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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
vom 19. Februar 2010 (Nds.GVBL. Nr.6/2010 S.104) - VORIS 28100 -

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde (zu § 3 BNatSchG)

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)
§ 4 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)
§ 6 Ersatzzahlung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG)
§ 7 Verfahren (zu § 17 BNatSchG)

Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

§ 8 Genehmigungsvorbehalt
§ 9 Genehmigungsantrag
§ 10 Genehmigung
§ 11 Vorbescheid
§ 12 Verpflichtung zum Abbau
§ 13 Betriebsplanpflichtige Abbauten

Fünfter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 14 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG)
§ 15 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (zu § 22 BNatSchG)
§ 16 Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)
§ 17 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG)
§ 18 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)
§ 19 Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 BNatSchG)
§ 20 Naturparke (zu § 27 BNatSchG)
§ 21 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG)
§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)
§ 23 Gemeingebrauch an Gewässern
§ 24 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)
§ 25 Schutzgebiete des Netzes „Natura 2000” (zu § 32 BNatSchG)
§ 26 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)
§ 27 Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG)
§ 28 Pläne (zu § 36 BNatSchG)

Sechster Abschnitt
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 29 Zoos (zu § 42 BNatSchG)
§ 30 Tiergehege (zu § 43 BNatSchG)

Siebenter Abschnitt
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

§ 31 Naturschutzbehörden
§ 32 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
§ 33 Fachbehörde für Naturschutz
§ 34 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 35 Landschaftswacht
§ 36 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 3 BNatSchG)
§ 37 Schutz von Bezeichnungen
§ 38 Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG)

Achter Abschnitt
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 39 Betretensrecht (zu § 65 BNatSchG)
§ 40 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)
§ 41 Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)
§ 42 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG)

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)
§ 44 Einziehung (zu § 72 BNatSchG)

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Überleitungsvorschriften

§ 45 Übergangs- und Überleitungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes

1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S.2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG).

§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde (zu § 3 BNatSchG)

(1) 1Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde. 2Ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Vorschriften überwacht diese auch die Einhaltung des Naturschutz und Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts. 3Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.

(3) 1Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für solche nach § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt im Übrigen das Nieder-sächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 2Eine grundstücksbezogene Anordnung der Naturschutzbehörde an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)

(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) 1Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.

§ 4
Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

Für die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen ist die Gemeinde zuständig.

Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 5
Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)

Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, sind abweichend von § 14 BNatSchG kein Eingriff.

§ 6
Ersatzzahlung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG)

(1) 1Sind die Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nicht feststellbar, so bemisst sich die Ersatzzahlung abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs und beträgt höchstens sieben vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. 2Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG kann die Ersatzzahlung auch für Festlegungen und Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG verwendet werden.

(2) § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung.

§ 7
Verfahren (zu § 17 BNatSchG)

(1) § 17 Abs. 3 BNatSchG findet keine Anwendung.

(2) Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 17 Abs. 6 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig.

(3) 1Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. 2Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Nieder-sächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(4) 1Die Ersatzzahlung steht der Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff vorgenommen wird. 2Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen, falls sie im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab nicht vereinbaren, die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab festlegen. 4Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden vorgenommen, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.

(5) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit an-deren Einnahmen vermischt werden.

(6) 1Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. 2Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.

Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

§ 8
Genehmigungsvorbehalt

Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

§ 9
Genehmigungsantrag

Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 8 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere

  1. Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
  2. durchgeführte Untersuchungen,
  3. die Art und Weise des Abbaus,
  4. die Nebenanlagen,
  5. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
  6. die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
  7. soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  8. die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  9. ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 10
Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. 2Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

(2) 1Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. 2Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass für andere Abschnitte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fertig gestellt sind oder die Ersatzzahlung geleistet ist.

(4) 1Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. 2Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. 3Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) 1Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 11
Vorbescheid

1Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 8 bis 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. 2Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. 3Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. 4Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 12
Verpflichtung zum Abbau

(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.

(2) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. 2Der Abbau der Restflächen muss den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. 3Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

(3) 1Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. 2Unterlässt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.

(5) 1Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge einer Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. 2§ 68 Abs. 2 BNatSchG und § 42 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 13
Betriebsplanpflichtige Abbauten

Die §§ 8 bis 12 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.

Fünfter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 14
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG)

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach den § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung er-lassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) 1Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. 2Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) 1In der Verordnung werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. 2Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den Sätzen 3 bis 6 zu verfahren. 3Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist. 7Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt.

(5) Für den Erlass einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten entsprechend

  1. die Absätze 1 bis 3,
  2. Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(6) 1Nach den Absätzen 1 bis 5 ist auch bei der Änderung und Aufhebung einer Verordnung oder Satzung zu verfahren. 2Dies gilt nicht für die Umstellung von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

(8) 1Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG können

  1. Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung der Naturschutzbehörde und
  2. Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG entsprechend § 22 Abs. 1

einstweilig sichergestellt werden; für einzelne Grundstücke genügt ein Verwaltungsakt. 2Für einstweilige Sicherstellungen sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; sie haben die Vertretungen hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Absatz 4 gilt entsprechend, für die einstweilige Sicherstellung nach Satz 1 Nr. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(9) 1Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26 und 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1, der Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich. 2Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. 3Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(10) 1Die Naturschutzbehörde kennzeichnet die geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23, 24, 26 und 28 BNatSchG. 2Die Kennzeichnungspflicht gilt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und nicht für geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 22.

(11) 1Als „Naturschutzgebiet”, „Nationalpark”, „Nationales Naturmonument”, „Biosphärenreservat”, „Landschaftsschutzgebiet”, „Naturpark” oder „Naturdenkmal” dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein Gebiet, das die UNESCO als „Biosphärenreservat” anerkannt hat. 3Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

§ 15
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (zu § 22 BNatSchG)

(1) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 3 oder 4, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall anordnen.

(2) 1In Erklärungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bestimmte oder auf Grund einer solchen Erklärung angeordnete Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 lässt die Naturschutzbehörde durchführen. 2Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(3) Kosten aus

  1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
  2. Vereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3 BNatSchG, durch die sich Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken dauernd oder befristet zu einer Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahme oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten,

trägt für Naturschutzgebiete und für Natura 2000-Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im Übrigen trägt die Kosten die Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.

(4) Bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 durch Satzung festgesetzt sind, tritt bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die Gemeinde an die Stelle der Naturschutzbehörde.

§ 16
Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.

(2) 1Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. 2Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 17
Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG)

(1) Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 4 BNatSchG durch Verordnung als Nationales Naturmonument festsetzen.

§ 18
Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)

Gebiete im Sinne von § 25 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Biosphärenreservat festgesetzt werden.

§ 19
Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 BNatSchG)

Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.

§ 20
Naturparke (zu § 27 BNatSchG)

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 BNatSchG zum Naturpark erklären. 2Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. 3Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen zweckentsprechend entwickelt und pflegt.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist einschließlich einer Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 100 000 oder einem genaueren Maßstab sowie der Angabe des Trägers im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

§ 21
Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.

(2) 1Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. 2Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.

(3) 1Wer einen Findling mit mehr als zwei Metern Durchmesser oder eine Höhle entdeckt, der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. 3Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit. 5Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§ 22 Abs. 1 oder 3 BNatSchG) oder freigegeben werden soll. 6Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, so gilt der Fund als freigegeben.

§ 22
Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)

(1) 1Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG kann

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung,
  2. im Übrigen die Naturschutzbehörde durch Verordnung

als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. 2Satz 1 Nr. 1 gilt für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzung nach Satz 1 Nr. 2 erlässt. 3Die Naturschutzbehörde kann Festsetzungen der Gemeinde für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch eigene ersetzen.

(2) Für Geldersatzleistungen im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) 1Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. 2Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. 3Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. 4Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht

  1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
  2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,
  4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
  5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite.

5Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. 6Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. 7Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. 8Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. 9Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.

(4) 1Flächen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegen sind und

  1. keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes), Wallhecken (Absatz 3) und Wald im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. 2Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bedarf die Umwandlung von Flächen nach Satz 1 in Ackerland oder Intensivgrünland der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wenn die Umwandlung nicht nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar

ist. 4Bei Flächen nach Satz 1, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Satz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen. 5Die Eintragung einer Fläche nach Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich diese Fläche befindet, schriftlich und unter Hinweis auf das Verbot nach Satz 2 bekannt gegeben; Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. 6Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Fläche nach Satz 1 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 genehmigungsbedürftig ist.

§ 23
Gemeingebrauch an Gewässern

Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in einer Festsetzung nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.

§ 24
Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)

(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die

  1. auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder
  2. auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten

entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.

(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch

  1. hochstaudenreiche Nasswiesen,
  2. Bergwiesen,
  3. natürliche Höhlen und Erdfälle.

(3) 1Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.

§ 25
Schutzgebiete des Netzes „Natura 2000” (zu § 32 BNatSchG)

1Die Auswahl nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG trifft die Landesregierung. 2Die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG macht die oberste Naturschutzbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 26
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)

1Über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. 2Die Durchführung der Maßnahmen ist dem Träger des Projektes aufzuerlegen. 3Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 4Die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfolgt über die jeweilige oberste Landesbehörde.

§ 27
Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG)

Über die Verträglichkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BNatSchG entscheidet, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Behörde, die die Freisetzung oder Nutzung zulässt, der die Freisetzung oder Nutzung anzuzeigen ist oder die die Freisetzung oder Nutzung selbst durchführt.

§ 28
Pläne (zu § 36 BNatSchG)

Für die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 36 BNatSchG gilt § 26 entsprechend.

Sechster Abschnitt
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 29
Zoos (zu § 42 BNatSchG)

1Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. 3Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 30
Tiergehege (zu § 43 BNatSchG)

Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Siebenter Abschnitt
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

§ 31
Naturschutzbehörden

(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 4Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.

(3) Naturschutzbehörden sind auch

  1. die Nationalparkverwaltung „Harz”, die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer” und die Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue”,
  2. andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach § 32 Abs. 4 zuständig sind.

§ 32
Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

(1) 1Soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. 2Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden aus. 3Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(2) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.

(3) 1Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert wird, die Förderung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Naturschutzzwecke zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. 2Diese Behörden sind an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 33 Fachbehörde für Naturschutz

1Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. 2Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. 3Sie hat insbesondere

  1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
  2. die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
  4. die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.

§ 34
Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) 1Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. 2Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. 3Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2) 1Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. 3Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. 4Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.

§ 35
Landschaftswacht

Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.

§ 36
Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 3 BNatSchG)

1Die Naturschutzbehörde kann über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis auch

  1. die Betreuung bestimmter, nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1, 3 oder 4 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 2 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes, geschützter Teile von Natur und Landschaft,
  2. die Betreuung von Naturparken im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und
  3. bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 37
Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen „Vogelwarte”, „Vogelschutzwarte”, „Vogelschutzstation”, „Naturschutzakademie”, „Naturschutzstation” und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 38
Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG)

(1) 1Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. 2Sie werden abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

(2) Den Naturschutzvereinigungen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(3) 1Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. 2Sieht die Behörde daraufhin von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen ab, so muss sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, dass den Naturschutzvereinigungen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. 3Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzvereinigungen zu hören.

(4) 1Eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt zwei Monate für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung UVP-pflichtig sind. 3Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. 4Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(5) 1Die Naturschutzvereinigungen haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG berechtigt ist. 2An diese sind die Mitteilungen und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. 3Hat eine Naturschutzvereinigung einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird sie in deren Zuständigkeitsbereich abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG nicht am Verfahren beteiligt.

(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann eine Naturschutzvereinigung gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.

(7) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Achter Abschnitt
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 39
Betretensrecht (zu § 65 BNatSchG)

1Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
  2. Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten

betreten. 2Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. 3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

§ 40
Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)

(1) Ergänzend zu § 66 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde auch durch Verordnung an Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes und die Registrierungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 9 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen.

(3) 1Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. 2Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. 3Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. 4Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.

(4) Das Land haftet neben den nach § 66 Abs. 4 BNatSchG begünstigten Dritten für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

(5) 1Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. 2§ 42 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 41
Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)

(1) Der Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG ist bei der Naturschutzbehörde, im Fall einer beantragten Befreiung von Geboten oder Verboten einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Gemeinde zu stellen.

(2) § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG findet keine Anwendung.

§ 42
Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG)

(1) 1Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. 2Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. 3Hat eine Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auswirkungen im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) 1Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. 2Beruht die Nutzungsbeschränkung auf einem gesetzlichen Verbot, so ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. 3Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11, 13 bis 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. 4Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(3) 1Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

2Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer anerkannten Naturschutzvereinigung zulässig. 3Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

(4) 1Die Landesregierung soll durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte regeln, denen aufgrund von Vorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzung eines Naturschutzgebiets erfüllen, oder gesetzlich geschützten Biotopen die rechtmäßig ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (Erschwernisausgleich). 2Es kann insbesondere geregelt werden

  1. die Art und Weise der wirtschaftlichen Nutzung, für deren Erschwernis ein Ausgleich gewährt wird,
  2. die Art und der Zeitraum der Bewirtschaftungsbeschränkungen, für die ein Ausgleich gewährt wird,
  3. die Höhe des Erschwernisausgleichs und Bagatellgrenzen, der Ausschluss des Anspruchs auf Erschwernisausgleich,
  4. das Antragsverfahren sowie die für die Gewährung und die Auszahlung zuständige Stelle,
  5. der Nachweis über die Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen,
  6. der Austausch von Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, zwischen der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle und der für die Auszahlung der Direktzahlungen zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S.16) in der jeweils geltenden Fassung und
  7. die Folgen der teilweisen oder vollständigen Finanzierung des Erschwernisausgleichs aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft.

(5) 1Erschwernisausgleich wird nur auf Antrag gewährt. 2Er wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist. 3Er wird auch nicht gewährt,

  1. für Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften,
  2. für Grundstücke im Eigentum einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,
  3. für Grundstücke im Eigentum einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde,
  4. für Grundstücke im Eigentum einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbands,
  5. für Grundstücke im Eigentum einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen.

4Voraussetzung für die Gewährung von Erschwernisausgleich in Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope ist, dass das Biotop in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 eingetragen oder eine Mitteilung über das Vorliegen eines Biotops nach § 24 Abs. 3 Satz 2 erfolgt ist.

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 43
Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)

(1) § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG findet keine Anwendung.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(3) 1Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit-einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
  2. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,
  3. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern,
  4. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. Bodenschätze ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung abbaut,
  7. entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,
  8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,
  9. entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,
  10. ohne Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Ödland oder eine sonstige naturnahe Fläche in Ackerland oder Intensivgrünland umwandelt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 4 Satz 6 vorliegt,
  11. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

2Bei der Anwendung des Satzes 1 Nrn. 9 und 10 gelten Wallhecken, Ödland und sonstige naturnahe Flächen bis zu ihrer erstmaligen Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1, längstens jedoch bis zum 28.Februar 2013, als eingetragen.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz. 3 Satz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 6, 10 und 11 bis zu 50 000 Euro, geahndet werden.

§ 44
Einziehung (zu § 72 BNatSchG)

§ 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Abs. 3 entsprechend.

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Überleitungsvorschriften

§ 45
Übergangs- und Überleitungsvorschriften

(1) 1Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nds.GVBl. Sb. II S.908) in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. 2Das Gleiche gilt für Erklärungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.März 1981 (Nds.GVBl. S.31) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind. 3Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gelten § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG und § 41 dieses Gesetzes entsprechend. 4Eine fehlende grobe Beschreibung der Örtlichkeiten in Verordnungen, die vor dem 8.Februar 2003 erlassen worden sind und für die Karten veröffentlicht oder hinterlegt wurden, ist unbeachtlich.

(2) 1Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung

  1. von Verstößen auf Strafen nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nds.GVBl. Sb. II S.908) oder
  2. von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nds.GVBl. Sb. II S.908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24.Juni 1970 (Nds.GVBl. S.237)

verweisen, treten an deren Stelle die §§ 69 und 71 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes, 2Entsprechend gilt dies, soweit Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.März 1981 (Nds.GVBl. S.31) in der jeweils geltenden Fassung zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen, zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung verweisen.

(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, so nimmt diese Aufgaben vom 1.Januar 2005 an die untere Naturschutzbehörde wahr, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.

(4) 1Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des Bodenabbaugesetzes vom 15.März 1972 (Nds.GVBl. S.137) eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung zum Ausgleich nach § 15 Abs. 2 BNatSchG bestehen. 2Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes oder nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.März 1981 (Nds.GVBl. S.31) in der jeweils geltenden Fassung gelten als Genehmigungen nach § 10 fort.

(5) 1Für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1 und die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Für die am 28.Februar 2010, nicht jedoch am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden

  1. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,
  2. § 61 Abs. 1 bis 4 BNatSchG und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(7) Die öffentliche Auslegung in Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft muss sich, wenn diese vor dem 1.März 2010 begonnen worden ist, entgegen § 14 Abs. 2 nicht auf die Begründung erstrecken.

(8) Hat die öffentliche Auslegung einer Verordnung in einem Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft vor dem 1.März 2010 begonnen, so ist die zeichnerische Bestimmung in Karten entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 freigestellt.

(9) Die erstmalige Eintragung einer Wallhecke im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.

(10) Die erstmalige Eintragung einer Fläche im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.

__________________
Hannover, den 19. Februar 2010

[ Anm. d. Red.: Dieses Gesetz tritt am 1.März 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11.April 1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S.366) außer Kraft. ]

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