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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten, indem die schulische Schutzausstattung ergänzt wird. Die erforderliche sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie besteht, da alle aufgezählten förderfähigen Gegenstände auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verringerung der Viruslast und damit theoretischen Ansteckungsgefahr im Klassenraum und in der Schule beitragen können.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.2 Darüber hinaus wird in Einzelfällen die Anschaffung oder Anmietung von mobilen Luftfiltergeräten zum vorübergehenden Einsatz in Unterrichtsräumen gefördert, soweit die Räume nur eingeschränkt über die Fenster gelüftet werden können. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Auswahl und Aufstellung durch eine Fachfirma erforderlich. Hinweise dazu enthält das in Anlage 5 beigefügte Merkblatt Mobile Luftfilteranlagen in Klassenräumen - eine sinnvolle Ergänzung zur Lüftung? des NLGA. Die Beschaffung von mobilen Luftfiltergeräten gilt nachrangig, soweit die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie deren Ausgaben nach Nummer 2.3 finanziert sind.
2.3 Ausgaben für die erforderliche Lieferung, den Versand, die Aufstellung und/oder Montage der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anschaffungen oder Anmietungen werden ebenfalls gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die öffentlichen und freien Träger der niedersächsischen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen jeweils für ihre Schulen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.2 Der Schulträger verteilt die Mittel auf seine Schulen oder bewirtschaftet sie ganz oder teilweise zentral. Mit der Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Nummer 7.5) weist der Schulträger die bedarfsgerechte Verteilung der Zuwendung auf die Schulen und die entsprechende Verwendung zusammenfassend nach. Weiterhin legen die Zuwendungsempfänger fest, ob und inwieweit Luftfiltergeräte an den Schulen eingesetzt werden (Nummer 2.2).
4.3 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Anlagen 2 bis 4, 6 und 7 enthalten den auf den jeweiligen Schulträger maximal entfallenden Förderbetrag. Dieser ergibt sich aus einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag pro Schülerin oder Schüler des jeweiligen Trägers. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages werden Schülerinnen und Schüler an der Schulform Berufsschulen bei Teilzeitbeschulung mit dem Faktor 0,4 berücksichtigt.
5.3 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 17. 11. 2020 und endet mit Ablauf des 30. 6. 2021. Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind nicht zuwendungsfähig. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO wird zugelassen, sofern die Maßnahmen ab dem 17. 11. 2020 begonnen wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
6.2 Die Zuwendung kann zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung in das Sachmittelbudget der Schulen eingestellt werden. Für die Erstellung des Verwendungsnachweises bleibt weiterhin der Schulträger zuständig.
6.3 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt. Andernfalls können die geförderten Maßnahmen aufgrund der zum Großteil niedrigen Einzelhandelspreise nicht zum Gesundheitsschutz der Bediensteten an allen Schulen und der Schülerinnen und Schüler beitragen.
6.4 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß und unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde sind die RLSB für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
7.3 Zuwendungsanträge sind mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens zum 31.3.2021 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das in Anlage 1 abgedruckte Antragsformular ist zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung kann auch in Teilbeträgen des Zuwendungsbetrages erfolgen. Die Auszahlung eines Restbetrages in Höhe von 20 % des Zuwendungsbetrages ist abhängig von der vollständigen Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises.
7.5 Nach VV/VV-Gk Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis für alle Zuwendungsempfänger mit summarischer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens am 30.9.2021 schlussrechnungsfähig vorliegen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
[Anm. Red.: Anlagen 1-7 als pdf-Datei hier zum Download]
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An die Regionalen Landesämter
für Schule und Bildung
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