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Landeskirchensteuerbeschlüsse der evangelischen Kirchen in Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014
Bek. d. MK v. 1.2.2013 - 24.1-54063/1 (Nds.MBl. Nr.9/2013 S.211)

In der Anlage werden die im Einvernehmen mit dem MF genehmigten Landeskirchensteuerbeschlüsse der evangelischen Landeskirchen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. v. 10.7.1986 (Nds.GVBl. S.281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds.GVBl. S.396), bekannt gemacht.


Anlage

Beschluss der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 16.11.2012
Beschluss der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 30.11.2012
Beschluss der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 17.11.2012
Beschluss der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 16.11.2012
Beschluss der Ev.-ref. Kirche vom 23.11.2012

I.

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2013 und 2014 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Ubrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (Az.: S 2447 – 8 – 33, BStBl I 2012 S.1083) und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl I 2007 S.76 f.) hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:

Stufe Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) besonderes Kirchgeld
Euro Euro
1 30 000 - 37 499 96
2 37 500 - 49 999 156
3 50 000 - 62 499 276
4 62 500 - 74 999 396
5 75 000 - 87 499 540
6 87 500 - 99 999 696
7 100 000 - 124 999 840
8 125 000 - 149 999 1 200
9 150 000 - 174 999 1 560
10 175 000 - 199 999 1 860
11 200 000 - 249 999 2 220
12 250 000 - 299 999 2 940
13 300 000 und mehr 3 600

Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitglieds im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

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