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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
Erl. d. MK v. 14. 12. 2022 - 45-87 200/5-4 (Nds. MBl. Nr. 50/2022 S. 1719) - VORIS 22420 -
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b) Erl. v. 8.6.2015 (Nds. MBl. S. 752), zuletzt geändert durch Erl. v. 10.6.2022 (Nds. MBl. S. 830) - VORIS 22420 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (üA).

Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlich hochwertigen Ausbildungsqualität.

Kern der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von Betrieben im Handwerk, im Bau und in der Landwirtschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU). Bezuschusst wird die Teilnahme von Auszubildenden an den bundes- oder landesweit anerkannten ÜLU-Lehrgängen der Grund- und Fachstufe. Als Teil der fachpraktischen Ausbildung stellen ÜLU-Lehrgänge sicher, dass Auszubildende unabhängig vom Spezialisierungsgrad und der Innovationskraft des eigenen Ausbildungsbetriebes ihr Berufsbild vollständig erlernen und eine Ausbildung auf dem modernsten technischen Niveau durchlaufen.

Die Förderung trägt somit zu einem gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger beruflicher Bildung bei, indem sie den Kostenaufwand der ÜLU senkt und damit die Ausbildungsbereitschaft insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe erhöht. Gleichzeitig stellt sie eine zukunftsgerichtete Qualifizierung der Auszubildenden sicher und stellt damit die Weichen für eine erfolgreiche Anpassung der Betriebe an den digitalen Wandel.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

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Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),
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Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75) sowie der
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EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind Lehrgänge der üA in der Grundstufe und in der Fachstufe, die das zuständige Bundesministerium und/oder das zuständige Landesministerium anerkannt haben sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen.

Die Lehrgänge der üA sind in der Grundstufe und in der Fachstufe als Wochenlehrgänge durchzuführen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

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Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
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üA für Auszubildende, die nicht in einer Betriebsstätte in Niedersachsen beschäftigt sind,
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üA für Auszubildende einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
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üA für Auszubildende einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung sowie
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üA für Auszubildende freier Berufe und in Gesundheitsberufen.

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der üA im Bereich des Handwerks, der Landwirtschaft und der Stufenausbildung Bau. Diese sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Sitz in Niedersachsen liegt.

3.2 Die Handwerkskammern sowie die nichthandwerklichen Träger sind Erstempfänger. Soweit sie diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Zuwendung an die Letztempfänger (z. B. Kreishandwerkerschaften, Innungen) weiter. Der Erstempfänger hat die Zuwendung zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Abweichend von Satz 1 ist die Durchführung eines Vorhabens außerhalb Niedersachsens oder außerhalb des eigenen Programmgebietes des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, sofern

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für die überbetriebliche Ausbildung in Niedersachsen kein Angebot einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte besteht,
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beide Programmgebiete innerhalb Niedersachsens im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers liegen oder
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kein Angebot im Zuständigkeitsbereich des Programmgebietes des Zuwendungsempfängers innerhalb Niedersachsens besteht.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

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die Weitergabe der Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangs- bzw. Internatsgebühren,
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ein Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist und
-
die Vorweisung einer gesicherten Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips.

4.3 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem üA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmerzahl bis zu zehn Teilnehmenden ist unschädlich. Eine Unterschreitung der in den anerkannten Unterweisungsplänen vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl durch die einladende Stelle soll vermieden werden.

4.4 Die Auszubildenden haben regelmäßig am üA-Lehrgang teilzunehmen. Ausfallzeiten einzelner Teilnehmender innerhalb des üA-Lehrgangs sind bis zu 20 % förderunschädlich. Die Anwesenheitszeit der Teilnehmenden ist durch Teilnahmelisten zu belegen und von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu unterschreiben. Vor- und Nachholtermine von Kursunterbrechungen sind gesondert auszuweisen.

4.5 Grundstufenlehrgänge werden nur bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung für eine Dauer von insgesamt vier Wochen gefördert.

4.6 Die üA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des üA-Lehrgangs im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu acht Wochen) zu dem üA-Lehrgang stehen.

Für den Bereich der Stufenausbildung Bau kann die Bewilligungsstelle darüberhinausgehende zeitliche Ausnahmen zulassen.

4.7 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.6. festgelegt sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Das Projekt umfasst alle in einem Kalenderjahr bei einem Maßnahmeträger durchgeführten und anerkannten üALehrgänge in der Grundstufe, der Fachstufe sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung.

Abweichend davon wird der Projektzeitraum für 2023 auf den 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 festgelegt.

5.3 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt in der SER grundsätzlich maximal 40 % und in der ÜR grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die vom Land anerkannten vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover ermittelten Durchschnittskosten (siehe Nummer 5.5.1), Unterbringungskosten, Lehrgangskosten der Grund- und Fachstufenlehrgänge in den Bauberufen und der Landwirtschaftskammer.

5.5 Die Zuwendung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt für:

5.5.1 Wochenlehrgänge (5 Unterrichtstage)
- Grundstufenlehrgänge des Handwerks mindestens 1/3 und bis zu 4/5 der anerkannten Durchschnittskosten,
- Fachstufenlehrgänge des Handwerks mindestens 1/3 und bis zu 2/3 der anerkannten Durchschnittskosten,
- Grund- und Fachstufenlehrgänge der Landwirtschaftskammer 80,00 EUR/Woche,
- Grund- und Fachstufenlehrgänge im Bereich der Bauindustrie und in den Bauberufen des Handwerks für längstens 17 Lehrgangswochen in der Fachstufe sowie die vom Land anerkannten Zuschusspauschalen,
5.5.2 die Internatsunterbringungen (Wochenlehrgang) mit Vollverpflegung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer die vom Land anerkannten Zuschusspauschalen

Für die Grund- und Fachstufenlehrgänge des Handwerks wird der Anteil der Zuwendung an den anerkannten Durchschnittskosten durch das Land festgesetzt.

Die Internatsunterbringung ist unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Übernachtungen je Wochenlehrgang in der angegebenen Höhe zuwendungsfähig, sofern mindestens zwei Übernachtungen stattgefunden haben und für die Auszubildende oder den Auszubildenden nachweislich des Gebührenbescheides während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

5.6 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest- EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats- Drucksache Nr. 343/13) zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest- EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt.

Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest- EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger bis zum 1. November für das Folgejahr. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

Der Antrag auf Förderung für den Projektzeitraum im Jahr 2023 ist bis zum 30. 4. 2023 zu stellen.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen.

Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der nach den anerkannten Durchschnittskostenplänen geltend gemachten Lehrgangsausgaben durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs.

Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger vorzulegen:

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ein zahlenmäßiger Nachweis über die im Abrechnungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge einschließlich Teilnehmerzahlen sowie die hierfür entstandenen Durchschnittskosten und erhobenen Gebühren sowohl vor als auch nach Ermäßigung durch die öffentlichen Zuwendungen,
-
Teilnahmelisten, deren Anforderungen durch die Bewilligungsstelle festgelegt werden,
-
die im Rahmen der Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung über das Monitoring zu meldenden vollständigen und aktualisierten Indikatoren nach Artikel 17 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2021/ 1057.

7.7.1 Der zahlenmäßige Nachweis für Lehrgänge mit Erstattungen einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag (z. B. Lehrgänge der Stufenausbildung-Bau) und der Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung sind getrennt von dem der übrigen Lehrgänge zu führen.

7.7.2 Der Mittelabruf beinhaltet auch die vom Erstempfänger nicht selbst, sondern durch beauftragte Träger durchgeführte Lehrgänge. Der Erstempfänger hat die von den beauftragten Trägern zu führenden Nachweise vor Übernahme in den eigenen Mittelabruf nach den allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen zu prüfen. Eine Ausfertigung der Prüfvermerke ist dem eigenen Mittelabruf beizufügen.

7.7.3 Ergänzend zu Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ ESF+ muss der zu führende Sachbericht auch Angaben über die im Bewilligungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge und angefallenen Internatsunterbringungen einschließlich Teilnehmerzahlen sowie der hierfür entstandenen Ausgaben bzw. Durchschnittskosten enthalten. Die Nummer 6.4 ANBest- EFRE/ESF+ ist zu beachten.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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