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Satzung der Handwerkskammer Oldenburg
Bek. d. MW v. 6.6.2006 - 25-32111/0600 (Nds.MBl. Nr.22/2006 S.615)

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Oldenburg hat in ihrer Sitzung am 15.12.2005 die in der Anlage abgedruckte und vom MW mit Erlass vom 2.5.2006 genehmigte Neufassung der Satzung der Handwerkskammer Oldenburg beschlossen.


Anlage

Satzung der Handwerkskammer Oldenburg

Inhaltsübersicht
Name, Sitz, Bezirk und Rechtsstellung § 1
Aufgaben § 2
Organe § 3
Vollversammlung §§ 4 - 15
Vorstand §§ 16 - 19
Ausschüsse §§ 20 - 22
Ständige Ausschüsse §§ 23 - 35
Geschäftsführung § 36
Beauftragte § 37
Ordnungsgeld § 38
Haushalt, Rechnungslegung §§ 39 - 41
Aufsicht § 42
Bekanntmachungen § 43
In-Kraft-Treten § 44

Name, Bezirk und Rechtsstellung

§ 1

(1) Die Handwerkskammer führt den Namen Handwerkskammer Oldenburg. Ihr Sitz ist Oldenburg, ihr Bezirk umfasst die kreisfreien Städte Oldenburg, Wilhelmshaven und Delmenhorst sowie die Landkreise Oldenburg, Ammerland, Friesland, Wesermarsch, Vechta und Cloppenburg.

(2) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Gewerbetreibende gemäß § 90 Abs. 3 und Abs. 4 der Handwerksordnung.

(3) Die Handwerkskammer besitzt Dienstherrnfähigkeit nach Maßgabe des Landesbeamtenrechts.

Aufgaben

§ 2

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

  1. die Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu vertreten und zu fördern und für einen gerechten Ausgleich dieser Gewerbe und ihrer Organisation zu sorgen,

  2. die Behörden in der Förderung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,

  3. die Handwerksrolle und die Verzeichnisse der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung zu führen.

  4. die Berufsausbildung, insbesondere auch die überbetriebliche Ausbildung zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie eine Lehrlingsrolle und ein Verzeichnis der Umschulungsverträge zu führen, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Lehrlinge zu fördern nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit und zu diesem Zweck Berater zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, Umschulungen und die Berufsausbildung körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durchzuführen,

  5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit (§ 33 HwO) zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,

  6. eine Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe zu errichten, die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse zu führen und Entscheidungen nach § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung über die Befreiung von der Gesellenzeit und über ihre Abkürzung zu treffen,

  7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Betriebsinhaber, Meister, Gesellen und anderer Arbeitnehmer im Handwerk zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, Umschulungen durchzuführen und zu überwachen sowie die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,

  8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu vereidigen,

  9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen, zu fördern,

  10. die Formgestaltung im Handwerk und handwerkähnlichen Gewerbe zu fördern,

  11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den kammerzugehörigen selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggebern einzurichten,

  12. Ursprungszeugnisse über in den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,

  13. Maßnahmen zur Unterstützung notleidender selbständiger Handwerker, Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie Gesellen und andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,

  14. die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, die ihren Sitz im Bezirk der Handwerkskammer haben, zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, das Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere, dass die den Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Abs. 1 Nr. 4 und 5 gilt für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(3) Die Handwerkskammer kann in eigener Trägerschaft Einrichtungen für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung schaffen oder sich an solchen beteiligen und in diesen auch Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durchführen.

Organe

§ 3

(1) Die Organe der Handwerkskammer sind

  1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.

(2) Die Organe der Handwerkskammer können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer Bestimmung des Vorstandes bare Auslagen ersetzt, und es wird für die Zeitversäumnis eine Entschädigung gewährt.

Vollversammlung

§ 4

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreter) sein, die im Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder im Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird eine Entschädigung nach den von der Vollversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Sitzungsgeldes sowie die Erstattung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer Auslagen ist zulässig. Auf Antrag sind dem Arbeitgeber die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihm durch die Freistellung der Arbeitnehmervertreter der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen.

§ 5

(1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 39, und zwar 20 selbständige Handwerker von Betrieben der Anlage A, 4 selbständige Handwerker von Betrieben der Anlage B 1, 2 Inhabern von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes sowie 13 Arbeitnehmervertreter, von denen 10 in Betrieben selbständiger Handwerker der Anlage A, 2 in Betrieben selbständiger Handwerker der Anlage B 1 und einer in einem Betrieb des handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sein müssen.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung einzelner Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:

A.
Gewerbe gemäß Anlage A:
Selbständige: 20
Arbeitnehmer: 10

I
Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Selbständige: 7
Arbeitnehmer: 3
(Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme,-, Kälte und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger)

II
Gruppe der Elektro- und Metallhandwerke
Selbständige: 7
Arbeitnehmer: 4
(Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer)

III
Gruppe der Holzgewerbe
Selbständige: 1
Arbeitnehmer: 1
(Tischler, Boots- und Schiffbauer)

IV - VI
Selbständige: 5
Arbeitnehmer: 2

Gruppe der Nahrungsmittelhandwerke
(Bäcker, Konditoren, Fleischer)

Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege
(Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure)

Gruppe der Glas und sonstigen Gewerbe
(Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker, Seiler)

B
Gewerbe gemäß Anlage B 1
Selbständige: 4
Arbeitnehmer: 2

Gewerbe gemäß Anlage B 2
Selbständige: 2
Arbeitnehmer: 1

(3) Für die Benennung der Vertreter in der Vollversammlung ist wegen der zumeist geringen Betriebsgrößen der in den Gewerbegruppen IV - VI vorhandenen Handwerksbetriebe eine Zusammenfassung dieser Gewerbegruppen möglich.

(4) Die Aufteilung der Vertreter der Betriebsinhaber und Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen Gewerbegruppen nicht durchgängig am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie soll sich nach den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen der jeweiligen Gewerbegruppen richten und nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen.

(5) Für das zulassungsfreie Handwerk und für das handwerksähnliche Gewerbe ist die Mitgliedschaft in der Vollversammlung an Gewerbegruppen nicht gebunden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Vollhandwerk.

(6) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung für Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer (Anlage C der Handwerksordnung). Die Wahl zur Vollversammlung erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten so lange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

(7) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr in einem kammerzugehörigen Betrieb beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit; jedoch höchstens ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

§ 6

Für jedes Mitglied wird mindestens ein Stellvertreter gewählt, der derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören muss. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitglieds tritt der/treten die Stellvertreter an seine Stelle. Auf den/die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 7

(1) Die Vollversammlung kann sich durch Zuwahl von höchstens einem Fünftel sachverständiger Personen unter Wahrung der in § 4 Abs. 1 S.2 festgelegten Verhältniszahl ergänzen. Hiervon müssen ein Drittel Personen sein, die auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter zugewählt werden.

(2) Die Zugewählten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.

(3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Mitglieder der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Zugewählten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung.

(5) Auf die Anfechtung der Zuwahl finden die Vorschriften über Rechtsmittel bei Wahlen zur Vollversammlung entsprechende Anwendung.

§ 8

(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
  2. die Zuwahl von sachverständigen Personen,
  3. die Wahl des Hauptgeschäftsführers und der weiteren Geschäftsführer,
  4. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
  5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
  6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche Belastung von Grundeigentum und die Aufnahme von Krediten,
  7. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
  8. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
  9. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung,
  10. der Erlass der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen sowie weiterer Prüfungsordnungen,
  11. der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
  12. die Festsetzung der den Mitgliedern der Kammerorgane zu gewährenden Entschädigung,
  13. die Änderung der Satzung,
  14. der Erlass einer Beitragsordnung,
  15. der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
  16. der Erlass eines Sonderstatutes über die Dienstherrnfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 16 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu Nrn. 4, 9 bis 11, 13, 14 und 16 sind in dem für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.

§ 9

(1) Die Vollversammlung hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerkskammer es erfordert. Eine außerordentliche Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es bei dem Präsidenten beantragen.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden; die Gründe hierfür sind in dem Beschluss festzulegen.

§ 10

(1) Zu den Sitzungen der Vollversammlung lädt der Präsident die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur Einberufung der Vollversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind bei dem Vorstand der Handwerkskammer schriftlich zu stellen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen; sie ist außerdem im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung genügt als Beleg für die ordnungsgemäße Einladung. Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen. Die gleiche Verpflichtung hat der/haben die Stellvertreter.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zur Vollversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Unterlässt der Präsident die ihm obliegende Einberufung der Vollversammlung, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung einberufen und leiten.

§ 11

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1) mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen in der Vollversammlung erfolgen offen, sofern niemand widerspricht. Dabei werden jeweils ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen.

§ 12

(1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Präsident nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten sowie dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern der Vollversammlung und den Stellvertretern zu übersenden.

§ 13

(1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

(2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit vollständiger Sachdarstellung und Begründung der Eilbedürftigkeit sowie einer Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung der Handwerkskammer zugehen muss, mitzuteilen.

(3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.

§ 14

Von der Vollversammlung durchzuführende Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15

Das Verfahren der Vollversammlung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

Vorstand

§ 16

(1) Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und neun weiteren Mitgliedern, von denen drei Arbeitnehmervertreter sein müssen.

(2) Wählbar zum Vorstand ist nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht 65 Jahre alt ist. Von dieser Voraussetzung kann durch Vollversammlungsbeschluss für die Dauer einer Wahlperiode abgewichen werden.

(3) Der Präsident und seine Stellvertreter dürfen nicht Innungsobermeister, Kreishandwerksmeister oder Fachverbandsvorsitzende sein.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Wahlperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.

(5) Die Vollversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung. Die Abberufung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

(7) Sitzungen des Vorstandes sind, sofern nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

§ 17

(1) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrheit der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser nicht die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem neue Wahlvorschläge zulässig sind. Das Erfordernis der absoluten Stimmenmehrheit gilt für alle Wahlgänge. Insgesamt können in einer Sitzung bis zu drei Wahlgänge erfolgen. Ist nach drei Wahlgängen kein Präsident gewählt worden, ist eine neue Sitzung einzuberufen.

(2) Die Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dabei darf die Wahl nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Satz 3 und 4 gelten entsprechend für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlen werden ebenfalls mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

(3) Die Wahl des Präsidenten findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten und dazu bereiten anwesenden Mitgliedes der Vollversammlung statt; die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Leitung des Präsidenten.

(4) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(5) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.

§ 18

(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die von der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen die Aufgaben anderen Organen der Handwerkskammer übertragen sind. Der Vorstand kann Aufgaben dem Hauptgeschäftsführer zur selbständigen Erledigung überweisen.

(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

(4) Willenserklärungen, mit Ausnahme bei Geschäften der laufenden Verwaltung, welche die Handwerkskammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.

(5) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer, insoweit vertritt er die Handwerkskammer.

§ 19

(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(2) Der Präsident lädt mit einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung fernmündlich erfolgen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptgeschäftsführer und sein ständiger Vertreter nehmen an den Vorstandssitzungen teil, soweit es sich nicht um ihre eigenen Angelegenheiten handelt.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren oder bei denen das Vorstandsmitglied in besonderer Weise als Ehrenamtsträger einer Innung, Kreishandwerkerschaft oder eines Verbandes interessiert ist, insbesondere bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen oder Beschlüssen über finanzielle Zuwendungen, darf dieses nicht teilnehmen.

(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von dem Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden.

(7) Der Inhalt der Beratungen der Vorstandssitzungen ist grundsätzlich vertraulich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Ausschüsse

§ 20

(1) Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse (§ 23); außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Die Protokolle der Ausschüsse sind dem Vorstand zuzuleiten. Über die Empfehlungen beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer. Für die Mitglieder gilt § 4 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gesellenprüfungsausschüsse und den Berufsbildungsausschuss bleiben unberührt.

(4) Für die Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 69 Absatz 4 und 73 Absatz 1 Satz 2 und 3 HwO entsprechend.

§ 21

(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlzeit der Vollversammlung gewählt. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses müssen nicht aus der Mitte der Vollversammlung berufen bzw. gewählt werden.

(2) Die Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Wahl des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gruppe, der er angehört, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Scheiden Mitglieder des Ausschusses vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin kann sich der Ausschuss durch Zuwahl ergänzen.

§ 22

(1) Die Ausschüsse sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 26 und 30 beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und den Ausschussmitgliedern bekannt zu geben.

Ständige Ausschüsse

§ 23

Als ständige Ausschüsse sind zu bilden

  1. der Berufsbildungsausschuss,
  2. Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Gesellenprüfungen und von Zwischenprüfungen, soweit nicht die zuständigen Handwerksinnungen zur Errichtung ermächtigt sind,
  3. ein Gewerbeförderungsausschuss,
  4. der Rechnungsprüfungsausschuss.

Berufsbildungsausschuss

§ 24

(1) Dem Berufsbildungsausschuss gehören 6 Arbeitgeber, 6 Arbeitnehmer und 6 Lehrer an Berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. Abweichend von Satz 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken.

(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an Berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.

(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Vollversammlung mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Stellvertreter haben der gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören. Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 25

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

  1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,

  2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahme;

  3. Wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

  1. Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
  2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
  3. Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach § 41a Abs. 1 Satz 2 HwO,
  4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
  5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung der HwO oder der aufgrund der HwO erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,
  6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
  7. Beschlüsse nach § 44 Abs. 5 HwO sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
  8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
  9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.

(4) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42 und 42a und 42e - 42g HwO, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen.

(5) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.

§ 26

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 27

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten die §§ 43 Abs. 2 bis Abs. 6 und 44 a HwO sowie § 24 Abs. 2 bis 6 und § 26 entsprechend.

Gesellenprüfungsausschüsse

§ 28

Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsausschüsse, soweit sie nicht Handwerksinnungen nach § 33 Abs. 1 der HwO ermächtigt hat, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.

§ 29

(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer Berufsbildenden Schule angehören. Mindestens 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen.

(3) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(4) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.

(5) Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer Berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(8) § 24 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 30

Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 31

(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln.

(2) Die Gesellenprüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 32

Die Bestimmungen der §§ 28 bis 31 finden auf Zwischenprüfungen und sonstige Abschlussprüfungen entsprechende Anwendung.

§ 33

Die Kosten der Prüfung bei eigenen Prüfungsausschüssen trägt die Handwerkskammer, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

Gewerbeförderungsausschuss

§ 34

(1) Der Gewerbeförderungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Zwei Drittel der Mitglieder müssen selbständige Handwerker oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sein. Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein.

(2) Der Ausschuss hat alle mit der Gewerbeförderung zusammenhängenden Fragen zu beraten. Über die Sitzung des Gewerbeförderungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen ist.

Rechnungsprüfungsausschuss

§ 35

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und zwar aus zwei selbständigen Gewerbetreibenden und einem Gesellen oder einem anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung der Handwerkskammer auf der Grundlage des Prüfberichts einer unabhängigen Stelle (§ 40 Abs. 3) zu prüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Geschäftsführung

§ 36

(1) Die Geschäfte der Kammer werden nach den Richtlinien des Vorstandes vom Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren Mitarbeitern geführt.

(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamte zu ernennen und einzustellen; auf die dienstlichen Verhältnisse der Beamten finden die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. Näheres regelt ein Sonderstatut über die Dienstherrnfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten.

(3) Für den Hauptgeschäftsführer ist durch Beschluss der Vollversammlung ein ständiger Vertreter zu bestellen, der im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptgeschäftsführer hat; seine Bestellung ist der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4) Der Hauptgeschäftsführer kann Beamter auf Lebenszeit oder Angestellter sein. Die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgt aufgrund eines Dienstvertrages, der vom Vorstand abzuschließen ist. Für die Unterzeichnung des Dienstvertrages gilt Abs. 6 entsprechend.

(5) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte unterzeichnen beim Hauptgeschäftsführer der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied, bei den übrigen Beamten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.

(6) Die Einstellung der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen durch den Vorstand; er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Hauptgeschäftsführer übertragen. Auf die dienstlichen Verhältnisse der Angestellten und Arbeiter können die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die für das Land geltenden Tarifvereinbarungen und die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung finden. Diesbezügliche Entscheidungen trifft der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über die Anstellungsverträge nicht beamteter Geschäftsführer sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen, soweit sie sich nicht aus Tarifvereinbarungen ergeben, entscheidet der Vorstand.

(7) Der Vorstand der Handwerkskammer ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Kammerbediensteten.

(8) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Handwerkskammer.

(9) Der Hauptgeschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsmäßige Erledigung der den übrigen Bediensteten der Handwerkskammer unter seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.

(10) Der Hauptgeschäftsführer und sein ständiger Vertreter haben das Recht, beratend an den Sitzungen der Organe der Handwerkskammer teilzunehmen. Weder er noch die übrigen Mitarbeiter dürfen der Vollversammlung angehören. Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei den Beratungen der Organe der Handwerkskammer die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte, die einer Beschlussfassung entgegenstehen, vorzutragen. Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Handwerkskammer, die nach Auffassung des Hauptgeschäftsführers einen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellen, sind - einschließlich dieser Auffassung des Hauptgeschäftsführers - in die Niederschrift aufzunehmen und vom Hauptgeschäftsführer der Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

Beauftragte

§ 37

(1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen betrauen. Die Bestellung erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer.

(2) Die Befugnisse und Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 17, 111 HwO.

Ordnungsgeld

§ 38

(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlung gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen.

(2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 Satz 1 HwO eingezogen und beigetrieben.

Haushalt, Finanzplanung, Rechnungslegung

§ 39

(1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Alljährlich hat der Vorstand über die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlichen Ausgaben und deren Deckung einen Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Der Haushaltsplan ist durch die Vollversammlung festzustellen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist an den festgestellten Haushaltsplan gebunden.

(4) Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden.

(5) Die Handwerkskammer legt ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde.

(6) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(7) Der Finanzplan ist der Vollversammlung spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.

(8) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 40

(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat für jedes Rechnungsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen.

(2) Die Rechnungslegung hat sich auf sämtliche Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sowie auf die von der Handwerkskammer bewirtschafteten sonstigen Mittel und Vermögen zu erstrecken.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss und einer unabhängigen Stelle außerhalb der Handwerkskammer, die durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt wird (§ 8 Abs. 1 Ziffer 5). Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten.

§ 41

Im Übrigen gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Finanzplanung, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung die Vorschriften der Haushalts- und Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der obersten Landesbehörde zu genehmigen sind.

Aufsicht

§ 42

Die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer führt die zuständige oberste Landesbehörde entsprechend den Vorschriften der Handwerksordnung.

Bekanntmachungen

§ 43

(1) Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sowie Änderungen der Satzung sind in dem Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk” zu veröffentlichen.

(2) Eine insgesamt neu beschlossene Satzung ist außerdem in dem Verkündungsblatt der obersten Landesbehörde bekannt zu machen; dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.

In-Kraft-Treten

§ 44

Die Satzung und ihre Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)