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Abschlüsse und Berechtigungen nach der 9. und 10. Klasse
Erl. d. MK v. 10.1.1997 - 306-83214 (SVBl. 2/1997 S.30) - VORIS 22410 01 41 40 001 -
Bezug:
a) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-SI) vom 7.4.1994 (Nds.GVBl. S.197, SVBl. S.140)
b) Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 28.6.1996 (Nds.GVBl. S.295, SVBl. S.218)
c) Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (SaH-VO) vom 1.7.1996 (Nds.GVBl. S.325, SVBl. S.308)

Die folgende Zusammenstellung enthält die Berechtigungen im Schulbereich, die mit den Abschlüssen im Sekundarbereich I verbunden sind.

1. Hauptschulabschluß

Der Hauptschulabschluß berechtigt zum Besuch folgender Schulen:

a) Berufsfachschulen
Zweij. Berufsfachschule- Wirtschaft -
Zweij. Berufsfachschule - Technik -
Zweij. Berufsfachschule - Hauswirtschaft -
Zweij. Berufsfachschule - Agrarwirtschaft -
Zweij. Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule)-
Berufsfachschule - Kinderpflege -
Berufsfachschule - Kosmetik -
im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe nach Erfüllung der Schulpflicht und Praxiszeiten
Einj. Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -
b) Berufsaufbauschule
nach beruflicher Erstausbildung
einjährige Berufsaufbauschule - Technik -
c) Fachschulen
nach beruflicher Erstausbildung und praktischer Tätigkeit nach den einschlägigen Aufnahmebestimmungen.
Fachschule Seefahrt
- Nautik (Ausbildung zum Kapitän, AK, AN, BKü, BK, BG)
Im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe
Einj. Fachschule - Altenpflegehilfe -
Dreij. Fachschule - Altenpflege -
Dreij. Fachschule - Heilerziehungspflege -

2. Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß -

Der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß - berechtigt zum Besuch der unter Nr.1. genannten Schulen.

3. Sekundarabschluß I - Realschulabschluß -

Der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - berechtigt zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten Schulen zum Besuch folgender Schulen:

a) einjahrige Berufsfachschulen folgender Fachrichtungen:
- Wirtschaft -
- Technik -
- Hauswirtschaft -
- Sozialpflege -
b) zwei- oder mehrjährige Berufsfachschulen folgender Fachrichtungen:
Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent,
Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent,
Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent,
Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent,
Technische Assistentin für Informatik/ Technischer Assistent für Informatik,
Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent,
Sozialassistentin/Sozialassistent
Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
Landwirtschaftlich-technische Assistentin/ Landwirtschaftlich-technischer Assistent
im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe
Berufsfachschule
- Arbeits- und Beschäftigungstherapie
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent
nach beruflicher Erstausbildung entsprechend den einschlägigen Aufnahmebedingungen.
c) Fachschulen
Fachschule
- Bautechnik,
- Bekleidungstechnik,
- Bergbautechnik,
- Biotechnik,
- Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
- Elektrotechnik,
- Farb- und Lacktechnik,
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
- Holztechnik,
- Hüttentechnik,
- Kraftfahrzeugtechnik,
- Lebensmitteltechnik,
- Maschinentechnik,
- Medizintechnik,
- Metallbautechnik,
- Mühlenbautechnik,
- Müllereitechnik,
- Sanitärtechnik,
- Schiffbautechnik,
- Steintechnik,
- Umweltschutztechnik,
- Verfahrenstechnik,
- Agrartechnik;
- Betriebswirtschaft,
- Datenverarbeitung/Organisation,
- Hotel- und Gaststättengewerbe,
- Haus- und Familienpflege,
- Hauswirtschaft,
- Floristik,
- Agrarwirtschaft,
- Sozialpädagogik,
- Heilpädagogik
    (Voraussetzung: Erzieherin und 2 Jahre Praxis)
Fachschule Seefahrt
- Nautik - (Ausbildung zurn Kapitän AM, Schiffsbetriebstechniker CT) nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Tätigkeit nach den einschlägigen Aufnahmebestimmungen.
d) Fachoberschulen
Fachrichtungen:
- Wirtschaft
- Verwaltung und Rechtspflege
- Technik
- Agrarwirtschaft
- Sozialwesen
- Gestaltung
- Seefahrt
- Ernährung und Hauswirtschaft der Klasse 11
- Gesundheit (nur Klasse 12)
- der Klasse 12, wenn zusätzlich eine für den jeweiligen Fachbereich einschlägige berufliche Erstausbildung und der Berufsschulabschluß nachgewiesen werden.
e) Berufsoberschule
Fachrichtungen:
- Wirtschaft
- Technik
- Agrarwirtschaft
- Sozialwesen
- Ernährung und Hauswirtschaft
nach einschlägiger Berufsausbildung und Nachweis des Berufsschulabschlusses.

4. Erweiterter Sekundarabschluß I

Der Erweiterte Sekundarabschluß I vermittelt zusätzlich zu den unter Nrn.1. bis 3. aufgeführten Berechtigungen die Zugangsberechtigung zur Gymnasialen Oberstufe und zum Fachgymnasium.

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* Die bisherige Regelung in dem Erl. "Abschlüsse und Berechtigungen nach der 9. und 10.Klasse" v. 14. 2. 1984 (SVBl. S.47) ist durch Zeitablauf außer Kraft gesetzt.