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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung kriminalpräventiver Projekte
AV d. MJ v. 7.9.2012 - 4201-S 3.66 (Nds.MBl. Nr.44/2012 S.1144), geändert durch AV vom 31.1.2014 (Nds.MBl. Nr.7/2014 S.163) und vom 6.6.2016 (Nds. MBl. Nr. 30/2016 S. 831) - VORIS 33300 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung kriminalpräventiver Projekte.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte und Maßnahmen, insbesondere Pilotprojekte und Modellmaßnahmen. In den Jahren 2014 und 2016 werden jeweils zum 1. Mai Förderschwerpunkte für die beiden darauffolgenden Kalenderjahre festgelegt. Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 erfolgt die Förderung schwerpunktmäßig im Bereich „Verbreitung der ‚Methode Communities That Gare’ in niedersächsischen Kommunen”. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 erfolgt die Förderung schwerpunktmäßig im Bereich „Stärkung einer effizienten und wirkungsorientierten Kriminalprävention auf kommunaler Ebene". Für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 erfolgt die Förderung wahlweise in den Bereichen „Stärkung einer effizienten und wirkungsorientierten Kriminalprävention auf kommunaler Ebene“ oder „Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Teilhabe von Kindern und jungen Menschen“.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für dasselbe Projekt oder gleich geartete Projekte können für bis zu zwei aufeinander folgende Kalenderjahre Zuwendungen bewilligt werden.

4.3 Gefördert werden können bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 20 000 EUR je Kalenderjahr. Die Förderung erfolgt grundsätzlich durch die Zuwendung eines einmaligen Betrages. Abweichend zu den VV-Gk zu § 44 LHO wird die Mindestfördergrenze auf 15 000 EUR herabgesetzt.

4.4 Personal- und Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch das Projekt zusätzlich entstehen. Die durch zusätzliches Personal entstehenden Sachausgaben wie Raumkosten, laufende Sachausgaben (zum Beispiel Material, Fernmeldekosten), Ausgaben für die notwendige Büroausstattung sowie deren Unterhaltung, sonstige Investitionen sowie die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes mit Informations- und Kommunikationstechnologie werden pauschal gefördert, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann mit 15,00 EUR/ Std. als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus den „Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit” des MF in der jeweils geltenden Fassung. Folgende Sachausgaben sind zuwendungsfähig, sofern sie nicht durch die in Satz 2 genannte Sachkostenpauschale abgegolten sind:

a) einmalige Beschaffungsausgaben,
b) laufende Ausgaben im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbedarfs,
c) Miete einschließlich Nebenkosten,
d) Reisekosten,
e) Ausgaben für Fortbildungen,
f) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Ergebnisse von geförderten Maßnahmen und Projekten unterliegen der Evaluation durch eine vom Landespräventionsrat beauftragte Hochschule oder wissenschaftliche Einrichtung. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahme an einer eingehenden Projektberatung durch die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates teilzunehmen.

6. Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen, für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das MJ. Anträge sind bis zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres beim Landespräventionsrat (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates, Am Waterlooplatz 5 A, 30169 Hannover) schriftlich zu stellen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Es gilt das Datum des Eingangsstempels. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder beim Landespräventionsrat erhältlich.

6.3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landespräventionsrates prüft die beantragten Maßnahmen und Projekte in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und trägt das Prüfungsergebnis dem Vorstand des Landespräventionsrates vor.

6.4 Der Vorstand leitet den Antrag mit seiner Empfehlung der Bewilligungsbehörde zur Entscheidung zu.

7. Schlussbestimmungen

Diese AV tritt mit Wirkung vom 1.9.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

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