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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Erl. d. MK v. 1.12.2021 - 45-87 200/6-5 (Nds: MBl. Nr. 50/2021 S.. 1905) - VORIS 22420 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) sowie für die Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu Kompetenzzentren, einschließlich der Entwicklung von Leitprojekten, Transferstrategien und Qualifizierungskonzepten durch Kompetenzzentren.

Soweit die der Förderung nach dieser Richtlinie zugrundeliegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - gewährt.

Ziel dieser Förderung ist es, eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung und/oder Umstrukturierung zu gewährleisten und dadurch an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Vorrangiges Ziel dieser Förderung ist, die überbetriebliche Berufsausbildung für Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zu stärken. Unterstützt wird auch die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Maßnahmen der beruflichen Fortund Weiterbildung.

Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind
2.1.1
die Modernisierung und/oder Umstrukturierung von ÜBS,
2.1.2
die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren,
2.1.3
die Entwicklung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung.

2.2 Die Umstrukturierung bestehender ÜBS umfasst insbesondere die fachliche Neuausrichtung und die örtliche Konzentration von ÜBS-Berufsbildungskapazitäten.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten im Bereich Handwerk, Landwirtschaft oder Stufenausbildung Bau sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBS oder zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Kapazität, für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender ÜBS soll nur gefördert werden, wenn das Vorhaben überwiegend für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Auslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt. Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.

4.2
Bei der Antragstellung ist vom Antragsteller Folgendes nachzuweisen:
4.2.1
die wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte,
4.2.2
die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
4.2.3
die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,
4.2.4
die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben,
4.2.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung und
4.2.6
die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbots, insbesondere die Gewährung des barrierefreien Zugangs.

4.3 Die Eigenbeteiligung des Antragstellers muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegt sind, mindestens 10 %.

Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital - das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden).

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.

Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen (vgl. Nummer 3.3.1 VV zu § 44 LHO [VV-Gk]).

Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsstelle offen zu legen.

4.4 Die Förderung nach Nummer 2.1.1 wird im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 1 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.5 Die Förderung nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 wird zusätzlich im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 2 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.6 Die Gewichtung der Qualitätskriterien nach den Nummern 4.4 und 4.5 (Scoring-Modelle) erfolgt gemäß den Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der Investitionsliste im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewilligungsgebern unter Berücksichtigung der regionalen Förderprioritäten des Landes.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesseitig wird grundsätzlich von einer anteiligen Bundesförderung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgegangen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger direkt der Aus-, Fort- und Weiterbildung zuzurechnenden Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung, d. h. dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten, dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z. B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung von Kapazitäten für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe. Weitere Schwerpunkte können gebildet werden, um nach entsprechendem Bedarf gezielt bestimmte Bereiche abzudecken (z. B. Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Multimedia).

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für

-
Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,
-
Verwaltungstätigkeit (ausgenommen Projektsteuerung),
-
Finanzierung,
-
Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,
-
Unterrichtsmaterial,
-
Umzug.

5.4 Zusätzlich können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, jedoch nur, soweit sie dem Auf- und/oder Ausbau eines Kompetenzzentrums oder der Durchführung eines Leitprojektes dienen. Die Förderung von hinreichend qualifiziertem Personal ist möglich für zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt, und dessen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen.

Grundlage zur Berechnung der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben, wie sie vom MF ausgegeben werden. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des BRKG zuwendungsfähig.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Leistungen für das Kompetenzprojekt, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.

5.5 Die Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum (Aufbauphase) kann durch die Bezuschussung von Personal- und Sachausgaben für längstens vier Jahre gefördert werden.

5.6 Im Rahmen eines weiteren Antragsverfahrens können nach Abschluss der Aufbauphase und erfolgreichen Evaluation Personal- und Sachausgaben zur Entwicklung von Leitprojekten im Bereich der beruflichen Bildung für bis zu drei weitere Jahre bezuschusst werden. Diese Entwicklungsarbeiten müssen im Zusammenhang mit dem fachlichen Schwerpunkt des Kompetenzzentrums stehen und Neuheitscharakter haben.

5.7 Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von weniger als 50 000 EUR sind grundsätzlich nicht förderfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen des Landes Niedersachsen oder von diesem beauftragten Stellen zuzulassen. Ergänzend ist der LRH berechtigt, nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen. Die Änderung der Zweckbindungsfrist geschieht im Einvernehmen der jeweiligen Bewilligungsgeber.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)


Anlage 1

Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Bei der Bewertung der Anträge gemäß der Nummer 4.4 sind die nachstehenden Kriterien wie folgt zu gewichten:
Kriterien Punktzahl Maximal- Punktzahl Projekt- Punktzahl
Die angestrebte Auslastung (in %) der ÜBS lt. eines unabhängigen Gutachtens (0,5 Punkte pro aufgerundetem Prozentpunkt)   50  
- Überbetriebliche Ausbildung %    
- Berufsorientierung %  
- Fort- und Weiterbildung %  
Summe    
Die Investition dient:   30  
- der Vermittlung von Ausbildungsinhalten für neue und neugeordnete Ausbildungsberufe 1 - 10    
- dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten 1 - 10  
- der Modernisierung notwendiger, funktionsfähiger    
- Werkstatträume 5  
- Theorie- und Unterrichtsräume 5  
Summe    
Umwelt   10  
- Belange des Klimaschutzes 1 - 5    
- Belange des Immissionsschutzes 1 - 5  
Summe nn  
Nachhaltige Entwicklung und Chancengleichheit   10  
- Positive Stellungnahme des Schulträgers 4    
- Berücksichtigung des „Gender Mainstreaming“ bzw. der Chancengleichheit 1 - 3  
- Barrierefreiheit des Projektes 1 - 3  
Summe    
Maximal Punktzahl / Projektpunktzahl   100  

Anlage 2

Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Bei der Bewertung der Anträge gemäß der Nummer 4.5 sind die nachstehenden Kriterien wie folgt zu gewichten:
Kriterien Punktzahl Maximal- Punktzahl Projekt- Punktzahl
Die Maßnahme dient:   50  
- der Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfes 1 - 20    
- der Entwicklung eines fachlich/inhaltlichen Schwerpunktes 1 - 10  
- der Entwicklung von Managementsystemen, Vernetzungs- und Kooperationsstrategien 1 - 10  
- der Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten 1 - 10  
Wirkung der Maßnahme:   20  
- landesweit 10    
- bundesweit 10  
Maximale Punktzahl / Projektpunktzahl   70  
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