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Freizeitlärm-Richtlinie
Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML, d. MS u. d. MW v. 20.11.2017 - 40502/7.0 (Nds. MBl. Nr. 46/2017 S. 1550) - VORIS 28500 -

1. Definitionen

Freizeitanlagen sind Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:

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Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Live-Musik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden,
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Freiluftgaststätten,
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Abenteuerspielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
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Badeplätze, Erlebnisbäder,
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Wasserflächen für Schiffsmodelle,
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Hundedressurplätze,
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Freizeit- und Vergnügungsparks,
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Autokinos, Freilichtbühnen,
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Anlagen für Modellfahrzeuge und -flugzeuge,
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Sommerrodelbahnen,
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Zirkusse.

Zu den Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen i. S. der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung). Auch Kinderspielplätze, mit Ausnahme von Abenteuerspielplätzen (Absatz 1 dritter Spiegelstrich), fallen nicht unter den Begriff der Freizeitanlagen.

2. Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der TA Lärm betrachtet. Ihre Beurteilung und Messung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der TA Lärm mit folgenden Ausnahmen:

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die Ruhezeiten-Zuschläge nach Nummer 6.5 TA Lärm gelten auch in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. c und d TA Lärm,
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abweichend zu Nummer 7.2 TA Lärm ist entsprechend der 18. BImSchV die Anzahl der Tage oder Nächte an denen die Richtwerte für „seltene Ereignisse“ herangezogen werden können, auf maximal 18 begrenzt,
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an Tagen vor Sonn- und Feiertagen außer an den in § 6 NFeiertagsG genannten Feiertagen kann abweichend von Nummer 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern eine achtstündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.

Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. In Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer solchen Veranstaltung ermöglichen.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

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An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte
Nachrichtlich: An die
Dienststellen der Gewerbeaufsichtsverwaltung

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