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Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom 12.8.2016 (Nds. GVBl. Nr. 10/2016 S. 149), vom 24.5.2017 (Nds. GVBl. Nr. 9/2017 S. 163; SVBl. 7/2017 S. 390), vom 1.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 15/2018 S. 234; SVBl. 12/2018 S. 694), Art. 1 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) und Art. 1 der VO vom 25.01.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

E r s t e r    A b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
§ 1 a
Begriffsbestimmungen
§ 2
Leistungsbewertung
§ 3
Grundsätze für die Versetzung
§ 4
Verfahrensvorschriften
§ 5
Ausgleich
§ 6
Anforderungen an Ausgleichsfächer
§ 7
Versetzung infolge einer Nachprüfung
§ 8
Prüfungsausschuss für die Nachprüfung
§ 9
Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung
§ 10
Überspringen eines Schuljahrgangs
§ 11
Freiwilliges Zurücktreten
§ 12
Übergang

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Grundschule

§ 13
Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe
§ 14
Aufrücken am Ende der Eingangsstufe
§ 15
Wiederholung des 4. Schuljahrgangs
§ 16
Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Hauptschule

§ 17
Ausgleich

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Realschule

§ 18
Ausgleich
§ 19
Aufrücken
§ 20
Überweisung

Fünfter   Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Oberschule

§ 21
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 22
Ausgleich, Versetzung

Sechster   Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Gymnasium

§ 23
Aufrücken
§ 24
Überweisung

Siebenter   Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule

§ 25
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 26
Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig

Achter   Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Förderschule

§ 27
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 28
Ausgleich

Neunter   Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 29
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 30
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 31
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 31
Inkrafttreten

E r s t e r    A b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften

㤠1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen, jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II des Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 1 a
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. Versetzung:
    der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann,
  2. Aufrücken:
    der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz,
  3. Übergang:
    der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz,
  4. Überweisung:
    der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform,
  5. zielgleicher Unterricht:
    der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören an allgemein bildenden Schulen nach denselben Kerncurricula wie für Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
  6. zieldifferenter Unterricht:
    der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
    a)
    im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule, wobei die Leistungsanforderungen von diesen Kerncurricula abweichen können, oder
    b)
    im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

§ 2
Leistungsbewertung

Für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die mit Noten bewertet werden, sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut (1) =
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) =
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 3
Grundsätze für die Versetzung

(1) 1In den folgenden Schulformen finden am Ende der angegebenen Schuljahrgänge Versetzungen statt:

Schulform_________________________
Schuljahrgang __
Grundschule
2. und 3.
Hauptschule
5. bis 9.
Realschule
5. bis 9.
Oberschule
6. bis 9.
Gymnasium
5. bis 10.
Kooperative Gesamtschule
im Hauptschulzweig
5. bis 9.
im Realschulzweig
5. bis 9.
im Gymnasialzweig
5. bis 10.
Förderschule mit zielgleichem Unterricht
im Primarbereich
2. und 3.
im Sekundarbereich I
5. bis 9.
Förderschule im Förderschwerpunkt
Lernen

8.

2Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

(2) Die Oberschule kann entscheiden, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des 6. Schuljahrgangs abweichend von Absatz 1 Satz 1 aufrücken.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 rückt eine Schülerin oder ein Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

(4) 1Soweit am Ende eines Schuljahrgangs der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang in Form einer Versetzung stattfindet, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen

  1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit der Note „ausreichend“ oder
  2. in einem Fach mit der Note „mangelhaft“ und in allen anderen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“

bewertet worden sind. 2Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der §§ 5, 6, 17 bis 19, des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 28 ausgeglichen werden. 3Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, kann die Klassenkonferenz beschließen, dass es bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern eines Ausgleichs nicht bedarf.

§ 4
Verfahrensvorschriften

(1) 1Der Entscheidung über die Versetzung sind die am Ende des Schuljahres für das Zeugnis vorgesehenen Noten zugrunde zu legen. 2Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der im gesamten Schuljahr unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.

(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen. 2Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann.

(3) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende des 1. Schulhalbjahres Noten erhalten hat, die eine Versetzung nicht ermöglichen, nach dem 30. April an eine andere Schule derselben Schulform, so bedarf die Versetzung am Ende des Schuljahres der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 5
Ausgleich

(1) 1Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern können ausgeglichen werden:

  1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder
  2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch
    a)
    mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder
    b)
    mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

2Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, können bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach durch mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden.

(2) 1Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, hängt von ihrer pflichtgemäßen Beurteilung ab, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. 2In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

§ 6
Anforderungen an Ausgleichsfächer

(1) 1Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Stundentafel höchstens eine Stunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 2Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. 3Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel eine verbindliche Stundenzahl nicht vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.

(2) An der Realschule, am Gymnasium, im Realschulzweig und im Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sowie an der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen nur untereinander ausgeglichen werden.

§ 7
Versetzung infolge einer Nachprüfung

(1) 1Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler versetzt ist, wenn sie oder er eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer besteht. 2Bestimmt die Klassenkonferenz in dem Beschluss nach Satz 1 nicht zugleich das Fach, in dem die Nachprüfung stattfindet, so ist die Auswahl des Faches den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler überlassen. 3Vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ist der Schule mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Fach die Möglichkeit der Nachprüfung genutzt wird. 4Ein Fach ist von der Nachprüfung ausgeschlossen, wenn in ihm bereits in den vorausgegangenen zwei Zeugnissen die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erteilt wurde.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur gefasst werden, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler nach einem Bestehen der Nachprüfung im nächsthöheren Schuljahrgang erfolgreich mitarbeitet; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht gefasst werden, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist,
  2. bereits einmal infolge einer Nachprüfung versetzt worden ist oder
  3. in dem Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat.

§ 8
Prüfungsausschuss für die Nachprüfung

1Zur Durchführung der Nachprüfung beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, dem als stimmberechtigte Mitglieder angehören:

  1. eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung nicht unterrichtet hat, als vorsitzendes Mitglied,
  2. eine prüfende Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung unterrichtet haben sollte, und
  3. eine weitere Lehrkraft.

2Auf Verlangen einer Schülerin oder eines Schülers mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung soll dem Prüfungsausschuss zusätzlich ein beratendes Mitglied angehören, das über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik möglichst in der für den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an sonderpädagogischer Unterstützung einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung verfügt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Einzelfällen in der mündlichen Prüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) den Vorsitz übernehmen und ist dann zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied. 4Die Übernahme des Vorsitzes teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Schülerin oder dem Schüler vor Beginn der mündlichen Prüfung mit. 5Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der mündlichen Prüfung auch teilnehmen, ohne den Vorsitz zu übernehmen; in diesem Fall ist sie oder er zusätzliches beratendes Mitglied.

§ 9
Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung

(1) Wurden in dem Fach der Nachprüfung im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet, so besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, im Übrigen nur aus einer mündlichen Prüfung.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit mit dem Schwierigkeitsgrad einer im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle angefertigten Arbeit. 2Die prüfende Lehrkraft bestimmt die Aufgabe. 3Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und der weiteren Lehrkraft des Prüfungsausschusses bewertet. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.

(3) 1Das Thema der mündlichen Prüfung muss im betreffenden Schuljahr eingehend behandelt worden sein. 2Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, wenn sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist; im Übrigen dauert sie etwa 20 Minuten. 3Die Schülerin oder der Schüler erhält für die mündliche Prüfung etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit unter Aufsicht. 4Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens der Note „gut" bewertet wurde.

(4) Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird nach einem Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss bewertet; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. 2Im Zeugnis des betreffenden Schuljahres wird für das Fach der Nachprüfung die Note „ausreichend“ eingetragen.

(6) Besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und ist die Leistung in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so wird die Nachprüfung nicht fortgesetzt.

§ 10
Überspringen eines Schuljahrgangs

Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.

§ 11
Freiwilliges Zurücktreten

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.

(2) 1Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. 2Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.

(3) 1Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. 2Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.

(4) Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

§ 12
Übergang

(1) 1Die Berechtigung zum Übergang besteht für einen Wechsel

  1. von der Hauptschule an die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt,
  2. von der Hauptschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache jeweils mindestens die Note „gut“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist, sowie
  3. von der Realschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang. 3Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. 5Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt. 6Die Schule berät die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler bei der Entscheidung über den Übergang. 7Für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers beschließt die Klassenkonferenz, ob ein Übergang möglich ist

  1. von der Grundschule auf eine Förderschule,
  2. von einer Förderschule auf eine Grundschule,
  3. von der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, dem Gymnasium, der Gesamtschule oder der Förderschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen oder
  4. zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule.

2Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz sind die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und Fächer der aufnehmenden Schulform oder des anderen Schulzweiges. 3Beschließt die Klassenkonferenz, dass der Übergang möglich ist, so bestimmt sie die andere Schulform oder den anderen Schulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. 4Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Grundschule

§ 13
Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe

(1) 1Am Ende des 2. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn sie oder er über mindestens ausreichende Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik verfügt. 2An der Grundschule, die die Eingangsstufe führt, beschließt die Klassenkonferenz, in welchem Zeitraum die Schülerin oder der Schüler die Eingangsstufe durchläuft. 3Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz ist die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers.

(2) 1Am Ende des 3. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei der in Satz 1 genannten Fächer nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so kann von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auch ausgegangen werden, wenn die Leistungen in zwei Fächern mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sind; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügen. 4Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, so kann dennoch von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang ausgegangen werden, wenn die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers dies erwarten lässt; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an der Grundschule zieldifferent unterrichtet werden, findet abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Versetzung nicht statt; die Schülerinnen und Schüler rücken auf.

§ 14
Aufrücken am Ende der Eingangsstufe

Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Grundschule, die die Eingangsstufe führt, rückt am Ende der Eingangsstufe in den 3. Schuljahrgang auf, wenn sie oder er die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen hat.

§ 15
Wiederholung des 4. Schuljahrgangs

(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler muss den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn die Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn sie oder er am Ende des 4. Schuljahrgangs nicht über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügt. 3Die Sätze 1 und 2 sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, nicht anzuwenden.

(2) 1Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich ist, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei Fächern mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sind und eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs

Für die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen können die Schulbehörden landesweite Anmeldetermine und Grundsätze für das Anmeldeverfahren festlegen.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Hauptschule

§ 17
Ausgleich

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Hauptschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Kursen auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse) als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Kursen auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

(2) § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist an der Hauptschule für die Versetzung am Ende der 5. bis 8. Schuljahrgänge auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Realschule

§ 18
Ausgleich

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Realschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

§ 19
Aufrücken

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, rückt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nicht beschließt.

§ 20
Überweisung

Die aufnehmende Schule übernimmt die Schülerin oder den Schüler, die oder der von der Realschule nach § 59 Abs. 4 Satz 3 NSchG überwiesen worden ist, in den nächsthöheren Schuljahrgang.

Fünfter   Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Oberschule

§ 21
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für den Hauptschulzweig der Oberschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Oberschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Oberschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 22
Ausgleich, Versetzung

(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nicht nach Schulzweigen gegliederten Oberschule unterrichtet werden, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden. 2Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann in nur einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung anstelle einer befriedigenden Leistung auch eine ausreichende Leistung in einem Kurs auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in einem E-Kurs oder in einem G-Kurs herangezogen werden.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen unterrichtet werden, können über Absatz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 hinaus bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen übrigen Fächern auch ausgeglichen werden:

  1. mangelhafte Leistungen in drei Fächern, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern oder
  2. ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens gute ,Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in einem weiteren Ausgleichsfach oder durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern.

(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in G-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit

  1. in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
  2. in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.

2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.

(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit

  1. in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
  2. in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.

2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.

(5) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Z-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0, in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist. 2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.

(6) Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Absätzen 3 bis 5 wie folgt berücksichtigt:

  1. eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs,
  2. eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs,
  3. eine Note im G-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im E-Kurs sowie
  4. eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Z-Kurs.

Sechster   Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Gymnasium

§ 23
Aufrücken

§ 19 gilt entsprechend.

§ 24
Überweisung

Für die Überweisung an eine Schule einer anderen Schulform, an der der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, der Erweiterte Sekundarabschluss I oder der Hauptschulabschluss erworben werden kann, gilt § 20 entsprechend.

Siebenter    Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule

§ 25
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für den Hauptschulzweig der Kooperativen Gesamtschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 26
Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer anderen Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mangelhafte Leistungen wie folgt ausgeglichen werden:

  1. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
    a)
    im Hauptschulzweig oder Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, und
    b)
    im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt;
  2. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
    a)
    im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs,
    b)
    im Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mindestens gute Leistungen in einem Kurs des Hauptschulzweigs und
    c)
    im Hauptschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Hauptschulzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer geringeren Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, sind ausreichende Leistungen in diesem Fach auszugleichen, wenn in einem anderen Fach mangelhafte Leistungen vorliegen.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule unterrichtet werden, besteht unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 eine Berechtigung zum Wechsel in einen anderen Schulzweig. 2Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene erteilt als es der Schulzweigzugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers entspricht, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 12 Abs.1 wie folgt berücksichtigt:

  1. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
    a)
    eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, als eine um eine Stufe bessere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, und
    b)
    eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, als eine um eine Stufe schlechtere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt;
  2. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
    a)
    eine Note im Gymnasialzweig als eine um zwei Stufen bessere Note im Hauptschulzweig und eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Hauptschulzweig,
    b)
    eine Note im Gymnasialzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Realschulzweig,
    c)
    eine Note im Hauptschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Realschulzweig sowie
    d)
    eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Gymnasialzweig und eine Note im Hauptschulzweig als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Gymnasialzweig.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die an Kooperativen Gesamtschulen unterrichtet werden, welche in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilen, gelten für den Ausgleich und den Wechsel in einen anderen Schulzweig die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

A c h t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die Förderschule

§ 27
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für Förderschulen, ausgenommen die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sind die Vorschriften dieser Verordnung für die Schulform entsprechend anzuwenden, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen.

§ 28
Ausgleich

An der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

N e u n t e r    A b s c h n i t t
Schlussvorschriften

§ 29
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 gilt für Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, dass

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 1 mit der Note ,mangelhaft‘ oder ,ungenügend‘ bewertete Leistungen nicht berücksichtigt werden und abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht des Ausgleichs bedürfen,
  2. für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 22 Abs. 3 bis 5 nur Noten berücksichtigt werden, die den Notendurchschnitt verbessern, und
  3. mit der Note ,mangelhaft‘ bewertete Leistungen nicht als mangelhafte Leistungen in einem anderen Fach im Sinne des § 26 Abs. 2 gelten.

(2) 1Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 17 Abs. 1, den §§ 18 und 22 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 bedarf es nicht. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit ist auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 auszugehen.

(3) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 weder eines Ausgleichs noch einer Entscheidung der Klassenkonferenz.

(4) 1Eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs, die oder der am Ende des Schuljahres 2019/2020 wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, hat Anspruch auf eine Nachprüfung. 2Mit dem Bestehen der Nachprüfung ist die Schülerin oder der Schüler versetzt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler im 9. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat. 4Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen, ob und in welchem der beiden Fächer die Nachprüfung abgelegt werden soll. 5Die Nachprüfung ist bis zum 30. September 2020 durchzuführen. 6§ 7 findet keine Anwendung.

(5) 1Für den Übergang im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 werden die Noten ,mangelhaft‘ und ,ungenügend‘ in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 3 nicht berücksichtigt. 2Andere Noten in einem Fach nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verbessern.

(6) 1Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 8. Schuljahrgangs am Ende des Schuljahres 2019/2020 einen der beiden für den Übergang erforderlichen Notendurchschnitte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht, so hat sie oder er Anspruch auf das Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer. 2Die Auswahl des Fachs obliegt den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. 3Die Zusatzleistung ist von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr 2019/2020 in dem Fach unterrichtet hat, und einer zweiten Lehrkraft, die das Fach an der Schule unterrichtet, zu bewerten. 4Aus der Note in dem Fach und der Note für die Zusatzleistung wird nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen eine neue Note gebildet, die für die Berechnung des Notendurchschnitts maßgeblich ist. 5Die Zusatzleistung wird nach Entscheidung der Schule in einer mündlichen Prüfung oder durch eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit erbracht. 6Eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit kann insbesondere sein

  1. ein Beitrag in einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb,
  2. eine Hausarbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht und
  3. eine in dem Schuljahr 2019/2020 erbrachte Praktikumsleistung oder eine fachpraktische Arbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht, und eine Dokumentation dazu.

(7) Für den Wechsel nach § 26 Abs. 3 am Ende des Schuljahres 2019/2020 gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 muss eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2019/ 2020 den 4. Schuljahrgang besucht hat, diesen nicht wiederholen, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 vorliegen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 2 bedarf es nicht.

§ 30
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Im Schuljahr 2020/2021 besteht die Nachprüfung abweichend von § 9 Abs. 1 auch dann nur aus einer mündlichen Prüfung, wenn in dem Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet wurden.

(2) 1Für ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 finden die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 keine Anwendung. 2Ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 steht einem freiwilligen Zurücktreten in demselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 und einem freiwilligen Zurücktreten im folgenden Schuljahrgang im Schuljahr 2022/2023 nicht entgegen. 3Der Antrag auf ein freiwilliges Zurücktreten muss im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 vor dem 1. Juni 2021, bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 im 9. oder 10. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen haben, vor dem 1. Mai 2021 gestellt werden.

(3) Stellt die Klassenkonferenz das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 nach dem 22. März 2021 fest, so besucht die Schülerin oder der Schüler den Schuljahrgang bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 weiter und durchläuft denselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 erneut.

(4) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 31
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 Abs. 2 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden sind. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 31
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2014 (Nds. GVBl. S. 241), außer Kraft.

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Hannover, den 3. Mai 2016

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