter sowie geschäftsführend ohne Stimmrecht der Stiftungsvorstand an. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gemäß Entscheidung der Konferenzleitung teilnehmen.

(3) Die Leitung der Konferenz der Schulleiter obliegt den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 14 Personal der Stiftung

(1) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung findet auf alle Mitarbeiter der Stiftung uneingeschränkte Anwendung.

(2) Die Stiftung hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Die Rechtsverhältnisse der Beamten der Stiftung werden ergänzend durch besondere Ordnungen geregelt.

(3) Für die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der sonstigen Mitarbeiter der Stiftung gelten die Regelungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts und die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

(4) Im Einvernehmen zwischen der Stiftung und den sich in deren Bereich befindlichen Mitarbeitervertretungen wird eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet. Im Übrigen gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Osnabrück in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(5) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Bischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 15 Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung bedienen sich zur Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Verwaltung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Stiftung.

(2) Darüber hinaus kann die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Aufgabenbereiche im Rahmen eines schriftlichen Vertrages anderen Rechtsträgern übertragen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat.

§ 16 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Haushaltsplan und Rechnungslegung

(1) Alle Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen der Stiftung sind für ein Haushaltsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan der Stiftung einzusetzen.

(2) Der Haushaltsplan ist durch den Stiftungsrat zu beschließen.

(3) Der Jahresabschluss ist bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres aufzustellen.

(4) Die Jahresabschlüsse der Stiftung sind alljährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse ist spätestens bis zum 30. September des Folgejahres dem Bischof von Osnabrück vorzulegen.

(5) Im Übrigen finden die Regelungen über die Haushalts- und Kassenordnung für das Bistum Osnabrück in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 18 Rechnungsprüfung

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Referat Revision des Bischöflichen Generalvikariats. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der von Fördervereinen zugunsten der Einrichtung gesammelten Mittel.

§ 19 Satzungsänderungen

Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Sitzung durch einen mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.

§ 20 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.

§ 21 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Aufsicht i. S. d. can. 806 § 1 CIC sowie der allgemeinen und der vermögensrechtlichen Aufsicht des Bischofs.

(2) Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates gemäß § 9 Abs. 2 a), c), d), e), f), g), i), j), k), 1), n), p), q) und r) der Genehmigung durch den Bischof von Osnabrück.

(3) Für die Stiftungsaufsicht gelten im Übrigen die staatlichen und kirchlichen Vorschriften für Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 22 Vermögensbindung - Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Bistum Osnabrück zu mit der Maßgabe, es zu Gunsten kirchlicher schulischer Einrichtungen oder für ähnliche Zwecke zu verwenden.

§ 23 In-Kraft-Treten

Die Stiftungssatzung tritt am 27. März 2001 in Kraft. Die Stiftungssatzung wird im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Osnabrück veröffentlicht. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht den Status einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Genehmigung der Niedersächsischen Landesregierung.

__________
1) Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen - Geistliche ausgenommen - in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden für Frauen in der weiblichen Form geführt.

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