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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von Trägern der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (RL ÜLU 3)
Erl. d. MK v. 17.2.2022 - 45–80 122/5-4 (Nds. MBl. Nr. 08/2022 S. 271), geändert durch Erl. vom 27.7.2022 (Nds. MBl. Nr. 30/2022 S. 1065) - VORIS 22420 -

1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Die Billigkeitsleistungen dienen der Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG und dämmen die Folgen der COVID-19-Pandemie und/oder der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage ein. Eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und/ oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage ist Voraussetzung. Gewährt werden Billigkeitsleistungen an die in Nummer 3 genannten Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU), weil das Land Niedersachsen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der damit verbundenen Ausbildung hat. Die geringere Anzahl an Teilnehmenden an den verpflichtenden Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung hat zu Mindereinnahmen in Form des entsprechend geringeren Gebührenaufkommens bei den Kammern geführt. Ausgaben sind aufgrund der Aufrechterhaltung des Bildungsangebots jedoch unvermindert angefallen sowie zusätzliche Ausgaben für Hygienemaßnahmen entstanden. Die Lehrgänge konnten unter Beachtung des Abstandsgebotes bzw. Krankheits- und Quarantäneabwesenheiten nur mit geringerer Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Gleichwohl waren das Lehrpersonal vorzuhalten und die gesamte Lehrgangslogistik weiter zu betreiben. Da die Wirtschaft durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits betroffen ist, gilt es zu verhindern, dass Ausbildungsbetriebe sich auf Grund steigender Lehrgangskosten aus der Ausbildung und damit aus der aktiven Fachkräftesicherung verabschieden. Die Innovationskraft der Wirtschaft ist maßgeblich geprägt von der Bereitschaft, junge Menschen die berufliche Erstausbildung im Dualen System zu ermöglichen. Pandemiebedingte Kostensteigerungen der betrieblichen Ausbildung gilt es zu vermeiden.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1 Gegenstand der Billigkeitsleistung ist der Ausgleich von Defiziten bei durchgeführten Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung, die wegen einer geringeren Teilnehmeranzahl aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

2.2 Gegenstand der Billigkeitsleistung ist der Ausgleich für durch die COVID-19-Pandemie bedingte Mehraufwendungen für Hygienemaßnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einhaltung von Sicherheits-, Abstands- und Hygieneregeln sowie Dokumentations- und Testpflichten stehen und die für die Durchführung der Lehrgänge und die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmenden im Förderzeitraum erforderlich waren.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

3.1 Empfänger der Billigkeitsleistung sind die Träger der ÜLU im Bereich des Handwerks und der Landwirtschaft. Diese sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Sitz in Niedersachsen liegt.

3.2 Die Handwerkskammern sowie die nichthandwerklichen Träger sind Erstempfänger. Soweit diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Billigkeitsleistung an die Letztempfänger (z. B. Kreishandwerkerschaften, Innungen) weiter. Der Erstempfänger hat die Billigkeitsleistung zweckbestimmt an den Letztempfänger weiterzuleiten.

4. Besondere Leistungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller muss für eine Billigkeitsleistung nach Nummer 2.1 versichern, dass die Einrichtung durch die COVID- 19-Pandemie bedingte Defizite im Kontext der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung erlitten hat.

Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist eine Erklärung für die unter Nummer 3 benannten Einrichtungen vorzulegen, aus der hervorgeht:

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Anzahl der Teilnehmenden der ÜLU im Jahr 2019, die der NBank zum Verwendungsnachweis 2019 mitgeteilt wurde,
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Anzahl der Teilnehmenden der ÜLU im Jahr 2021, die der NBank zum Verwendungsnachweis 2020 mitgeteilt wurde,
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Angaben über beantragte, bewilligte und erhaltene Finanzhilfen der Kommune, des Landes Niedersachsen, des Bundes oder der EU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bezogen auf den Geschäftsbereich der ÜLU und der Unterbringung (Internat oder Ähnliches) für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und
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dass sich die Einrichtung am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

4.2 Der Antragsteller hat für eine Billigkeitsleistung nach Nummer 2.2 zu erklären, dass und in welcher Höhe die im Kontext der Durchführung der ÜLU-Lehrgänge durch die COVID-19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen der Einrichtung in dem Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 tatsächlich entstanden sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Als Billigkeitsleistung nach Nummer 2.1 wird für jeden Teilnehmenden, der im Vergleich zu 2019 im Jahr 2021 weniger gezählt wurde, eine Pauschale von 400 EUR gewährt.

5.3 Die Billigkeitsleistung nach Nummer 2.2 wird bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen geleistet. Die Zahlung darf nicht zu einer Überkompensation des Haushaltsdefizits des Empfängers führen. Übersteigt dieSumme des Gesamtantragsvolumens nach Nummer 2.2 die Summe der insgesamt nach Abzug der nach Nummer 2.1 bewilligten Mittel noch zur Verfügung stehenden Mittel, wird die Billigkeitsleistung nach Nummer 2.2 anteilig nach einer zu errechnenden Quote nach dem Verhältnis der Antragssummen zu den zur Verfügung stehenden Mitteln gewährt.

5.4 Die Billigkeitsleistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind für die dort jeweils genannten Zwecke einzusetzen und werden im Fall unrichtiger Angaben oder zweckwidriger Verwendung zurückgefordert.

5.5 Billigkeitsleistungen werden gewährt für einen Förderzeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.

6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www. nbank.de) bereit.

6.3 Anträge auf Gewährung von Billigkeitsleistungen nach Nummer 2 können bis zum 31.8.2022 gestellt werden. Im Falle einer zweckbestimmten Weiterleitung der Billigkeitsleistung, ist der Antrag auf Grundlage der Angaben des Letztempfängers durch den Erstempfänger zu stellen. Dieser bestätigt zugleich die Richtigkeit der Angaben.

6.4 Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und der Kommune im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Kombination mit diesen ist zulässig. Gewährte Leistungen nach diesen Programmen werden auf die Förderung nach dieser Richtlinie angerechnet. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, soweit diese Leistungen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation führen.

6.5 Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem KfW-Sonderprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“, das im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aufgelegt wurde. Diese Leistungen können ergänzend in Anspruch genommen werden.

6.6 Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MK oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Für diesen Zweck sind die für die Förderung relevanten Unterlagen ab Gewährung der Billigkeitsleistung 10 Jahre lang aufzubewahren.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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