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Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren - Personal- und Sachkosten -
Erl. d. MK v. 12.11.2007 - 46.87200/5-2 (Nds.MBl. Nr.49/2007 S.1479), geändert durch Erl. v. 20.4.2009 (Nds.MBl. Nr.49/2007 S.1479) - VORIS 22420 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) die Entwicklung der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG) in den jeweils geltenden Fassungen

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Fördergrundsätzen enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und auf der Basis dieser Fördergrundsätze.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Es können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, die bei der Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum in seinem fachlich-inhaltlichen Schwerpunkt

- für den Aufbau von Managementsystemen,
- für den Aufbau von Vernetzungs- und Kooperationsstrategien,
- bei der Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten

für die berufliche Aus- und Fortbildung durch ÜBS als Kompetenzzentren entstehen.

Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

- Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
- zusätzliches, d.h. für die im Rahmen des Vorhabens zu erledigenden Aufgaben neu eingestelltes oder freigestelltes Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
- Personal, das gemessen an den zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist.

2.2 Als Personalkosten können anerkannt werden:

- Entgelte der Beschäftigten,
- Honorare,
- Sozialabgaben.

Es gilt das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 1.3 ANBest-P. Zur Bemessung der Personalkosten werden Pauschalsätze auf Ausgabenbasis mit Obergrenzen auf der Basis des TV-L festgelegt. Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten Obergrenzen.

Ferner sind Reisekosten nach Maßgabe der für Landes-bedienstete geltenden Vorschriften zuwendungsfähig.

2.3 Für die Entwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum können Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum bis zu drei Jahren gefördert werden. Im Rahmen eines weiteren selbständigen Antragsverfahrens können Personal- und Sachausgaben für die Förderung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten für die berufliche Aus- und Fortbildung durch eine ÜBS als Kompetenzzentrum für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren bewilligt werden. Insgesamt ist die Förderung von Personal- und Sachausgaben auf längstens fünf Jahre begrenzt. Soweit der Zuwendungsempfänger eine eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist in Ausnahmefällen eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes möglich. Die Zuwendung erhöht sich dadurch nicht.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird. Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.

4.2 Originäre Aufgabe eines Kompetenzzentrums ist weiterhin die Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge und/oder intensiver Fort- und Weiterbildung. Darüber hinaus soll es die betrieblichen Bedürfnisse der kleineren und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) stärker abbilden und von der Problemfindung und -beschreibung bis hin zur Problemlösung alle angesprochenen Bereiche bearbeiten können. Hierzu gehören auch die Vermittlung von Kenntnissen zu neuen Technologien und Verfahren einschließlich deren Anwendung und Vermarktung. Insbesondere ist nachzuweisen:

- die Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs,
- der Aufbau zukunftsweisender Aufgabenfelder in abgestimmten Schwerpunkten,
- die Vernetzungs- und Kooperationsstrategien,
- die Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifikationskonzepten,
- der Wirkungsgrad der Maßnahme (Landes-, Bundes- oder europaweit),
- die verstärkte Lernortkooperatiton,
- Monitoring technologischer Entwicklungen,
- die Integration von Betriebsmanagement, Marketing, Umweltmanagement und Qualitätsmanagement in die Aus- und Weiterbildung,
- der Technologie- und Wissenstransfer,
- Innovationen in der Weiterbildung des Schulungspersonals,
- Bildungscontrolling.

Aufbauend auf dieser Basis entwickeln, erproben und verbessern Kompetenzzentren Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in ihrem Kompetenzbereich. Ziel ist die Beschleunigung des Wissenstransfers in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und damit die Stärkung der Innovationsfähigkeit der KMU.

Die vorhandene Infrastruktur ist zu nutzen und entsprechend den neuen Anforderungen weiterzuentwickeln.

4.3 Das Projekt wird im Rahmen eines Scoring-Modells nach folgenden Qualitätskriterien bewertet:

4.3.1 Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs,
4.3.2 Entwicklung eines fachlich/inhaltlichen Schwerpunktes,
4.3.3 Entwicklung von Managementsystemen, Vernetzungs- und Kooperationsstrategien,
4.3.4 Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten,
4.3.5 Die Maßnahme wirkt:
4.3.5.1 landesweit
4.3.5.2 bundesweit
4.3.5.3 europaweit,
4.3.6 Die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte wird in der Projektskizze nachgewiesen,
4.3.7 Berücksichtigung des „Gender Mainstreaming” bzw. der Chancengleichheit.

Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separaten Erl. des MK.

5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuwendungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis).

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz, bei Vorhaben im Zielgebiet RWB bis zu 50 v.H. Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Maßgebend für die Höhe des Interventionssatzes ist der Sitz der überbetrieblichen Bildungsstätte, für die die Förderung beantragt wurde.

Landesseitig wird grundsätzlich von einer anteiligen Bundesförderung durch BIBB und/oder BAFA ausgegangen.

5.3 Indirekte Ausgaben können gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1081/2006 pauschal bis zu einer Höhe von maximal 20 v.H. anerkannt werden. Die richtlinienspezifische Höhe der Pauschale wird vom MW festgelegt. Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen. Er hat der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Fördergrundsätzen mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.2 Die Träger haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Behinderte, zu beachten.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO (VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung), soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen oder den maßgeblichen Verordnungen der EG Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

7.2 Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen. Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.3 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-1, 30177 Hannover.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) - Belegliste - sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises. In Projekten, in denen Freistellungskosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, gilt für die Auszahlung das Erstattungsverfahren.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 15.11.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwendungs- fähige Ausgaben nicht zuwendungs- fähige Ausgaben
in EUR in EUR
1. Bildungs- und Beratungspersonal    
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal    
1.2 Sozialabgaben    
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals    
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen    
Summe 1.1 bis 1.4    
     
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer    
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer    
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben    
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben    
2.4 sonstige Sozialabgaben    
2.5 tägliche Fahrtkosten    
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten    
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)    
Summe 2.1 bis 2.7    
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände    
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)    
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte)    
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten    
Summe 3.1 bis 3.3    
     
4. Indirekte Ausgaben    
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter    
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals    
4.3 Sozialabgaben    
4.4. ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter    
4.5. Verwaltungsausgaben    
  4.5.1 Werbung für Lehrgänge    
  4.5.2 Büromaterial    
  4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial    
  4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren    
  4.5.5 Wasser, Gas und Strom    
  4.5.6 Steuern, Versicherung    
  4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen    
  4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben    
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude    
Summe 4.1 bis 4.6    
     
Summe der Ausgaben    
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