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Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG)
VO vom 3.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 62), geändert durch VO vom 19.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 16/2018 S. 252) - VORIS 22450 -

Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3, sowie des § 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 508), wird verordnet:

§ 1
Einzugsgebiete

(1) 1Als Einzugsgebiet einer Einrichtung auf der Ebene einer Gemeinde gilt das Gebiet der Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. 2Sind mehrere Einrichtungen auf der Ebene einer Gemeinde in dem Gemeindegebiet tätig, so gelten diese Einrichtungen für die Berechnung ihres Anteils am Ansatz für die Grundförderung nach § 6 Abs. 3 NEBG als eine Einrichtung. 3Unter den Einrichtungen nach Satz 2 wird der Anteil am Ansatz für die Grundförderung im Verhältnis des Anteils am Gesamtarbeitsumfang dieser Einrichtungen aufgeteilt.

(2) 1Einrichtungen auf der Ebene eines Landkreises sind Einrichtungen, die gemeindeübergreifend tätig sind. 2Als Einzugsgebiet einer Einrichtung auf der Ebene eines Landkreises gilt das Kreisgebiet, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die eine Einrichtung auf der Ebene einer Gemeinde tätig ist. 3Richtet ein Zweckverband seine Bildungsarbeit auf einen bestimmten Teil des Kreisgebietes aus, so richtet sich die Grundförderung nach der Einwohnerzahl dieses Teils des Kreisgebietes. 4Im Übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 2
Erhöhende Faktoren

(1) Für die Ermittlung des Arbeitsumfangs der Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden gewichtet

  1. mit dem Faktor 1,5
    a)
    bei Landeseinrichtungen und bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG),
    b)
    bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen mit mindestens acht Übernachtungen,
  2. mit dem Faktor 1,7
    bei Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVONEBG,
  3. mit dem Faktor 2,0
    bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b oder der Nummer 1 Buchst. b und der Nummer 2 erfüllen,
  4. mit dem Faktor 3,3
    bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 DVO-NEBG und
  5. mit dem Faktor 3,5
    bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVO-NEBG.

(2) 1Die Einwohnerzahlen werden für die Ermittlung der Grundförderung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene mit einem Faktor gewichtet, der bei Einrichtungen in einem Einzugsgebiet mit einer Einwohnerdichte

  1. von mehr als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 1,2,
  2. von 300 bis 999 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 2,6,
  3. von 100 bis 299 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,0 und
  4. von bis zu 99 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,5

beträgt. 2Für die Berechnung der Einwohnerdichte gilt bei Landkreisen abweichend von § 1 Abs. 2 als Einzugsbereich jeweils das gesamte Gebiet des Landkreises.

§ 3
Bandbreite des zu erfüllenden Arbeitsumfangs

Der maßgebliche jährliche Arbeitsumfang für die Bemessung der Finanzhilfe nach § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 NEBG kann um bis zu 10 Prozent unterschritten werden, wenn die Unterschreitung durch entsprechende Mehrleistung im vorangegangenen Jahr oder im folgenden Jahr ausgeglichen wird.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

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Hannover, den 3. März 2017

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