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Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Vom 2. November 1993 (Nds.GVBl. 1993, S.561, zuletzt geändert durch VO vom 18.5.2007 (Nds.GVBl. Nr. /2007 S.198), 11.9.2009 (Nds.GVBl. Nr. 20/2009 S.354), 16.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 23/2019 S. 407; ber. 1/2020 S. 16), 14.5.2020 (Nds. GVBl.Nr. 15/2020 S. 126), 10.2.2021 (Nds. GVBl.Nr. 6/2021 S. 54) und vom 4.6.2021 (Nds. GVBl. Nr. 22 S. 358) - VORIS 31210001 -

I n h a l t s üb e r s i c h t

E r s t e r   A b s c h n i t t
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

§ 1 Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes
§ 2 Vorsitz der Prüfungsausschüsse
§ 3 Beeinträchtigungen
§ 4 - aufgehoben -
§ 5 Mitteilungen über den Prüfling
§ 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
§ 7 - aufgehoben -
§ 8 - aufgehoben -
§ 9 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 10 - aufgehoben -
§ 11 Wiederholung der Staatsprüfungen

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Studium und Pflichtfachprüfung

§ 12 Hochschulstudium
§ 13 Anrechnung einer Ausbildung
§ 14 Praktische Studienzeiten
§ 15 Gruppenarbeitsgemeinschaft
§ 16 Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung
§ 17 Berechnung der Studienzeit
§ 18 - aufgehoben -
§ 19 Aufsichtsarbeiten
§ 20 - aufgehoben -
§ 21 - aufgehoben -
§ 22 - aufgehoben -
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung

D r i t t e r  A b s c h n i t t
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

§ 25 Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 26 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht
§ 27 Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern
§ 28 - aufgehoben -
§ 29 Ausbildung bei der Wahlstation
§ 30 Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 31 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 32 - aufgehoben -
§ 33 Gestaltung der Ausbildung
§ 34 Ausbildungsnachweise
§ 35 Zeugnisse
§ 36 Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung
§ 37 Aufsichtsarbeiten
§ 38 - aufgehoben -
§ 39 Mündliche Prüfung
§ 40 Wiederholung der Prüfung

V i e r t e r  A b s c h n i t t
Schlußvorschrift

§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Inkrafttreten

Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nieders. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

E r s t e r  A b s c h n i t t
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

§ 1
Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes

(1) 1Das Justizministerium beruft

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und
  2. die weiteren Mitglieder

des Landesjustizprüfungsamtes. 2Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG erfüllen. 3 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.

(2) 1 Die Mitgliedschaft der Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten und weiteren Mitglieder endet

  1. regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres,
  2. durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder
  3. spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

2 Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet.

(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.

(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.

§ 2
Vorsitz der Prüfungsausschüsse

Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied.

§ 3
Beeinträchtigungen

1Bei der prüfungsunabhängigen Beeinträchtigung eines Prüflings können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden; bei einer Verlängerung oder Zulassung muss gewährleistet sein, dass die prüfungserheblichen Fähigkeiten des Prüflings feststellbar bleiben. 2Bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist.

§ 4
- aufgehoben -

§ 5
Mitteilungen über den Prüfling

1Den Prüferinnen und Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können.

§ 6
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.

§ 7
- aufgehoben -

§ 8
- aufgehoben -

§ 9
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich

  1. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
  2. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  3. die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl

ergeben.

§ 10
- aufgehoben -

§ 11
Wiederholung der Staatsprüfungen

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.

(2) 1Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 2Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen.

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Studium und Pflichtfachprüfung

§ 12
Hochschulstudium

(1) Die Inhalte des Studiums beziehen sich auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen betreffend Bereiche wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.

(3) Die Einzelheiten der Leistungsanforderungen bestimmen die juristischen Fakultäten.

§ 13
Anrechnung einer Ausbildung

Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.

§ 14
Praktische Studienzeiten

(1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.

(2) 1Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen

  1. in den Ablauf der Verfahren vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und
  2. in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung.

2Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.

(3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten

  1. bei einem Amtsgericht, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz besitzt, und
  2. bei einer Verwaltungsbehörde, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung besitzt, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diese praktische Studienzeit zu vermitteln.

(4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat.

§ 15
Gruppenarbeitsgemeinschaft

1Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. 2Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. 3Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen.

§ 16
Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung

(1) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht:

  1. die Grundlagen des Privatrechts,
  2. Buch 1 (Allgemeiner Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch ohne die §§ 80 bis 88 (Stiftungen),
  3. Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch ohne
    a)
    die §§ 336 bis 338 (Draufgabe),
    b)
    die §§ 481 bis 487 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge),
    c)
    die §§ 506 bis 508 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher),
    d)
    § 510 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher),
    e)
    § 511 (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen),
    f)
    die §§ 512 bis 515 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer; unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), soweit sie sich nicht auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen,
    g)
    die §§ 585 bis 597 (Landpachtvertrag),
    h)
    die §§ 607 bis 609 (Sachdarlehensvertrag),
    i)
    die §§ 630 a bis 630 h (Behandlungsvertrag),
    j)
    die §§ 651 a bis 651 y (Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen),
    k)
    die §§ 657 bis 661 a (Auslobung),
    l)
    die §§ 675 c bis 676 c (Zahlungsdienste),
    m)
    die §§ 701 bis 704 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten),
    n)
    die §§ 759 bis 761 (Leibrente),
    o)
    die §§ 762 bis 764 (Unvollkommene Verbindlichkeiten),
    p)
    die §§ 809 bis 811 (Vorlegung von Sachen),
  4. Buch 3 (Sachenrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch ohne
    a)
    die §§ 1094 bis 1104 (Vorkaufsrecht),
    b)
    die §§ 1105 bis 1112 (Reallasten),
    c)
    die §§ 1199 bis 1203 (Rentenschuld),
    d)
    die §§ 1273 bis 1296 (Pfandrechte an Rechten),
  5. Buch 4 (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Grundzügen, jedoch ohne
    a)
    die §§ 1297 bis 1320 (Verlöbnis, Eingehung der Ehe, Aufhebung der Ehe und Wiederverheiratung nach Todeserklärung),
    b)
    die §§ 1564 bis 1587 (Scheidung der Ehe),
    c)
    § 1588 (kirchliche Verpflichtungen),
    d)
    die §§ 1591 bis 1625 (Abstammung, Unterhaltspflicht und Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen),
    e)
    die §§ 1712 bis 1717 (Beistandschaft),
    f)
    die §§ 1741 bis 1772 (Annahme als Kind),
    g)
    die §§ 1773 bis 1921 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung und Pflegschaft),
  6. Buch 5 (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Grundzügen, jedoch ohne
    a)
    die §§ 1970 bis 2017 (Aufgebot der Nachlassgläubiger, Beschränkung der Haftung des Erben, Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben und aufschiebende Einreden),
    b)
    die §§ 2061 bis 2063 (Aufgebot der Nachlassgläubiger; Antrag auf Nachlassverwaltung; Einrichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung),
    c)
    die §§ 2197 bis 2228 (Testamentsvollstrecker),
    d)
    die §§ 2339 bis 2345 (Erbunwürdigkeit),
    e)
    die §§ 2346 bis 2352 (Erbverzicht),
  7. die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes (Haftpflicht),
  8. das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen,
  9. das Handelsgesetzbuch in Grundzügen, jedoch ohne
    a)
    die §§ 8 bis 16 (Handelsregister, Unternehmensregister),
    b)
    von den Vorschriften über die Handelsfirma die §§ 29 bis 37 a,
    c)
    die §§ 59 bis 104 a (Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge, Handelsvertreter, Handelsmakler und Bußgeldvorschriften),
    d)
    die §§ 230 bis 236 (stille Gesellschaft),
    e)
    die §§ 238 bis 342 e (Handelsbücher),
    f)
    von den allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte die §§ 355 bis 357 und 363 bis 365,
    g)
    die §§ 383 bis 475 h (Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft und Lagergeschäft),
    h)
    die §§ 476 bis 619 (Seehandel),
  10. das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Grundzügen,
  11. das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Grundzügen, jedoch ohne
    a)
    die §§ 13 bis 34 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter),
    b)
    die §§ 53 bis 88 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft sowie Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften),
  12. aus dem Individualarbeitsrecht
    a)
    Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der §§ 1 bis 18, 22, 23 und 31 bis 33 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
    b)
    Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
  13. die Artikel 1 bis 9, 17 bis 19 und 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Grundzügen,
  14. die Artikel 1 bis 4, 6 und 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Grundzügen,
  15. die Artikel 1 bis 4, 10 bis 12, 14, 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) in Grundzügen,
  16. allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts in Grundzügen, soweit sie zum Verständnis des in den Nummern 13 bis 15 genannten Prüfungsstoffs erforderlich sind,
  17. aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
    a)
    gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, einschließlich Instanzenzug,
    b)
    Verfahrensgrundsätze,
    c)
    das Verfahren im ersten Rechtszug,
    d)
    das Vollstreckungsverfahren
    in Grundzügen.

(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht:

  1. aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs
    a)
    die §§ 1 bis 12 (das Strafgesetz),
    b)
    die §§ 13 bis 37 (die Tat),
    c)
    die §§ 38 bis 44 (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Nebenstrafe),
    d)
    die §§ 52 bis 55 (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen),
    e)
    die §§ 69 bis 69 b (Maßregeln der Sicherung und Besserung),
    f)
    die §§ 77 bis 77 e (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
    g)
    die §§ 78 bis 78 c (Verfolgungsverjährung),
  2. aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs
    a)
    der Sechste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 113 bis 115,
    b)
    der Siebente Abschnitt, beschränkt auf die §§ 123, 142, 145 d,
    c)
    der Neunte Abschnitt,
    d)
    der Zehnte Abschnitt, beschränkt auf § 164,
    e)
    der Vierzehnte Abschnitt,
    f)
    der Sechzehnte Abschnitt, beschränkt auf die §§ 211 bis 216, 221 und 222,
    g)
    der Siebzehnte Abschnitt,
    h)
    der Achtzehnte Abschnitt, beschränkt auf die §§ 239 bis 239 b, 240 und 241,
    i)
    der Neunzehnte Abschnitt, beschränkt auf die §§ 242 bis 248 b,
    j)
    der Zwanzigste Abschnitt,
    k)
    der Einundzwanzigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 257 bis 259 und 261,
    l)
    der Zweiundzwanzigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 263, 263 a, 265, 265 a, 266 und 266 b,
    m)
    der Dreiundzwanzigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 267 bis 271 und 274,
    n)
    der Siebenundzwanzigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 303, 303 c und 304,
    o)
    der Achtundzwanzigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 306 bis 306 e, 315 b bis 316 a, 323 a und 323 c,
    p)
    der Dreißigste Abschnitt, beschränkt auf die §§ 331 bis 334, 336, 340 und 348,
  3. aus dem Strafprozessrecht
    a)
    gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, einschließlich Instanzenzug,
    b)
    Verfahrensgrundsätze,
    c)
    Gang des Ermittlungs- und des Strafverfahrens,
    d)
    Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
    e)
    Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81 a der Strafprozessordnung, Beschlagnahme und Durchsuchung,
    f)
    Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel und Beweisverbote
    in Grundzügen.

(3) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht:

  1. Verfassungsrecht, jedoch ohne
    a)
    Artikel 81 des Grundgesetzes (Gesetzgebungsnotstand),
    b)
    die Artikel 104 a bis 115 des Grundgesetzes (Finanzwesen),
    c)
    die Artikel 115 a bis 115 l des Grundgesetzes (Verteidigungsfall),
  2. aus dem Verfassungsprozessrecht
    a)
    die Verfassungsbeschwerde,
    b)
    die abstrakte und konkrete Normenkontrolle,
    c)
    das Organstreitverfahren,
    d)
    Bund-Länder-Streitigkeiten,
    e)
    einstweiliger Rechtsschutz
    in Grundzügen.
  3. allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht, jedoch ohne die Vorschriften über besondere Verfahrensarten (§§ 63 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -),
  4. Verwaltungszustellungsrecht,
  5. Recht der öffentlichen Ersatzleitungen in Grundzügen,
  6. Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen,
  7. Polizei- und Ordnungsrecht,
  8. Versammlungsrecht in Grundzügen,
  9. aus dem Baurecht
    a)
    die §§ 1 bis 13 b des Baugesetzbuchs - BauGB - (Bauleitplanung),
    b)
    die §§ 14 bis 18 BauGB (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen),
    c)
    die §§ 29 bis 38 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben) unter Einbeziehung der §§ 1 bis 15 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - (Art der baulichen Nutzung),
    d)
    die §§ 214 bis 216 BauGB (Planerhaltung),
    e)
    Bauordnungsrecht
    in Grundzügen.
  10. Kommunalrecht, jedoch ohne
    a)
    Kommunalwahlrecht,
    b)
    Kommunalabgabenrecht,
    c)
    Haushaltsrecht,
  11. aus dem Verwaltungsprozessrecht
    a)
    Verfahrensgrundsätze,
    b)
    Vorverfahren,
    c)
    Verwaltungsrechtsweg,
    d)
    Sachentscheidungsvoraussetzungen,
    e)
    Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen,
    f)
    Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel,
    g)
    vorläufiger Rechtsschutz
    in Grundzügen.
  12. aus dem Europarecht
    a)
    Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union,
    b)
    Rechtsquellen des Unionrechts,
    c)
    Verhältnis des Unionrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionrechts in den Mitgliedstaaten,
    d)
    Grundfreiheiten,
    e)
    Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien,
    f)
    Vorabentscheidungsverfahren,
    g)
    Vertragsverletzungsverfahren
    in Grundzügen.

(4) 1Der Prüfungsstoff umfasst neben den jeweiligen Bezügen zum Europarecht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 NJAG) die jeweiligen Bezüge zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 2Der Prüfungsstoff schließt die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein (§ 3 Abs. 2 Satz 3 NJAG).

(5) Soweit Rechtsgebiete in Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.

(6) 1Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. 2Darüber hinaus kann die Prüfung auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 17
Berechnung der Studienzeit

Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach § 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:

  1. Semester, in denen die oder der Studierende wegen einer durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war,
  2. von einem rechtswissenschaftlichen Studium des ausländischen Rechts
    a)
    bis zu drei Auslandssemester, soweit ein Studienerfolg nachgewiesen wird, oder
    b)
    bis zu zwei Auslandssemester und zusätzlich ein Inlandssemester, wenn in diesem Studium im Ausland ein Studienerfolg nachgewiesen wird und im Inland eine Magisterarbeit mit Erfolg angefertigt worden ist,
  3. bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder eines Studentenwerks,
  4. ein Semester, wenn die oder der Studierende an einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung, die sich über insgesamt mindestens 200 Zeitstunden erstreckt hat, an einer Universität erfolgreich teilgenommen hat und
  5. das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021.

§ 18
- aufgehoben -

§ 19
Aufsichtsarbeiten

(1) 1Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3Zu bearbeiten sind aus

  1. dem Zivilrecht drei Aufgaben,
  2. dem Strafrecht eine Aufgabe und
  3. dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben.

(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.

§ 20
- aufgehoben -

§ 21
- aufgehoben -

§ 22
- aufgehoben -

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den Pflichtfächern zu gliedern und dauern bei fünf Prüflingen jeweils etwa 60 Minuten. 2Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von

  1. Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise solchen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie
  2. anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.

§ 24
- aufgehoben -

(1) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.

(2) 1 Für die Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben; sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu entrichten. 2 Die Gebühr ermäßigt sich auf 30 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung vor der ersten Aufsichtsarbeit abbricht, und auf 100 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung später, aber vor der mündlichen Prüfung, abbricht. 3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung zur Notenverbesserung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird oder der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung vor dem 1. Juni 2007 gestellt worden ist.

D r i t t e r  A b s c h n i t t
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

§ 25
Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung.

§ 26
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

(1) 1Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. 2Abweichend von Satz 1 kann

  1. das Justizministerium in der dritten Pflichtstation und, soweit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet wird, in der Wahlstation im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dieses oder eine diesem nachgeordnete Behörde,
  2. das Justizministerium in der vierten Pflichtstation im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern auf diese,
  3. das Oberlandesgericht in den anderen Ausbildungsstationen auf das Landgericht, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird,

einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen.

(2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz.

§ 27
Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern

(1) Mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichte können einzelne Stationen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk abgeleistet werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann gestatten, daß einzelne Stationen, Teile einzelner Pflichtstationen, die mindestens drei Monate dauern, oder die Wahlstation in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) 1Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst eingestellt ist, kann mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Stationen in Niedersachsen ableisten. 2Über die Zulassung als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 28
- aufgehoben -

§ 29
Ausbildung bei der Wahlstation

(1) 1Die Referendarin oder der Referendar wird in einem der folgenden Wahlbereiche ausgebildet:

  1. Wahlbereich "Zivilrecht und Strafrecht" mit den Ausbildungsstellen
    a) ordentliches Gericht in Zivilsachen,
    b) Gericht in Familiensachen,
    c) Gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
    d) Gericht in Strafsachen,
    e) Staatsanwaltschaft,
    f) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
    g) Notarin oder Notar
    h) Wirtschaftsunternehmen,
    i) Justizministerium,
    j) Justizvollzugsanstalt;
  2. Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" mit den Ausbildungsstellen
    a) Verwaltungsbehörde,
    b) Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit,
    c) gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
    d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt;
  3. Wahlbereich "Wirtschaftsrecht und Finanzrecht" mit den Ausbildungsstellen
    a) ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Insolvenzordnung,
    b) Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
    c) Behörde der Finanzverwaltung,
    d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
    e) Notarin oder Notar,
    f) Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,
    g) Wirtschaftsunternehmen,
    h) Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
    i) Steuerberaterin oder Steuerberater;
  4. Wahlbereich "Arbeitsrecht und Sozialrecht" mit den Ausbildungsstellen
    a) Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
    b) Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
    c) Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,
    d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
    e) Gewerkschaft,
    f) Arbeitgeberverband,
    g) Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,
    h) Wirtschaftsunternehmen;
  5. Wahlbereich 'Europarecht' mit den Ausbildungsstellen
    a) Organ oder Behörde der Europäischen Gemeinschaft,
    b) Gericht der Europäischen Gemeinschaft,
    c) Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat,
    d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
    e) Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen.

2Die Ausbildung in den Wahlbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Wahlbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er ausgebildet werden soll.

§ 30
Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden.

§ 31
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Ist Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen, so können auf Antrag die erste und die vierte Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenen Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenen Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 1 oder 2 kann auch mehrfach gewährt werden.

(4) Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert werden soll."

§ 32
- aufgehoben -

§ 33
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.

(2) 1Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. 2Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. 3Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 4Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden. 5Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien.

(3) In der vierten Pflicht- und der Wahlstation kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.

(4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(5) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig.

(6) 1Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. 2Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden.

(7) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt.

§ 34
Ausbildungsnachweise

Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluß gibt.

§ 35
Zeugnisse

(1) 1Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft der Pflichtstationen hat sich in einem Ausbildungszeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. 2Das Zeugnis hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und soweit möglich die persönlichen Eigenschaften.

(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 12 Abs. 1 NJAG.

(3) 1Das Zeugnis ist am Ende der Station oder des Stationsteils anzufertigen und zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. 2Ist beabsichtigt, die Gesamtleistung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" zu beurteilen, so soll dies spätestens zehn Tage vor Beendigung des Beurteilungszeitraumes mitgeteilt werden. 3Eine schriftliche Äußerung der Referendarin oder des Referendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem aufzubewahren.

§ 36
Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung umfasst den Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung (§ 16 Abs. 1 bis 3) und darüber hinaus

  1. die gesamte Zivilprozessordnung, jedoch ohne die §§ 1025 bis 1120 (schiedsgerichtliche Verfahren und justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union), unter Einbeziehung der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
  2. die §§ 46 bis 79 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Urteilsverfahren) in Grundzügen,
  3. den gesamten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs,
  4. die gesamte Strafprozessordnung unter Einbeziehung der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne
    a)
    die §§ 359 bis 373 a (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens),
    b)
    die §§ 449 bis 473 a (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens),
    c)
    die §§ 474 bis 499 (Schutz und Verwendung von Daten),
  5. die §§ 72 bis 78 VwVfG (Planfeststellungsverfahren),
  6. die §§ 29 bis 38 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben) über Grundzüge hinaus,
  7. die §§ 1 bis 15 BauNVO (Art der baulichen Nutzung) über Grundzüge hinaus und in Grundzügen die übrigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung,
  8. die Gewerbeordnung in Grundzügen,
  9. das Niedersächsische Gaststättengesetz und das Gaststättengesetz jeweils in Grundzügen,
  10. das Niedersächsische Straßengesetz in Grundzügen,
  11. das Verwaltungsprozessrecht insgesamt,
  12. aus der anwaltlichen Tätigkeit
    a)
    rechtsberatende Praxis in den Pflichtstoffgebieten,
    b)
    Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung in Grundzügen,
    c)
    Gebührenrecht in Grundzügen.

(2) § 16 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 37
Aufsichtsarbeiten

(1) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden zu Beginn des letzten Monats der letzten Pflichtstation geschrieben.2 § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Anzufertigen sind

  1. vier Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden sowie jeweils eine Arbeit mit einer zivilgerichtlichen und einer gutachterlichen Aufgabenstellung,
  2. eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Strafrechts mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung,
  3. zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, davon eine mit einer verwaltungsfachlichen und eine mit einer gutachterlich-rechtsberatenden Aufgabenstellung,
  4. eine Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüflings aus dem Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen oder aus dem Öffentlichen Recht mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung.

2 Liegt dem Landesjustizprüfungsamt bis spätestens zum Ende der Ausbildung in der dritten Pflichtstation eine Wahlentscheidung des Prüflings nach Satz 2 Nr. 4 nicht vor, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung anzufertigen.

§ 38
- aufgehoben -

§ 39
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem freien Aktenvortrag zu einer anwaltlichen Aufgabenstellung. 2Daran schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an.

(2) 1Die Akten, die dem Vortrag zugrunde liegen, beziehen sich auf den vom Prüfling gewählten Wahlbereich. 2Ist ein Wahlbereich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 gewählt, so kann die Referendarin oder der Referendar spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. 3Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben.

(3) 1Die Prüfungsgespräche dauern bei vier Prüflingen insgesamt etwa drei Stunden. 2Sie sind durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den vier Pflichtstationen zu gliedern. 2Sie sollen von den jeweils typischen Berufssituationen ausgehen. 3Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten:

  1. Referendarinnen und Referendaren, vorzugsweise denen, die demnächst zur Prüfung anstehen,
  2. Vertreterinnen und Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  3. anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

§ 40
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 2Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens sieben Monate beträgt, fest. 3Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. 4Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. 5§ 31 bleibt unberührt.

(2) 1Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. 2Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind.

(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.

(4) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.

V i e r t e r  A b s ch ni t t
Schlussvorschriften

§ 41
Übergangsvorschriften

(1) 1Für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30.September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1.Oktober 2009 und vor dem 1.Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31.Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1.Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.

(3) 1Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2021 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung beantragen, finden die §§ 16 und 17 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. März 2020 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 42
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.

________________
Anmerkung d. Red.:
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Oktober 2018 in Kraft.

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