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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
Erl. d. MS v. 14.7.2017 - 301.31-04011-04 (Nds. MBl. Nr. 31/2017 S. 1066) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beratung von nach Niedersachsen migrierten Menschen.

1.2 Zweck der Richtlinie ist die Beratung für zuwandernde oder zugewanderte Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, soweit diese ergänzend zu den bundesgeförderten Beratungsdiensten „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ (MBE) und „Jugendmigrationsdienste“ (JMD) erforderlich ist. Durch die nach dieser Richtlinie geförderte Beratung wird den zu beratenden Personen die zeitnah und individuell benötigte Orientierung und Hilfestellung für ihr neues Lebensumfeld vermittelt.

Dazu gehört insbesondere

-
die Vermittlung in Hilfesysteme,
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die Begleitung des Integrations- und Teilhabeverlaufs,
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die Überprüfung und Nachsteuerung sowie
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gegebenenfalls die individuelle Anpassung eingeleiteter Maßnahmen.

Der Prozess der Migration und Teilhabe von nach Niedersachsen migrierten Menschen soll durch eine themenzentrierte Beratung gezielt gesteuert und begleitet werden. Sie unterstützt durch Hilfe zur Selbsthilfe die eigenständige und verantwortungsvolle Lebensgestaltung und befähigt zur gleichberechtigten Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und Systemen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Beratung der Zielgruppe i. S. des in Nummer 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks, vorrangig mit den Schwerpunkten Information und individuelle Beratung

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in aufenthaltsrechtlichen Fragen, auch Legalisierungsberatung und -begleitung,
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in sozialrechtlichen Fragen,
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als sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,
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über Integrationskurse und weitere Sprachfördermaßnahmen sowie die individuelle Vermittlung in diese,
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bei der Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit,
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bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsicht, Unterstützung der Reintegration.

2.2 Darüber hinaus wird im Einvernehmen mit der LAB NI auch eine unabhängige und neutrale Beratung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI im Asylverfahren gefördert.

2.3 Die Beraterinnen und Berater können Ehrenamtliche in die Erledigung ihrer Aufgaben einbinden. Sie informieren über die Unterstützung und Begleitung durch Ehrenamtliche, insbesondere Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. Soweit zusätzlicher Bedarf für die Koordinierung des Einsatzes von Ehrenamtlichen besteht, können bis zu 0,2 Vollzeit-Stellenanteile einer Beratungskraft des Zuwendungsempfängers für die Koordinierung des Einsatzes von Ehrenamtlichen eingesetzt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts. Ausgeschlossen sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind subsidiär zu den Fördermitteln des Bundes für die MBE und JMD in Anspruch zu nehmen.

4.2 Zur Sicherstellung einer zielgerichteten und effizienten Aufgabenerledigung müssen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale für die beratenden Personen vorliegen:

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erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiengangs (z. B. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik) oder eine vergleichbare Ausbildung,
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interkulturelle Kompetenz,
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Sozial- und Methodenkompetenz,
-
Gleichstellungskompetenz.

Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sind besonders zu berücksichtigen.

4.3 Über Eignung und Einstellung der die Migrationsberatung wahrnehmenden Personen entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Gefördert werden Personalausgaben einschließlich personalbezogener Sachausgaben bis zur Höhe von 55 000 EUR jährlich für eine volle Stelle. In diesem Betrag können Sachausgaben (z. B. Büromiete, Büroausstattung und -bedarf, Reiseund Fortbildungsausgaben, Honorare) bis zur Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben enthalten sein.

5.2 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie der Finanzbeteiligung Dritter bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich.

5.3 Für Legalisierungsberatung und -begleitung nach Nummer 2.1 kann ausnahmsweise bei Vorliegen des besonderen Landesinteresses für die Dauer des Modellprojekts zur medizinischen Versorgung von Menschen ohne Papiere (Standorte Göttingen und Hannover) eine Vollfinanzierung gewährt werden. Angemessene Personalausgaben können in diesem Modellprojekt bis höchstens EntgeltGr. 13 TV-L als zuwendungsfähig anerkannt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Leiterinnen und Leiter der Regionalverbünde der nach dieser Richtlinie geförderten Beraterinnen und Berater wirken in der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.

6.2 Themenfelder und Aufbau des Sachberichts gemäß Nummer 6 ANBest-P werden vom MS festgelegt. Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die Träger verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Beratungsgeschehen zu erheben und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Eine ggf. dafür vom Land bereitgestellte Anwendungssoftware ist anzuwenden.

6.3 Die Erreichung des Förderziels ist jeweils nach zwei Jahren zu evaluieren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellt hierzu die erforderlichen Daten zur Verfügung.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Die Anträge sind bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

7.4 Dem Antrag auf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist eine Erklärung über die vorrangige Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes für die MBE und JMD beizufügen.

7.5 Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung durch eine juristische Person des privaten Rechts sind die Satzung und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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