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Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Krankenstandstatistik in der niedersächsischen Landesverwaltung
Bek. d. MI v. 1.9.2016 - Z4.15-03082-14 (Nds. MBl. Nr. 34/2016 S. 905)

1. Die LReg und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben eine Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Krankenstandstatistik in der niedersächsischen Landesverwaltung abgeschlossen. Diese Vereinbarung vom 22.7.2016 wird in der Anlage bekannt gemacht.

2. Die Vereinbarung tritt am 1.1.2017 in Kraft.

_____________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung


Anlage

Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Krankenstandstatistik in der niedersächsischen Landesverwaltung

I. Präambel

II. Krankenstandstatistik

III. Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

Anhang: Erfassungsblatt und Erläuterungen

I. Präambel

(1) Eine Krankenstandstatistik bildet die krankheitsbedingten Fehlzeiten einer Organisation ab. Sie stellt Zahlen zur Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Verfügung. Durch einen Zeitreihenvergleich mehrerer Stichtagserhebungen können Veränderungen des Krankenstandes in einer Organisation sichtbar gemacht werden.

(2) Eine Krankenstandstatistik gibt keinen unmittelbaren Aufschluss über Probleme in einer Organisation oder Ursachen von Erkrankungen. Sie eignet sich jedoch dafür, Abweichungen und Veränderungen des Krankenstandes in einer Organisation sichtbar zu machen. Das in der Landesverwaltung etablierte Gesundheitsmanagement bietet eine Vielzahl von Instrumenten zur inhaltlichen Analyse krankheitsbedingter Fehlzeiten und zur partizipativen Entwicklung geeigneter Maßnahmen.

(3) In den Dienststellen der Landesverwaltung werden krankheitsbedingte Fehlzeiten in diversen technischen Systemen erfasst und ausgewertet. Auf Landesebene zusammengefasst kann daraus eine summarische Zusammenfassung der krankheitsbedingten Fehlzeiten und ein landesweiter Durchschnittswert errechnet werden. Im Zusammenhang mit der jährlich erstellten Personalstrukturanalyse lassen sich die statistischen Werte interpretieren.

(4) Die in dieser Vereinbarung beschriebenen Erhebungsmerkmale und Auswertungen definieren die Anforderungen für eine Krankenstandstatistik auf Ressort- und Landesebene. Eine differenziertere Erfassung von Krankenstanddaten in den Dienststellen ist in § 3 dieser Vereinbarung näher beschrieben.

II. Krankenstandstatistik

§ 1
Landesweite Erfassung

(1) Die Krankenstandstatistik wird ermittelt, indem alle im Erfassungszeitraum entstandenen krankheitsbedingten Fehltage gezählt werden. Der Erfassungszeitraum ist das Kalenderjahr, in Schulen und Studienseminaren das Schuljahr. Die Vorgehensweise für die Erfassung wird im Anhang beschrieben.

(2) Krankheitsbedingte Fehltage beinhalten alle Arbeitstage, an denen die oder der Beschäftigte ihren oder seinen Verpflichtungen am Arbeitsplatz aufgrund einer Erkrankung nicht nachkommen kann. Dazu zählen auch kurative oder rehabilitative Maßnahmen von Tarifbeschäftigten, soweit diese als Krankheitszeiten gelten. Die Regelung des § 9 b Nds. SonderurIaubsverordnung, nach der für die Durchführung von Rehabilitationsverfahren bei Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub gewährt wird, bleibt unberührt. Mutterschutz zählt nicht zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten.

(3) Die Erfassung der krankheitsbedingten Fehltage erfolgt pro Tag, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit. Bei Schichtdiensten, deren Zeitraum sich über zwei Tage erstreckt, ist jeweils der Tag des Schichtbeginns als Arbeitstag zu zählen.

§ 2
Durchführung und Auswertung

(1) Die Erstellung der landesweiten Krankenstandstatistik erfolgt durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Die Ressorts ermitteln in ihrem Geschäftsbereich zum Stichtag (31.12. eines Jahres oder Schuljahresende) die gemäß Abs. 2 erforderlichen Daten und übermitteln diese binnen weiterer drei Monate an das MI.

(2) Die „Fehltage“ werden nach Abwesenheitszeiten von 1 bis 3 Tage (Kurzzeiterkrankungen), 4 bis 30 Tage und mehr als 30 Tage (Langzeiterkrankungen) erfasst. Sie werden getrennt nach dem „Beschäftigungsstatus“ für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter und für Tarifbeschäftigte erhoben und werden für Frauen und Männer jeweils gesondert ausgewiesen.

(3) Die Berechnung der durchschnittlichen Fehltage für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von 252 Arbeitstagen pro Jahr. Die Auswertung wird von MI jährlich mit dem Personalstrukturbericht veröffentlicht.

§ 3
Dienstvereinbarungen

(1) Für die dienststellenbezogene differenziertere Erfassung von Krankenständen bedarf es auf der Grundlage dieser Vereinbarung einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalvertretung nach § 78 NPersVG, die die Einzelheiten regelt.

(2) Dienstvereinbarungen, deren Inhalte über die Regelungen dieser Vereinbarung hinausgehen, sind zulässig. Im Übrigen sind dieser Vereinbarung entgegenstehende Dienstvereinbarungen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Die konkretisierenden Dienstvereinbarungen müssen die Mindestanforderungen an datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen insbesondere zur Zweckbestimmung, zu Zugriffsberechtigungen, zur Folgenabschätzung, für Lösch- und Speicherfristen sowie zur Datenvermeidung und zur Datensparsamkeit. Die Grundsätze des Verfahrens sollen für die Beschäftigten transparent gemacht werden.

(4) Die zu Zwecken der Krankenstandstatistik erhobenen Daten dienen nicht zur individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle.

(5) Personalvertretungen sind frühzeitig und umfassend über geplante Erhebungen und deren Auswertung zu Krankenständen zu informieren. Sie sind insbesondere über die Einhaltung der o. g. datenschutzrechtlichen Vorgaben zu informieren.

III. Schlussbestimmungen

§ 4
Geltungsbereich

(1) Die Vereinbarung gilt für die niedersächsische Landesverwaltung. Die Vereinbarung gilt auch für die Landtagsverwaltung, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte für den Datenschutz, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Landesbeauftragte ihr Einvernehmen erklären.

(2) Wegen der Besonderheiten der Schulen und Studienseminare sind diese zunächst von den Regelungen zur Erhebung des Krankenstandes ausgenommen. Eine erste Erhebung wird in Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 2 für das Schuljahr 2018/2019 vorgenommen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt zum 1.1.2017 in Kraft.


Anhang

Erfassungsbogen
Ressort: Wählen Sie ein Ressort aus.
Erfassungszeitraum: vom 1.1. bis 31.12.20_ oder Schuljahr


Gesamtzahl der Beschäftigten:  
Beamtinnen und Beamte,.
Richterinnen und Richter insgesamt:
 
- davon männlich:  
- davon weiblich:  
Tarifbeschäftigte insgesamt:  
- davon männlich:  
- davon weiblich:  
Gesamtzahl der krankheitsbedingten Fehltage
Dauer 1-3 Tage 4-30 Tage über 30 Tage
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter insgesamt:
     
davon männlich:      
davon weiblich:      
Tarifbeschäftigte insgesamt:      
davon männlich:      
davon weiblich:      
Fehltage gesamt:      
Summe Fehltage:      

Erläuterungen zur Erfassung krankheitsbedingter Fehltage
(zum Anhang)

Im Erfassungszeitraum werden alle krankheitsbedingten Fehltage gezählt und aufsummiert. Dabei wird bei jedem Krankheitsfall die Sortierung nach der Dauer der Erkrankung vorgenommen.

Bsp.: Ein Beamter erkrankt für 2 Tage. Die beiden Fehltage werden auf die Gesamtsumme addiert, die in der Tabellenspalte „1 - 3 Tage“ bei Beamten eingetragen ist. Erkrankt der Beamte erneut für 2 Tage, wird der neue Krankheitsfall in gleicher Weise addiert.

Bsp.: Eine Tarifbeschäftigte erkrankt für 3 Tage. Am dritten Tag meldet sie der Dienststelle, dass sie für weitere 4 Tage erkrankt ist. Die Erkrankungsdauer von insgesamt 7 Tagen wird somit auf die Summe der Tabellenspalte „4 -30 Tage“ bei Tarifbeschäftigten addiert.

Ein Krankheitsfall wird i. d. R. erst erfasst, wenn die erkrankte Person wieder gesund im Dienst ist.

Erkrankung über den Erfassungszeitraum hinaus

Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über das Ende des Erfassungszeitraumes (31.12. oder Schuljahresende) hinaus, wird die Erfassung auf die beiden Jahre aufgeteilt. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtdauer der Erkrankung entscheidend dafür ist, zu welcher Dauer der Erkrankung die beiden Werte zugeordnet werden.

Bsp: Ein Mitarbeiter erkrankt vom 7.12.2015 bis 6.1.2016. Die 16 Fehltage bis zum 31.12. werden dem Jahr 2015, die 3 Fehltage ab dem 1.1. dem Jahr 2016 zugeordnet. Da der Gesamtzeitraum der Erkrankung 19 Arbeitstage beträgt, werden die Fehltage jeweils der Tabellenspalte „4-30 Tage“ zugeordnet.

Das gleiche gilt auch, wenn die Erkrankung über mehr als ein Jahr andauert.

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