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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen
Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Erl. d. MK v. 6.4.2022 - 45.4-80126 (Nds. MBl. Nr.
15/2022 S. 559) - VORIS 22420 -
Bezug:
a) RdErl. d. MB v.
15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b) Erl. v. 20.7.2015 (Nds.
MBl. S. 969) - VORIS 22420 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für innovative Projekte, die eine Verbesserung des Übergangs in die berufliche Erstausbildung sowie die Erhöhung des Ausbildungserfolgs durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Maßnahmen zum Ziel haben.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie Übergangsregionen (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU]) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie stärker entwickelte Regionen (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Laufzeit der Projekte ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Die Abrechnung der Personalausgaben, der TN-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
5.5 Es werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben für TN) durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.
5.6 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.5 genannte Restkostenpauschale.
5.7 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest- EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 die EU-Grundrechtecharta, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive, die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung und die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH]) sowie Gute Arbeit als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest- EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
Sofern nichts anderes bekanntgemacht wird, sind Anträge zum 30. April und 30. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
Der Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des jeweiligen Stichtages vollständig zugegangen ist. Der elektronische Antragseingang im Kundenportal der NBank ist dafür entscheidend.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge (Nummer 4.3) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme zum Innovationsgehalt des Umsetzungskonzepts (Scoring-Modell Punkt C; Anlage) aus dem Geschäftsbereich des MK ein.
Die Bewilligungsstelle entscheidet allein verantwortlich über die Bewilligung der Fördermittel unter Einbeziehung der fachlichen Stellungnahme.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 6.4.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
__________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage
Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien Innovative Bildungsprojekte der beruflichen Erstausbildung
Die Projektanträge müssen die in Nummer 4.3 der Richtlinien genannten Qualitätskriterien erfüllen. Sie werden von Gutachtern nach einem Punktesystem bewertet, wobei ein Projektantrag maximal insgesamt 100 Punkte erhalten kann. Ein Projektantrag ist förderwürdig, wenn eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht wird.
Lfd. Nr. | Qualitätskriterien | Mindest- punkt- zahl | Höchst- punkt- zahl |
Hinweis: Alle Querschnittsziele (Nummer 2) sind bei der Konzeptionierung der Vorhaben integriert zu berücksichtigen (Mainstreaming). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1) integriert zu beschreiben. Die getrennt dargestellte Bewertung in diesem Scoring dient der Transparenz. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Berücksichtigung
der Querschnittsziele
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10 | 20 |
B) | Qualität des Umsetzungskonzepts unter
Berücksichtigung der Querschnittsziele
|
15 | 25 |
C) | Innovationsgehalt des Umsetzungskonzepts unter
Berücksichtigung der Querschnittsziele
|
15 | 25 |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
A) | Gleichstellung der Geschlechter, z. B.
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5 | |
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, z. B.
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15 | |
C) | Ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige
Entwicklung Öko-Audit-Zertifizierung nach EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009*) - des Projektträgers bzw. Berücksichtigung verschiedener Dimensionen ökologischer Nachhaltigkeit wie
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5 | |
D) | Gute Arbeit
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5 |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |