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Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen
Bek. d. MI v. 26.5.2008 - P 25.33-01515 (Nds.MBl. Nr.21/2008 S.573), geändert durch Bek. vom 14.8.2013 (Nds.MBl. Nr.31/2013 S.596)

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) wird die in der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen am 8.5.2008 beschlossene und durch Erl. des MI vom 23.5.2008 genehmigte Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen (Anlage) öffentlich bekannt gemacht.


Anlage

Die Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen hat gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) die nachfolgende Satzung beschlossen:

Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.8.2013

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

Zweiter Teil:
Konferenz

§ 3 Aufgaben
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Amtszeit
§ 6 Einberufung der Sitzungen
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Kommissionen
§ 10 Ständige Studienkommission
§ 11 Ständige Forschungskommission
§ 12 Einstellungsvorschlag für die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

Dritter Teil:
Studierendenvertretung

§ 13 Aufgaben
§ 14 Zusammensetzung und Wahl
§ 15 - gestrichen -
§ 16 - gestrichen -
§ 17 Vorsitzende oder Vorsitzender

Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Inkrafttreten

Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Organe, die Kommissionen, die Studierendenvertretung und alle Angehörigen der Polizeiakademie Niedersachsen.

§ 2
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Organe, die Kommissionen, die Studierendenvertretung sowie alle Angehörigen der Polizeiakademie Niedersachsen arbeiten vertrauensvoll und unter Beachtung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme zusammen.

(2) 1Die Übernahme einer Funktion nach dieser oder einer anderen Satzung der Polizeiakademie Niedersachsen kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Das Gleiche gilt für den Fall, dass jemand eine ihr oder ihm übertragene Funktion aufgeben will. 3Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a) ein bereits begonnenes umfangreiches Forschungsvorhaben,
b) die mehrmalige Wahrnehmung einer vergleichbaren Funktion sowie
c) sonstige besondere Belastungen oder Einschränkungen im persönlichen oder dienstlichen Bereich.

4Über die Anerkennung des wichtigen Grundes entscheidet dig Konferenz.

(3) Die Ausübung einer Funktion hat gewissenhaft und sorgfältig zu erfolgen.

(4) Aus der Ausübung einer Funktion darf niemandem ein dienstlicher Nachteil erwachsen.

Zweiter Teil:
Konferenz

§ 3
Aufgaben

Neben den ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben gibt die Konferenz insbesondere Empfehlungen und Stellungnahmen ab:

a) zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs,
b) zur Auswahl von Forschungsvorhaben sowie
c) zur Entwicklung der Ausbildung.

§ 4
Zusammensetzung

(1) 1Die Konferenz setzt sich zusammen aus

  1. der Leitung der Polizeiakademie Niedersachsen als vorsitzendem Mitglied,
  2. drei Professorinnen oder Professoren an der Polizeiakademie,
  3. zwei hauptberuflichen Dozentinnen oder Dozenten,
  4. einer Lehrkraft für besondere Aufgaben,
  5. drei Studierenden sowie
  6. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in Verwaltung und Technik.

2Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 ist Mitglied ohne Stimmrecht.

(2) Je nach Zielsetzung und Gegenstand der Sitzungen können auf Beschluss der Konferenz weitere beratende Mitglieder hinzugezogen werden.

(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 werden nach Gruppen direkt gewählt. 2Das Nähere regelt die Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen.

§ 5
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 drei Jahre.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Konferenz fortzuführen.

§ 6
Einberufung der Sitzungen

(1) Die Konferenz tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr.

(2) Das vorsitzende Mitglied leitet die Konferenz; im Verhinderungsfall seine Vertretung.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied lädt die übrigen Mitglieder der Konferenz schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung, des Sitzungsortes und des Sitzungstermins sowie grundsätzlich unter Beifügung erforderlicher Anlagen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. 3In Eilfällen kann sie auf zwei Werktage verkürzt werden, wobei auf die Abkürzung in der Ladung hinzuweisen ist. 4Beantragen mindestens drei Mitglieder unter Nennung des Beratungsgegenstandes die Einberufung einer Sitzung, so hat das vorsitzende Mitglied unverzüglich zu laden.

(4) 1Jedes Mitglied der Konferenz kann die Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung verlangen. 2Wird das Verlangen rechtzeitig vor der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied mitgeteilt, ist der Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen. 3In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder erweitert werden.

(5) 1Die Sitzungstermine und Tagesordnungen der Sitzungen sind akademieöffentlich zu machen. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich akademieöffentlich, sofern dem nicht besondere Gründe, wie Belange des Datenschutzes, entgegenstehen.

§ 7
Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) 1Die Konferenz ist zu Beginn der Sitzung beschlussfähig, wenn

a) nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder
b) alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines den Ladungsmangel rügt.

2Die Beschlussfähigkeit wird durch das vorsitzende Mitglied festgestellt. 3Die Konferenz gilt sodann bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit als beschlussfähig. 4Der Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann von jedem Konferenzmitglied gestellt werden, wenn nicht mehr die Mehrheit der stimmberechtigten Konferenzmitglieder anwesend ist.

(2) 1Beschlüsse der Konferenz werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2Solange kein stimmberechtigtes Konferenzmitglied widerspricht, wird offen abgestimmt.

(3) 1Beschlüsse können einstimmig im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. 2Für Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 4 gilt dies nur, wenn sie vorher beraten worden sind.

(4) Beschlüsse, die Satzungen betreffen, bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Konferenzmitglieder.

§ 8
Geschäftsordnung

1Die Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Sie ist akademieöffentlich bekannt zu machen.

§ 9
Kommissionen

(1) Die Konferenz kann in ihren Aufgabenbereichen neben den in dieser oder einer anderen Satzung vorgesehenen Kommissionen weitere Kommissionen einsetzen, wenn der Umfang einer Aufgabe dies erfordert.

(2) 1Bei Kommissionen, die nicht nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt werden, werden die Kommissionsmitglieder durch Abstimmung der Konferenz bestellt. 2Bei Kommissionen, die nach Mitgliedergruppen gebildet werden, werden die Kommissionsmitglieder von den Angehörigen ihrer Gruppe in der Konferenz durch Abstimmung bestellt.

(3) Die Kommissionen haben im Hinblick auf eine sparsame Ressourcenverteilung darauf hinzuwirken, zeitnah und im Sinne der Konferenz ihre Aufgaben zu erfüllen.

(4) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ständige Studienkommission

1Zur Weiterentwicklung von Studium und Lehre wird eine ständige Studienkommission gebildet. 2Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der für Lehre zuständigen Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
  2. jeweils einer oder einem Angehörigen der Studiengebiete sowie
  3. drei Studierenden.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 bestellt. 4Die Leitungen der Studiengebiete können Vorschläge unterbreiten. 5Die Konferenz ist daran nicht gebunden. 6Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 bestellt. 7Das Nähere regelt die Konferenz durch Beschluss.

§ 11
Ständige Forschungskommission

1Es wird eine ständige Forschungskommission eingerichtet. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung bei

  1. der Weiterentwicklung der Forschung,
  2. der Auswahl von Forschungsvorhaben sowie
  3. der Entwicklung der Polizeiwissenschaft.

3Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der für Forschung zuständigen Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
  2. jeweils einer oder einem Angehörigen der Studiengebiete,
  3. einer oder einem Studierenden sowie
  4. der für Forschungsangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter als beratendem Mitglied.

4§ 10 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 12
Einstellungsvorschlag für die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

(1) 1Für die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen erstellt die Konferenz einen Vorschlag. 2Zu dessen Vorbereitung bildet die Konferenz eine Auswahlkommission.

(2) 1Die Auswahlkommission bleibt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens im Amt. 2Ersatzmitglieder dürfen nur für den Fall der dauerhaften Verhinderung eines Mitgliedes bestellt werden.

(3) 1Der Auswahlkommission gehören drei Professorinnen oder Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen, eine hauptberufliche Dozentin oder ein hauptberuflicher Dozent sowie eine Studierende oder ein Studierender an. 2In besonderen Fällen können anstelle einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie eine externe Professorin oder ein externer Professor als Mitglied für die Auswahlkommission bestellt werden. 3In ihrer ersten Sitzung legt die Auswahlkommission den Vorsitz fest. 4Die Leitung, die Frauenbeauftragte sowie eine vom Fachministerium bestimmte Person können als beratende Mitglieder an den Sitzungen der Auswahlkommission teilnehmen. 5Darüber hinaus kann sich die Leitung jederzeit von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission über den Stand des Auswahlverfahrens unterrichten lassen.

(4) Die Leitung beginnt das Auswahlverfahren mit einer einvernehmlich mit der Konferenz und dem Fachministerium festgelegten Ausschreibung.

(5) 1Die Auswahlkommission beschließt den Einstellungsvorschlag mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und legt ihn der Konferenz mit einer Begründung zur Entscheidung vor. 2Der Einstellungsvorschlag soll drei der in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Geeignetheit für die ausgeschriebene Professur aufführen. 3Sind gleichzeitig mehrere Professuren mit identischem Profil ausgeschrieben, so kann eine einheitliche Liste gebildet werden. 4Der Vorschlag muss die persönliche Eignung und fachliche Leistung in der Lehre und beruflichen Praxis der in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerber eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 5Die Auswahlkommission kann externe vergleichende Gutachten einholen, wenn dies zur Bewertung der besonderen Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erforderlich ist.

(6) Die Konferenz beschließt den Einstellungsvorschlag mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder und legt ihn der Leitung vor.

(7) Die Leitung legt den Einstellungsvorschlag dem Fachministerium zur Entscheidung vor oder fordert die Konferenz zur Erstellung eines neuen Einstellungsvorschlages auf.

(8) An allen Sitzungen, die einen Einstellungsvorschlag betreffen, ist die Akademieöffentlichkeit für die Dauer der Beratung in dieser Sache ausgeschlossen.

Dritter Teil:
Studierendenvertretung

§ 13
Aufgaben

(1) Die Studierendenvertretung hat die Aufgabe, die Interessen aller Studierenden in Studienangelegenheiten sowie in kulturellen und sportlichen Belangen zu vertreten.

(2) Die Studierendenvertretung nimmt ihre Aufgaben insbesondere dadurch wahr, dass sie

a) Stellungnahmen und Empfehlungen an die Organe der Polizeiakademie Niedersachsen abgibt und
b) Veranstaltungen im Interesse der Studierenden organisiert.

§ 14
Zusammensetzung und Wahl

(1) 1Die Studierendenvertretung besteht aus sieben Vertreterinnen oder Vertretern. 2Sie tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Studierenden aller Studienorte gewählt. 2Das Nähere regelt die Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen.

§ 15
- gestrichen -

§ 16
- gestrichen -

§ 17
Vorsitzende oder Vorsitzender

(1) Die Studierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat insbesondere die Aufgaben,

  1. die Sitzungen der Studierendenvertretung einzuberufen und zu leiten sowie
  2. die Studierendenvertretung nach außen zu vertreten.

Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18
Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) gewählten Ersten Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen mit dem Tag der akademieöffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der nach der Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen gewählten Zweiten Konferenz.

(2) 1Die Erste Konferenz hat die Pflicht, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Wahlsatzung zu beschließen. 2Die Wahl der Zweiten Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen hat innerhalb eines Jahres nach Beschluss der Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen zu erfolgen.

(3) Auswahlkommissionen nach § 12, die bis zum 31.12.2009 eingesetzt werden, können auf Beschluss der Konferenz anstelle einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie eine zweite hauptberufliche Dozentin oder einen zweiten hauptberuflichen Dozenten oder eine zweite externe Professorin oder einen zweiten externen Professor zum Mitglied haben.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Wahlsatzung gilt der Dritte Teil mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Studiengruppensprecherinnen und Studiengruppensprecher eines Studienortes wählen aus ihrer Mitte die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter nach § 14 Abs. 1 Satz 1.
  2. Für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied ausscheidet, treten die Studiengruppensprecherinnen und Studiengruppensprecher des betroffenen Studienortes zusammen und wählen ein Ersatzmitglied. Wirkt sich das Ausscheiden auf die Zusammensetzung des Vorstandes (§ 16 Abs. 1 Satz 1) aus oder ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder die Stellvertretung (§ 17 Abs. 1) betroffen, so bestimmt das entsprechende Gremium über die Neubesetzung.
  3. Im Übrigen bleiben die in eine Funktion der Studierendenvertretung gewählten oder dazu bestimmten Mitglieder bis zur Wahl der Studierendenvertretung nach der Wahlsatzung im Amt.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

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