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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen (Kostensatzung)
Bek. d. NLM v. 16.2.2011 (Nds.MBl. Nr.10/2011 S.204)

Die Versammlung der NLM hat am 10.2.2011 die in der Anlage abgedruckte Satzung beschlossen.


Anlage

Satzung
der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen (Kostensatzung)
vom 10.2.2011

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 11.Oktober 2010 (Nds.GVBl. S.480).

(2) Diese Satzung gilt für die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen der NLM in den Fällen, die von der Kostensatzung gemäß § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) nicht erfasst werden.

§ 2
Erhebung von Gebühren

Gebühren für Amtshandlungen werden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3
Außerkrafttreten

Die Kostensatzung der NLM vom 2.9.2009 tritt mit Ablauf des 28.2.2011 außer Kraft.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.3.2011 in Kraft.


Anlage

Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührengegenstand nach dem NMedienG Gebührensatz in Euro
I. Zulassung von Rundfunkveranstaltern  
1. Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 4 Abs. 1 NMedienG 50 bis 1 000
2. Erteilung einer Zulassung für unabhängige Dritte gemäß § 31 Abs. 6 RStV nach Benehmensherstellung mit der KEK 2 000 bis
14 000
3. Erteilung einer Zulassung als Fensterprogrammveranstalter gemäß § 25 RStV i.V.m. § 15 Abs. 7 NMedienG 2 000 bis
5 000
4. Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 7 Abs. 1 NMedienG (vereinfachtes Zulassungsverfahren) 50 bis 500
5. Erteilung einer Zulassung im Bürgerrundfunk gemäß § 25 Abs. 1 NMedienG 250
6. Entscheidung über die Unbedenklichkeit der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 NMedienG 50 bis 2 500
7. Entscheidung über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV 250 bis 500
8. Aufhebung der Befristung einer Zulassung nach § 58 Satz 2 NMedienG 250 bis 5000
II. Zuweisung von Übertragungskapazitäten  
1. Zuweisung terrestrischer Frequenzen  
1.1 Im Fernsehen 1 000 bis
10 000
1.2 Im Hörfunk 500 bis
10 000
1.3 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 NMedienG 50 bis 250
1.4 Entscheidung über die Unbedenklichkeit von Änderungen gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 NMedienG 50 bis 2 500
2. Zuweisung eines Kabelkanals für lokales oder regionales Fernsehen 500 bis 5 000
3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Bürgerrundfunk 250
III. Aufsichtsmaßnahmen  
1. Widerspruch gegen die Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs gemäß § 8 Abs. 6 NMedienG 50 bis 500
2. Anordnung der Einstellung der Rundfunkveranstaltung und Untersagung der Verbreitung (§ 11 Abs. 1 NMedienG) 50 bis 2 500
3. Beanstandung und Anordnung gemäß § 11 Abs. 3 NMedienG 250 bis 2 500
4. Untersagung der Verbreitung des Programms oder Angebots gemäß § 11 Abs. 4 NMedienG 1000
5. Anordnung der Verbreitung der vollziehbaren Beanstandung gemäß § 11 Abs. 5 NMedienG 100
6. Rücknahme der Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 NMedienG 100 bis 1 500
7. Widerruf der Zulassung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 NMedienG 100 bis 1 500
8. Rücknahme der Zuweisung gemäß § 13 Abs. 1 NMedienG 100 bis 1 500
9. Widerruf der Zuweisung gemäß § 13 Abs. 2 und 3 NMedienG 100 bis 1 500
10. Im vereinfachten Zulassungsverfahren (§ 7 NMedienG) 1/4 der nach Tarifstelle III.
1. bis 9. fest- zusetzenden Gebühren
11. Im Bürgerrundfunk (§ 25 NMedienG) Die Gebühr soll bis auf 1/3 der nach Tarifstelle III. 1. bis 9. fest- zusetzenden Gebühr reduziert werden.
IV. Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen  
1. Auswahlentscheidung über die Einspeisung von Programmen in Kabelanlagen gemäß § 34 Abs. 2 NMedienG 500 bis 1 500 pro Programm
2. Anordnung der Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen gemäß § 34 Abs. 5 NMedienG 100 bis 250
V. Ausnahmeentscheidungen  
1. Entscheidung über Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NMedienG 50
2. Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 NMedienG 100 bis 1 000
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