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Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Vom 11. Februar 2016 (Nds. GVBl. Nr.2/2016 S. 53; SVBl. 4/2016 S. 169) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand; Inhalt der Prüfung

(1) Diese Verordnung regelt die Prüfung, durch die Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. den Hauptschulabschluss,
  2. den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,
  3. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder
  4. den Erweiterten Sekundarabschluss I

erwerben können.

(2) In der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der dem von Schülerinnen und Schülern, die denselben Abschluss erwerben, gleichwertig ist.

(3) Die Bestimmungen über den Erwerb von Abschlüssen nach Absatz 1 durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler in Prüfungen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen bleiben unberührt.

§ 2
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer

  1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und
  2. den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat.

2Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.

(2) 1Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Prüfling neben den nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Angaben schriftlich mitzuteilen,

  1. welcher Abschluss angestrebt wird,
  2. ob die Prüfung für den angestrebten Abschluss erstmalig abgelegt wird oder ob es sich um eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelt und
  3. in welchen Fächern die schriftliche und die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.

2Außerdem hat der Prüfling einen tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung seines Bildungs- und Berufsweges vorzulegen. 3Anträge nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.

(3) 1Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesschulbehörde. 2Die Antragsfristen werden im Internet unter www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de bekannt gegeben.

§ 3
Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Landesschulbehörde bietet jährlich zwei Prüfungsdurchgänge an. 2Sie bildet für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 für den jeweiligen Prüfungsdurchgang Prüfungsausschüsse.

(2) 1Die Landesschulbehörde beruft

  1. als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses
    a)
    eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Landesschulbehörde, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist,
    b)
    die Schulleiterin, den Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer öffentlichen Schule mit Sekundarbereich I,
    c)
    die didaktische Leiterin oder den didaktischen Leiter einer öffentlichen Oberschule oder einer öffentlichen Gesamtschule,
    d)
    die Leiterin oder den Leiter des Sekundarbereichs I einer öffentlichen Integrierten Gesamtschule oder
    e)
    die Leiterin oder den Leiter des Hauptschul- oder Realschulzweigs einer öffentlichen Kooperativen Gesamtschule
    und
  2. als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Anzahl von Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen, für das Lehramt an Grund-, Haupt-und Realschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen.

2Unter den weiteren Mitgliedern sollen auch Personen sein, die über eine mehrjährige Lehrerfahrung in Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I verfügen. 3Als weitere Mitglieder können auch Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zur Abnahme der Prüfung geeignet sind. 4Die Landesschulbehörde bestimmt, welches weitere Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 4
Fachprüfungsausschüsse

Die Landesschulbehörde bildet für jedes Prüfungsfach einen Fachprüfungsausschuss, dem zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 3 Abs. 2) angehören.

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)
=
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
=
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen in der schriftlichen Prüfung voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 3Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.

§ 6
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung sind

  1. bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik und
    c)
    nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie, Wirtschaft oder Englisch,
  2. bei der Prüfung für den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik und
    c)
    Englisch,
  3. bei den Prüfungen für den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und den Erweiterten Sekundarabschluss I
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    Englisch und
    d)
    nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie oder Wirtschaft.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist anstelle des Faches Englisch eine andere Fremdsprache als Prüfungsfach zuzulassen, wenn in Niedersachsen für diese Sprache eine Person als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung steht, die oder der nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 in einen Prüfungsausschuss berufen werden kann.

(3) 1In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt

  1. bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch und Mathematik je Klausur 120 Minuten, in den anderen Fächern je Klausur 45 Minuten,
  2. bei den Prüfungen für die übrigen Abschlüsse im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten und im Fach Englisch oder der nach Absatz 2 zugelassenen anderen Fremdsprache 120 Minuten und in den anderen Fächern je Klausur 45 Minuten.

(4) 1Auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

  1. die Aufgaben für die Klausuren,
  2. die zulässigen Hilfsmittel und
  3. für Prüflinge mit Behinderungen Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit.

2Bei der Aufgabenstellung sind die Lebens- und die Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen.

(5) Auf Verlangen sind dem Prüfling die Bewertungen der Klausuren vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(6) 1Sind alle Klausuren schlechter als mit „ausreichend (4)“ oder zwei oder mehr Klausuren mit „ungenügend (6)“ bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden; eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 2Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 7
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind

  1. bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik oder Erdkunde,
    d)
    nach Wahl des Prüflings Physik, Chemie oder Biologie und
    e)
    nach Wahl des Prüflings Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft, Kunst, Musik, Religion, Werte und Normen, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten oder ein noch nicht gewähltes Fach nach Buchstabe c oder d,
  2. bei Prüfungen für den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss und für den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss die Fächer nach Nummer 1 und zusätzlich Englisch oder die nach § 6 Abs. 2 zugelassene andere Fremdsprache,
  3. bei der Prüfung für den Erweiterten Sekundarabschluss I
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    Englisch oder die nach § 6 Abs. 2 zugelassene andere Fremdsprache und
    d)
    nach Wahl des Prüflings jeweils zwei der Fächer
    aa)
    Geschichte, Politik, Erdkunde und Wirtschaft und
    bb)
    Physik, Chemie und Biologie.

(2) Auf Verlangen des Prüflings wird zusätzlich in höchstens zwei weiteren vom Prüfling gewählten Fächern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bis e mündlich geprüft.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern verzichten, in denen die Klausur mindestens mit „ausreichend (4)“ bewertet worden ist und durch eine mündliche Prüfung wesentliche zusätzliche Aufschlüsse über den Leistungsstand nicht zu erwarten sind. 2Auf Verlangen des Prüflings ist die mündliche Prüfung jedoch durchzuführen.

{4) 1Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung statt. 2Einer Prüfungsgruppe sollen nicht mehr als drei Prüflinge angehören. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsfach etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(5) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I geprüft, so kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers der Einrichtung, die den Kurs anbietet, bei der mündlichen Prüfung und bei der Bewertung der Prüfungsleistung zuhören.

(6) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. Personen, die im nächsten Prüfungsdurchgang geprüft werden, und
  2. Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Der Prüfling kann der Teilnahme einer' Person nach Satz 2 Nr. 1 widersprechen. 'Personen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen auch bei der Bewertung der Prüfungsleistung zuhören.

§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

(1) 1Für jedes Prüfungsfach wird eine Gesamtnote gebildet. 2Hat nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, so ist die Note in dieser Prüfung zugleich die Gesamtnote. 3Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird aus den Noten der beiden Prüfungen eine Gesamtnote gebildet, wobei die beiden Noten gleich zu gewichten sind. 4Ergibt sich hierbei eine Zwischennote, so setzt der Fachprüfungsausschuss die Gesamtnote fest. 5Dabei sind die Lebens-, Berufs- und Bildungserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Der Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss und der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss werden erworben, wenn

  1. in allen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote „ausreichend (4)“ oder
  2. in einem Prüfungsfach die Gesamtnote „mangelhaft (5)“ und in den übrigen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote „ausreichend (4)“

erreicht wurde. 2Die mangelhafte Leistung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht nach Satz 5 ausgeglichen werden. 3Lautet in einem Prüfungsfach die Gesamtnote „ungenügend (6)“ oder in mehr als einem Prüfungsfach die Gesamtnote „mangelhaft (5)“, so wird der Abschluss nur erworben, wenn diese Gesamtnoten ausgeglichen werden. 4Die Gesamtnote „ungenügend (6)“ wird durch die Gesamtnote „sehr gut (1)“ oder „gut (2)“ in einem anderen Fach ausgeglichen. 5Die Gesamtnote „mangelhaft (5)“ wird durch die Gesamtnote „sehr gut (1)“, „gut (2)“ oder „befriedigend (3)“ in einem anderen Fach ausgeglichen. 6Es werden nur eine Gesamtnote „ungenügend (6)“ oder höchstens zwei Gesamtnoten „mangelhaft (5)“ ausgeglichen.

(3) 1Der Erweiterte Sekundarabschluss I wird erworben, wenn über die Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 hinaus

  1. der Mittelwert der Punktzahlen der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen höchstens 3,0 beträgt und
  2. der Mittelwert der Punktzahlen der Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. 2 zugelassenen anderen Fremdsprache höchstens 3,0 beträgt.

2Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gesamtnote „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. .2 zugelassenen anderen Fremdsprache nicht ausgeglichen wird.

(4) Wenn der Prüfling den angestrebten Abschluss nicht erreicht hat, die Voraussetzungen für den Erwerb eines anderen Abschlusses aber vorliegen, so erhält der Prüfling auf Antrag diesen Abschluss.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfungen die Bewertungen der mündlichen und der schriftlichen Prüfungsleistungen, die Gesamtnoten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bekannt.

(6) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertung der Prüfungsleistungen anzugeben ist.

§ 9
Niederschriften

Es sind Niederschriften zu fertigen

  1. über den Ablauf der schriftlichen Prüfungen,
  2. über den Ablauf, die wesentlichen Inhalte und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sowie die Zusammensetzung des jeweiligen Fachprüfungsausschusses.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Wer die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. 2Eine in einem anderen Bundesland nicht bestandene entsprechende Prüfung oder Wiederholungsprüfung gilt als Prüfung oder Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung.

(2) 1Auf Verlangen des Prüflings werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet, wenn sie mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend (4)“ bewertet worden sind und das Erbringen der Prüfungsleistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nach § 8 Abs. 4 einen Abschluss erhalten hat.

§ 11
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist ein Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung einer Prüfung oder einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er die Gründe dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen, in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Wird eine begonnene Prüfung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, so werden die bisherigen, bereits benoteten Prüfungsleistungen angerechnet.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 2Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses regelt die organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Prüfung. 3Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)“ bewertet.

§ 12
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)“ bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Landesschulbehörde nur innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 13
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen.

§ 14
Übergangsregelung

1Für Prüflinge, die

  1. vor dem 1. August 2016 einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I begonnen oder abgeschlossen haben oder
  2. sich vor dem 1. August 2016 zur Prüfung angemeldet haben,

ist die Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284) weiterhin anzuwenden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Prüflinge, die ihre Teilnahme an einem Kurs nach dem 1. August 2016 länger als ein Jahr unterbrechen.

§ 15
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284) außer Kraft.

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Hannover, den 11. Februar 2016

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