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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus und für Demokratie und Toleranz (Richtlinie Demokratie und Toleranz)
Erl. d. MS v. 14.11.2017 - 301.22-04011-06 (Nds. MBl. Nr. 45/2017 S. 1483)), geändert durch RdErl. v. 6.12.2018 (Nds. MBl. Nr. 43/2018 S. 1499) - VORIS 27400 -
Bezug: Erl. v. 23.1.2014 (Nds. MBl. S. 140) - VORIS 27400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV sowie der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die sich gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus richten und/oder für Demokratie, Toleranz und die Einhaltung von Menschenrechten werben. Dadurch wird die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in Schule, Gesellschaft und Arbeitswelt unterstützt und integrations- und/oder teilhabehemmenden Bestrebungen, insbesondere auch Vorurteilen, entgegengetreten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die integrations- und/ oder teilhabefeindlichen Tendenzen, fremdenfeindlichen und rechtsextremen Einstellungen in unserer Gesellschaft entgegentreten und/oder positiv für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere bei Jugendlichen, werben.

2.2 Maßnahmen i. S. dieser Richtlinie sind insbesondere

-
Schulprojekte,
-
Projekte in sonstigen Weiterbildungs-/Bildungseinrichtungen,
-
Projekte mit landesweiter Bedeutung,
-
Projekte mit Vorbildcharakter,
-
Informationsveranstaltungen (ggf. mit musikalischem und/ oder künstlerischem Rahmenprogramm).

2.3 Gefördert werden auch Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte (Anlage) leisten, insbesondere

a)
Maßnahmen im Rahmen von Projekten
-
für Lehr- und Fachkräfte, damit diese auf rechtsextreme Erscheinungen reagieren, interkulturelle Kompetenz vermitteln sowie sich für Demokratie und gegen Diskriminierung einsetzen können,
-
für Kinder und Jugendliche, um demokratische Werte und andere Kulturen kennenzulernen,
-
für nichtstaatliche und staatliche Institutionen zum Erkennen und Abbau von Barrieren für Teilhabe sowie zur Stärkung interkultureller Kompetenz, Antidiskriminierung und Geschlechtersensibilität,
-
für rechtsaffine Personen und deren Angehörige, die dazu beitragen, Straftaten oder das weitere Hineingleiten in den Rechtsextremismus zu verhindern.
b)
Maßnahmen, deren nachhaltige Wirkung auf die zur Prävention von Rechtsextremismus wissenschaftlich erwiesenen Schlüsselpositionen (Risiko- und Schutzfaktoren) theoretisch gut begründet ist.

Beispielhaft können die Risikofaktoren geringe Sozialkompetenz, geringe Perspektivübernahme und Empathie, fehlende Anerkennungsstrukturen, Desintegrations- und Diskriminierungserfahrungen, Identitätsprobleme und -krisen sowie wahrgenommene Deprivation angeführt werden. Als Schutzfaktoren können beispielhaft Stärkung der sozialen und emotionalen Kompetenz, Gelegenheiten zur prosozialen Mitwirkung und Anerkennung prosozialer Mitwirkung sowie positive Erfahrungen und Kontakte mit anderen sozialen Gruppen genannt werden.
c)
Maßnahmen, für die eine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben“ gewährt wird.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 sind

-
nichtstaatliche Institutionen mit Sitz in Niedersachsen,
-
staatliche Institutionen, wenn der Großteil der Fördermittel nichtstaatlichen Institutionen zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchst. a bis c zukommt.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.

4.3 Die Zuwendung beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hiervon abweichend beträgt die Zuwendung

-
maximal 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Schulprojekten (siehe Nummer 2.2 erster Spiegelstrich) und
-
maximal 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Projekten und Maßnahmen, die mit Zustimmung oder im Auftrag der Koordinierungsstelle des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte wirkungsevaluiert werden oder im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft des Landesprogramms entwickelt und deren Umsetzung durch die Steuerungs-AG des Landesprogramms empfohlen wurden.

4.4 Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 2 500 EUR betragen.

5. Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO und das Verwaltungsverfahrensrecht, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

__________
An das
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


Anlage

Ziele des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte

  1. Fachkräfte in Schulen, Jugendhilfe, Kindertagesstätten, Politik/Verwaltung, Hochschulen und Erwachsenenbildung sind in der Lage, rechtsextreme Erscheinungen geschlechterdifferenziert zu erkennen und professionell darauf zu reagieren.
  2. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sind sensibilisiert, ermuntert und befähigt für Demokratie, Menschenrechte und Vielfalt einzutreten.
  3. Kinder und Jugendliche erleben Demokratie in ihrem Schulalltag.
  4. Kinder und Jugendliche sind für die Vielzahl unterschiedlicher Lebensweisen und kultureller Hintergründe, verschiedenartiger Lebensräume sowie individueller Beeinträchtigungen sensibilisiert und entwickeln hierzu eigenständige Handlungsansätze.
  5. Kinder und Jugendliche überwinden Vorurteile gegenüber fremden Kulturen.
  6. Funktionsträgerinnen/Funktionsträger und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in nichtstaatlichen Institutionen sind sensibilisiert und qualifiziert, sich für Demokratie und gegen Diskriminierung einzusetzen.
  7. Staatliche Institutionen erkennen Barrieren für die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund, bauen diese ab, engagieren sich für die interkulturelle Öffnung und nehmen dabei die Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Institutionen in Anspruch.
  8. Lehrkräfte in Schulen sind in der Lage, interkulturelle Kompetenz zu vermitteln, Unterschiedlichkeit als positiv darzustellen und die eigene Institution auch strukturell im Sinne einer demokratischen Kultur zu verändern.
  9. Staatliche Institutionen arbeiten gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Institutionen an den Themen Rechtsextremismusprävention, interkulturelle Kompetenz, Antidiskriminierung und Geschlechtersensibilität.
  10. 10. Personen, die rechtsextreme politisch motivierte Straftaten begangen haben oder in die rechtsextreme Szene abgleiten und/oder mit der rechtsextremen Szene sympathisieren, halten sich an die freiheitlich demokratische Grundordnung und begehen keine Straftaten mehr.
  11. 11. Jugendliche Mitläuferinnen/Mitläufer sowie potenzielle Szeneeinsteigerinnen/Szeneeinsteiger und Sympathisantinnen/ Sympathisanten sind vor einem stärkeren Hineingleiten in die rechtsextreme Szene bewahrt. Ihnen sind die Folgen ihres Handelns bewusst, sie überprüfen und ändern ihre Einstellungen.
  12. 12. Angehörige (insbesondere Eltern) von rechtsextremen Straftäterinnen/Straftätern oder rechtsaffinen jungen Menschen erhalten bedarfsgerechte Informationen, systematische spezifische Beratung und Unterstützung.
  13. 13. Angehörige (insbesondere Eltern) sind in der Lage, jugendliche Sympathisantinnen/Sympathisanten vor einem stärkeren Hineingleiten in die Szene zu bewahren.
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