Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Medienrecht / Presserecht / Urheberrecht --- SAV

Satzung über die Anforderungen an die Vorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NMedienG (SAV)
Bek. d. NLM v. 15.2.2011 (Nds.MBl. Nr.9/2011 S.192)

Die Versammlung der NLM hat am 10.2.2011 die in der Anlage abgedruckte Satzung über die Anforderungen an die Vorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NMedienG (SAV) beschlossen.


Anlage

Satzung
über die Anforderungen an die Vorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NMedienG (SAV)

Die NLM erlässt folgende Satzung nach § 6 Abs. 3 Satz 7 NMedienG. Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen in männlicher Sprachform verwendet werden, gelten diese für Frauen und Männer.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Vielfaltsichernde Maßnahmen

(1) Vorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NMedienG (vielfaltsichernde Maßnahmen) müssen geeignet sein, dem Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NMedienG entgegenzuwirken.

(2) Werden durch Beteiligungsveränderungen eine oder mehrere vielfaltsichernde Maßnahmen erforderlich, hat der Veranstalter nach Feststellung und Mitteilung durch die NLM innerhalb einer von der NLM festgesetzten Frist diese zu treffen.

(3) Der Veranstalter ist für die Dauer von drei Jahren an eine eingerichtete vielfaltsichernde Maßnahme gebunden. Ein vorheriger Wechsel der vielfaltsichernden Maßnahme ist nur im Einvernehmen mit der NLM möglich.

(4) Die Verpflichtung für vielfaltsichernde Maßnahmen entfällt, sobald das Zulassungshindernis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NMedienG nicht mehr vorliegt.

Zweiter Teil
Vielfaltsichernde Maßnahmen

Erster Abschnitt
Programmbeirat

§ 2
Rechte

(1) Die Rechte des Programmbeirats ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5 RStV.

(2) Über Beanstandungen nach § 32 Abs. 4 RStV entscheidet der Programmbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Rechte übertragen.

§ 3
Zusammensetzung

(1) Dem Programmbeirat müssen mindestens sieben, ihm sollen höchstens 13 Mitglieder angehören.

(2) In den Programmbeirat ist je ein Vertreter aus den Bereichen Kirchen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Kunst und Kultur, Erziehungs- und Bildungswesen zu berufen. Weitere Vertreter können aus den Bereichen Kinderschutz und Jugendarbeit, Naturschutz, Sport, freie Wohlfahrtsverbände oder Verbraucherschutz berufen werden.

(3) Der Veranstalter bestimmt die entsendungsberechtigten Gruppen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung konkret nach ihrer Organisationsbezeichnung. Verfügt der Veranstalter über mehr als eine zugewiesene Frequenz oder einen Kabelkanal in mehr als einer Netzregion, muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorsehen, dass aus jedem Verbreitungsgebiet mindestens ein Mitglied des Programmbeirats berufen wird.

§ 4
Voraussetzungen für die Berufung

(1) Die Mitglieder des Programmbeirats sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Verbreitungsgebiet des Programms ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben.

(2) Als Mitglied darf nicht berufen werden, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder an ihnen beteiligt ist oder sonst die Besorgnis der Befangenheit begründet. In den Programmbeirat dürfen auch nicht berufen werden Angehörige i.S.d. § 15 Abgabenordnung der in Satz 1 genannten Personen.

§ 5
Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter im Einvernehmen mit der NLM berufen. Die Mitglieder werden durch die nach § 3 Abs. 3 berechtigte Gruppe dem Veranstalter vorgeschlagen. Der Veranstalter teilt der NLM die vorgeschlagenen Personen unter Vorlage einer von der NLM vorgegebenen und durch die jeweilige Person unterzeichneten Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzung dieser Satzung mit. Die NLM teilt dem Veranstalter mit, ob das Einvernehmen erteilt wird. Über die Berufung der Mitglieder des Programmbeirats entscheidet die Gesellschafterversammlung des Veranstalters oder das Kontrollorgan über die Geschäftsführung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(2) Tritt nach der Berufung zum Mitglied des Programmbeirats ein Hinderungsgrund nach § 4 Abs. 2 ein, so scheidet das Mitglied aus. Für den Rest der Amtszeit ist ein Mitglied nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zu berufen.

§ 6
Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Programmbeirats sind für mindestens drei Jahre zu berufen.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

§ 7
Organisation

(1) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Der Programmbeirat tagt mindestens viermal im Jahr. Der Programmbeirat ist auf Verlangen seines Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einzuberufen.

(3) Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einladungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesordnung, Niederschriften und deren Genehmigung regelt.

(4) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats.

(5) Die Geschäftsordnung ist der NLM vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Sendezeit für unabhängige Dritte

§ 8
Zweck

Die Sendezeit für unabhängige Dritte muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptprogrammveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt des lokalen oder regionalen Programmangebots in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Das Fensterprogramm soll sich in die Programmstruktur und das Erscheinungsbild .des Hauptprogramms einfügen. Das Fensterprogramm ist inhaltlich auf das regionale oder lokale Verbreitungsgebiet des Hauptprogramms auszurichten.

§ 9
Ausschreibung

(1) Die NLM kann von einer Ausschreibung der Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 31 Abs. 4 RStV absehen, wenn der Hauptprogrammveranstalter der NLM einen Fensterprogrammveranstalter vorschlägt, der die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 und 3 RStV sowie § 8 dieser Satzung erfüllt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, schreibt die Landesmedienanstalt die Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 31 Abs. 4 RStV aus.

§ 10
Auswahl

Gibt es mehrere Bewerber für die Veranstaltung des Fensterprogramms und kommt eine Einigung nach § 31 Abs. 4 RStV nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt den Fensterprogrammveranstalter aus, dessen Programmplanung den größten zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt nach § 8 dieser Satzung im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt.

§ 11
Vereinbarung zwischen Hauptprogrammveranstalter und Fensterprogrammveranstalter

(1) Die gemäß § 31 Abs. 5 RStV zu schließende Vereinbarung hat sicherzustellen, dass die Gestaltung des Fensterprogramms in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptveranstalter erfolgen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Fensterprogrammveranstalter seine redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen kann. Die Vereinbarung ist mindestens für die Dauer von drei Jahren zu schließen und darf seitens des Hauptprogrammveranstalters nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können.

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die finanzielle Ausstattung muss den Fensterprogrammveranstalter in die Lage versetzen, die programmlichen Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 RStV sowie nach § 8 dieser Satzung in eigener Verantwortung zu erfüllen.

(3) Für das Fensterprogramm sind im Programmschema des Hauptprogramms feste, wiederkehrende Sendezeiten auszuweisen. Zur eigenständigen Erkennbarkeit des Fensterprogramms soll die Dauer der einzelnen Sendungen des Fensterprogramms 15 Minuten nicht unterschreiten.

Dritter Abschnitt
Beschränkungen des Stimmrechts

§ 12
Verpflichtete

Verpflichtete der Beschränkungen des Stimmrechts sind die Beteiligten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NMedienG.

§ 13
Form

Die Beschränkungen des Stimmrechts sind im Gesellschaftsvertrag des Veranstalters oder in den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Veranstalters zu regeln.

§ 14
Programmfragen und wichtige Personalfragen

(1) Programmfragen sind insbesondere Entscheidungen über:

a) Programmvorgaben,
b) das Programmschema, die Programmkategorie und die Programmdauer,
c) Programmbeschwerden und Gegendarstellungen.

(2) Wichtige Personalfragen sind insbesondere Entscheidungen über:

a) die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers,
b) die Einstellung und Entlassung des Chefredakteurs und sonstiger hauptamtlicher Programm-Mitarbeiter, soweit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist,
c) die Benennung von programmverantwortlichen Personen und des Jugendschutzbeauftragten.

§ 15
Entscheidung in Zweifelsfragen

Sofern die Geschäftsführung und/oder die Gesellschafterversammlung bei einer Entscheidung Zweifel haben, ob diese in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NMedienG fällt, besteht die Verpflichtung der Geschäftsführung, hierüber rechtzeitig im Vorfeld der Abstimmung eine Klärung mit der NLM herbeizuführen. Die Entscheidung der NLM ist abschließend. Ist bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Abstimmung mit der NLM nicht erfolgt, ist die entsprechende Entscheidung zu vertagen.

§ 16
Wirkung der Beschränkungen des Stimmrechts

(1) Ist für eine Entscheidung eine Beschränkung des Stimmrechts erforderlich, so verbleiben dem hiervon betroffenen Gesellschafter unter 25 von Hundert der Stimmrechtsanteile.

(2) Die darüber hinausgehenden Stimmrechtsanteile des betroffenen Gesellschafters werden durch zwei Treuhänder wahrgenommen.

§ 17
Bestellung der Treuhänder

(1) Die Treuhänder werden vom Veranstalter für die Dauer von mindestens drei Jahren bestellt.

(2) Als Treuhänder darf nicht berufen werden, wer beim Verpflichteten nach § 12 dieser Satzung Mitglied eines Organs ist, zu ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihm abhängig oder an ihm mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder sonst die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies gilt auch für Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) der in Satz 1 genannten Personen.

(3) Die Bestellung bedarf der Vorlage einer von der NLM vorgegebenen und durch den jeweiligen Treuhänder unterzeichneten Erklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 2 bei der NLM.

§ 18
Ausübung des Stimmrechts durch Treuhänder

(1) Die Treuhänder haben ihr Stimmrecht nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Gesellschaft auszuüben. Sie sind in der Ausübung des Stimmrechts frei und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Treuhänder können ihr Stimmrecht nur gemeinsam und übereinstimmend ausüben. Die Treuhänder können ihr Stimmrecht nicht auf andere Personen übertragen oder es von anderen Personen wahrnehmen lassen. Eine Abstimmung über wichtige Personalfragen und Programmfragen i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NMedienG bedarf der persönlichen Anwesenheit beider Treuhänder. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung der NLM.

(3) Die Treuhänder sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Vierter Abschnitt
Redaktionsstatut

§ 19
Grundlage

Ein Redaktionsstatut zur Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit muss die Regelung in den §§ 20 bis 24 enthalten. Es ist als Vorschlag des Veranstalters durch dessen Gesellschafterversammlung zu beschließen und anschließend zwischen dem Veranstalter und den Programm-Mitarbeitern zu vereinbaren.

§ 20
Zweck

(1) Die Programm-Mitarbeiter des lokalen oder regionalen Rundfunkveranstalters erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des geltenden Rechts auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. In diesem Rahmen trägt jeder Programm-Mitarbeiter des lokalen oder regionalen Rundfunkveranstalters unbeschadet des Weisungsrechts der zuständigen Vorgesetzten eigene publizistische Verantwortung und erfüllt die ihm übertragenen redaktionellen Aufgaben nach seiner sachlich begründeten Auffassung. Der Zweck eines Redaktionsstatuts gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NMedienG ist insbesondere die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht.

(2) Kein Programm-Mitarbeiter darf veranlasst werden, eine seiner Überzeugung widersprechende Meinung oder künstlerische Auffassung als eigene zu vertreten, eine seiner Information widersprechende Sachangabe als richtig zu bezeichnen oder zur umfassenden und wahrheitsmäßigen Berichterstattung gehörende Meinungen und Sachangaben zu unterdrücken.

(3) Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben durch dieses Redaktionsstatut unberührt.

§ 21
Programm-Mitarbeiter

(1) Dieses Redaktionsstatut gilt für alle Programm-Mitarbeiter des lokalen oder regionalen Rundfunkveranstalters.

(2) Die Programm-Mitarbeiter i.S. dieses Statuts sind:

a) angestellte Redakteure, Reporter und Volontäre,
b) freie Mitarbeiter und Praktikanten (bei einer Praktikumsdauer von mindestens drei Monaten), soweit sie regelmäßig unmittelbare Programmarbeit leisten.

§ 22
Redakteursversammlung und Redakteursausschuss

(1) Die Programm-Mitarbeiter nach § 21 bilden als stimmberechtigte Mitglieder die Redakteursversammlung.

(2) Die Redakteursversammlung wählt aus ihrer Mitte den Redakteursausschuss. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder an. Der Redakteursausschuss wird für drei Jahre gewählt. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Den Mitgliedern des Redakteursausschusses darf aus dieser Tätigkeit kein unmittelbarer oder mittelbarer Nachteil entstehen.

(3) Die Redakteursversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr, der Redakteursausschuss mindestens viermal pro Jahr. Beide können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 23
Verfahren bei Programmkonflikten

(1) Der Redakteursausschuss hat insbesondere die Aufgabe, sich nach Maßgabe dieses Statuts um eine Einigung bei Konfliktfällen in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programm-Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten entstehen.

(2) Jeder Programm-Mitarbeiter, der sich in der eigenverantwortlichen Erfüllung seiner Aufgaben im Rundfunk (§ 20) beeinträchtigt sieht, kann den Redakteursausschuss anrufen, wenn der vorherige Versuch einer Klärung erfolglos geblieben ist. Daraus darf ihm kein unmittelbarer oder mittelbarer Nachteil entstehen. Der Redakteursausschuss ist verpflichtet, der Sache im Rahmen seiner Zuständigkeit nachzugehen. Alle Beteiligten haben an einer unverzüglichen Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(3) Bei einer Anrufung nach Abs. 2 verhandelt der Redakteursausschuss mit dem für die Entscheidung Verantwortlichen. Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, verhandelt der Redakteursausschuss mit der Geschäftsführung und/oder dem Chefredakteur. Führen auch diese Verhandlungen zu keiner Einigung, hat der Redakteursausschuss das Recht, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

§ 24
Verfahren in sonstigen Angelegenheiten

(1) Sollen grundsätzliche strukturelle und organisatorische Maßnahmen mit wesentlicher Auswirkung auf das Programm oder auf die redaktionelle Arbeit getroffen werden, ist der Redakteursausschuss hierüber rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Redakteursausschuss hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Information muss so frühzeitig erfolgen, dass die Stellungnahme des Redakteursausschusses bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Wunsch des Redakteursausschusses muss die Information auch vor der Redakteursversammlung gegeben werden.

(2) Vor der Entscheidung über Berufung oder Abberufung des Chefredakteurs hat die Geschäftsführung den Redakteursausschuss zu informieren und auf Antrag anzuhören. Die Information erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussvorlage der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)