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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
Erl. d. MU v. 2.1.2013 - 16-43198/12/1 (Nds. MBl. Nr. 4/2013 S. 79), geändert durch Erl. vom 26.2.2015 (Nds. MBl. Nr. 10/2015 S. 280) - VORIS 28000 -

1. Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt im Rahmen des JFDG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), um den nachhaltigen Umgang junger Menschen mit Natur und Umwelt zu stärken sowie Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

1.2 Zweck der Förderung ist es, die anerkannten Stellen des FÖJ von den Aufwendungen teilweise zu entlasten, die sie den Teilnehmenden am FÖJ gewähren.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Ausgaben der anerkannten Stellen des FÖJ, die ihnen aufgrund der Beschäftigung von Teilnehmenden am FÖJ entstehen. Hierzu gehören die Gewährung eines Taschengeldes sowie die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung auch bei freier Unterkunft und Verpflegung.

2.2 Eine Mehrfachförderung aus Bundes- sowie Landesmitteln ist ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Stellen des FÖJ, sofern sie über eine im Bereich des Natur- und Umweltschutzes angesiedelte Einrichtung (Einsatzstelle) verfügen, die für eine ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit der oder des Teilnehmenden am FÖJ geeignet ist.

Dies können sein

- Verbände, Vereine und Stiftungen im Umweltbereich,
- kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Einrichtungen der Jugendbildung und -pflege sowie der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Ökologie,
- wissenschaftliche Einrichtungen mit ökologischen Arbeitsgegenständen,
- kirchliche Einrichtungen mit dem Schwerpunkt Ökologie.

3.2 Über die Zulassung als anerkannte Stelle des FÖJ entscheidet die Alfred Toepfer Akakemie für Naturschutz (NNA). Die Zulassung wird nur erteilt, wenn sich die entsprechende Stelle verpflichtet, für das Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge der Teilnehmenden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die anerkannte Stelle des FÖJ darf den Teilnehmenden nicht mehr als die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 JFDG vorgesehenen Leistungen gewähren.

4.2 Die Teilnehmenden am FÖJ

- müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- verpflichten sich, das FÖJ für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten, mindestens aber für die Dauer von sechs Monaten zu leisten,
- dürfen noch kein FÖJ oder Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) abgeleistet haben,
- müssen an den im Rahmen des FÖJ vom Träger durchzuführenden Seminaren teilnehmen.

4.3 Die anerkannte Stelle des FÖJ hat mit den Teilnehmenden einen Vertrag zu schließen, in dem mindestens zu regeln sind

- die Rechte und Pflichten der anerkannten Stelle sowie der oder des Teilnehmenden,
- die Gewährung eines monatlich zu zahlenden Taschengeldes, die Fortzahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Urlaub,
- die Bestellung einer persönlichen Betreuungskraft,
- die Freistellung zur Teilnahme an FÖJ-Seminaren und -Arbeitstagungen.

4.4 Kommunalen Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften können Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall nicht die Wertgrenze nach den VV-Gk erreicht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Teilnehmender oder Teilnehmendem für den Höchstförderzeitraum von zwölf Monaten pauschal monatlich

- bei freier Unterkunft und Verpflegung
(davon sind 180 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen),
432 EUR
- bei freier Verpflegung
(davon sind 240 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen),
388 EUR
- bei freier Unterkunft
(davon sind 240 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen),
384 EUR
- ohne Unterkunft und Verpflegung
(davon sind 300 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen).
340 EUR

Der Anteil des Taschengeldes am Auszahlungsbetrag beträgt in allen Fällen 180 EUR.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass die anerkannte Stelle des FÖJ der oder dem Teilnehmenden entsprechend den Bestimmungen nach Nummer 5.2 den Betrag gewährt.

6.2 Wird der Vertrag (Nummer 4.3) vorzeitig mitten im Monat aufgelöst, so wird die Zuwendung für diesen Monat anteilig berechnet. Sie beträgt ein Dreißigstel des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Monatsbetrages pro Tag.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften des NVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die NNA. Sie entscheidet über die Gewährung der Zuwendung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Teilnehmenden an die anerkannte p Stellen des FÖJ.

7.3 Für die Antragstellung ist der bei der Bewilligungsbehörde zu beziehende Vordruck zu verwenden.

7.4 Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich der Zeitraum eines FÖJ vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

7.5 Die für das FÖJ festgesetzte Zuwendung wird in drei Teilbeträgen an den Zuwendungsempfänger gezahlt, und zwar jeweils ein Drittel des Zuwendungsbetrages zum 1. November und 1. März innerhalb des Bewilligungszeitraums sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.6 Die anerkannte Stelle des FÖJ ist für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Sie hat auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

7.7 Bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das FÖJ endet, ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht und - anstelle eines zahlenmäßigen Nachweises - aus einer Zusammenstellung von folgenden Bescheinigungen und Bestätigungen:

- Ausfertigung des Vertrages zwischen der anerkannten Stelle und der oder dem Teilnehmenden über die Durchführung des FÖJ, ggf. auch des Auflösungsvertrages,
- Eigenhändig unterschriebene Bestätigung der oder des Teilnehmenden, dass die anerkannte Stelle monatlich den Betrag entsprechend den Bestimmungen nach Nummer 5.2 abzüglich Lohnsteuer gezahlt hat, und zwar unter Angabe von Name, Geburtstag, Wohnort und Anschrift,
- Bescheinigung der örtlichen Krankenkasse, dass die anerkannte Stelle für die einzelne Teilnehmende oder den einzelnen Teilnehmenden die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

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An die
Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA)

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