Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
a) | RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 (Nds.MBl. S.519), geändert durch RdErl. v. 12.11.2012 (Nds. MBl. S. 997; SVBl. 2013 S. 33) - VORIS 21072 02 00 40 042 - |
b) | RdErl. v. 2.1.2017 (Nds. MBl. S. 60, SVBl. S. 48) - VORIS 81600 - |
c) | Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 19.3.2014 (Nds. MBl. S. 312, 356; SVBl. S. 207) - VORIS 22410 - |
d) | RdErl. v. 31.1.2014 (Nds. MBl. S. 141; SVBl. S. 105) - VORIS 22410 - |
1. Aufgabenverteilung
1.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 111 Abs. 2 NSchG dafür zu sorgen, dass die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände instand gehalten oder bei Bedarf geschaffen werden.
1.2 Sie oder er hat sicherzustellen, dass der Feuerwehr bei Bedarf unverzüglich ein Verzeichnis der Gefahrstoffe (Muster 7 - Anlage 7) und Druckgasflaschen zur Verfügung gestellt werden kann, die in bestimmten Räumen oder Gebäudeteilen aufbewahrt werden. Einzelheiten zum Gefahrstoffverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung sind in der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) - Empfehlung der Kultusministerkonferenz, Beschluss der KMK vom 9.9.1994 i. d. F. vom 26.2.2016 (www.kmk.org), geregelt (Bezugserlass zu c).
1.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten oder mehrere Landesbedienstete schriftlich bestellen, die in der Schule für die Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung verantwortlich sind. Die Bestellung ist mit einer Aufgabenbeschreibung zu verbinden (Muster 1 und 2 - Anlagen 1 und 2). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird hiervon nicht berührt.
1.4 Bei der Planung und Durchführung von Projekttagen, Feiern, Theateraufführungen usw. ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sicherzustellen, dass Brandschutz- und andere Sicherheitsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Bestimmungen der NVStättVO zu beachten.
1.5 Der Schulträger hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie § 28 der Unfallverhütungsvorschrift Schulen (DGUV Vorschrift 81) die erforderlichen Einrichtungen für eine wirksame Erste Hilfe in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist er gemäß Nummer 9 des Bezugserlasses zu a für die Erstellung der Feuerwehrpläne nach DIN 14095, der Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A (allgemeiner Aushang) und der Pläne für Flucht- und Rettungswege nach DIN ISO 23601 zuständig.
1.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in Abstimmung mit dem Schulträger die Brandschutzordnung Teile B und ggf. C nach Muster 5 (Anlage 5) zu erstellen. Diese enthält Verhaltensanweisungen, die sich auf die örtlichen Gegebenheiten beziehen.
1.7 Im Übrigen sind alle an der Schule Tätigen verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zum Brandschutz und zur Evakuierung mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Festgestellte Mängel sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
2. Erste Hilfe
2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse
2.1.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Landesdienst) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50 %.
2.1.2 Die Kenntnisse sind im Abstand von jeweils drei Jahren durch Besuch eines Kurses Fortbildung für betriebliche Ersthelfer gemäß DGUV Grundsatz 304-001, Anhang 2 im Umfang von neun Unterrichtseinheiten aufzufrischen. Als besonderer zielgruppenspezifischer Inhalt können auch weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder aus dem Anhang 6 des DGUV-Grundsatzes 304-001 ausgewählt werden. Es gelten die Regelungen für dienstliche Fortbildung.
2.1.3 Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmt auf Antrag und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes die Kosten für den in Nummer 2.1.2 genannten Kurs nach vorheriger Deckungszusage. Die Schule stellt den Antrag beim Träger der Schülerunfallversicherung.
2.1.4 Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
2.1.5 Für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen von Kooperationsverträgen oder Arbeitsverträgen an Ganztagsschulen gelten die Vorgaben der Nummer 2.1.1 entsprechend.
2.1.6 Sonstige in Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Schulträger stehen, sollen ebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.
2.1.7 In der Schule ist der Ausbildungsstand aller in der Schule beschäftigten Personen in Erster Hilfe zu dokumentieren.
2.1.8 Die Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schülern unter Mitwirkung einer Hilfsorganisation sowie die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sollen gefördert werden.
2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung
2.2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung der Schule durch den Schulträger zur Verfügung gestellt wird. In jeder Schule muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem Verletzte und Erkrankte angemessen betreut werden können (Sanitätsraum); als Anhalt dient die Informationsschrift Erste Hilfe in Schulen (DGUV-Information 202-059). Zusätzlich müssen in Bereichen der Schule mit besonderen Gefährdungen (naturwissenschaftlicher Unterricht, Werkstätten, Küchen, Sportstätten) geeignetes Erste-Hilfe-Material und notwendige Rettungseinrichtungen bereitgehalten werden.
2.2.2 Entnommenes Erste-Hilfe-Material muss zeitnah ersetzt werden. Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist mindestens jährlich zu überprüfen und bei Nutzungsänderung von Räumen anzupassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
2.2.3 Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes ist die Anwesenheit von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen mit entsprechender Ausstattung sicherzustellen.
2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen
2.3.1 Bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Weitergehende Maßnahmen (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung des Rettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Umständen.
2.3.2 Die Lehrkraft sorgt dafür, dass Angehörige der oder des Verletzten oder Erkrankten informiert werden, wenn diese oder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss. Die Wahl des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Erkrankung. Eine Begleitung auf dem Weg zum Arzt ist sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer verletzungs- oder erkrankungsbedingten Entlassung nach Hause, wobei hier gewährleistet sein muss, dass die oder der Verletzte nicht ohne Hilfe zu Hause zurückgelassen wird.
2.3.3 Es ist zu gewährleisten, dass eine Lehrkraft im Notfall unverzüglich Unterstützung anfordern kann, damit alle anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt und betreut werden können.
2.4 Dokumentation
2.4.1 Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren (z. B. DGUV Information 204-021 Meldeblock oder entsprechender Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen). Wenn aufgrund der Verletzung eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei Tagen eine Unfallmeldung an die zuständigen Stellen erfolgt.
Die Unfallmeldungen und die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Nummer 2.3 des Bezugserlasses zu b) auszuwerten.
3. Brandschutz und Evakuierung
3.1 Vorbeugender Brandschutz
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Schule tätigen Personen über die Bestimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiert sind.
3.1.1 Brandverhütung
3.1.1.1 Offene Flammen sind nur im notwendigen Umfang unter Aufsicht einer oder eines Erwachsenen zu entzünden und zu unterhalten.
3.1.1.2 Wenn der Umgang mit brandfördernden, brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen unvermeidlich ist, sind die Mengen dieser Stoffe möglichst gering zu halten und die Betriebsanweisungen für den Umgang mit diesen Stoffen zu beachten.
3.1.1.3 Feuerlöscher und geeignete Löschmittel sind an der Gefahrenstelle bereitzuhalten.
3.1.1.4 Notausschalter, Absperrhähne für Wasser und Gas, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind stets frei zugänglich zu halten.
3.1.1.5 Bei der Durchführung von handwerklichen Arbeiten in der Schule, die mit Funken- oder Flammenbildung oder hoher Temperatur verbunden sind (Schweißen, Löten, Trennen, Brennschneiden usw.), sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die mit dem Schulträger abzustimmen sind. Diese Maßnahmen können z. B. in einem Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten nach Muster 6 (Anlage 6) festgelegt werden, der durch den Schulträger ausgestellt werden kann.
3.1.2 Flucht- und Rettungswege
3.1.2.1 In jedem Klassenraum sind Hinweise zum Verhalten in Notfällen sowie im Brandfall in Anlehnung an die Muster 3 und 4 ( Anlagen 3 und 4 auszuhängen.
3.1.2.2 Flucht- und Rettungswege müssen frei von Hindernissen und ständig in baurechtlich vorgeschriebener Breite begehbar sein. Es dürfen keine Brandlasten (z. B. Kopierer, Möbel und andere brennbare Materialien) oder lose Gegenstände (Stolpergefahr) vorhanden sein.
3.1.2.3 Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge müssen jederzeit benutzbar und ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen jederzeit in voller Breite zu öffnen sein. Für Unterrichts- und Aufenthaltsräume sind mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege erforderlich.
3.1.2.4 Die Kennzeichnung der Fluchtwege und der Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz muss den Bestimmungen der ArbStättV und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung entsprechen.
3.1.2.5 Bei Nutzungsänderungen von Räumen oder Baumaßnahmen ist seitens des Schulträgers zu prüfen, ob diese baugenehmigungspflichtig sind.
3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung
Rauchschutz- und Brandschutztüren, mit Ausnahme im Brandfall selbsttätig schließender Türen, sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen keinesfalls durch Keile oder auf andere Weise offen gehalten werden. Die Schließmechanismen dieser Türen müssen stets funktionsfähig sein.
3.1.4 Unterweisung
3.1.4.1 Alle Lehrkräfte und andere in der Schule Beschäftigte sind jährlich über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.
3.1.4.2 Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahresbeginn sind alle Schülerinnen und Schüler anhand dieses RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren.
3.1.4.3 Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Aufsicht führenden Lehrkraft zügig, aber ohne Hast, zu dem vorgesehenen Sammelplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behinderten Menschen geübt werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die Vollständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass im Alarmfall das Gebäude erst wieder betreten werden darf, wenn dies von einer dazu autorisierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertreterin oder Vertreter, Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feuerwehr) bekannt gegeben wird.
3.1.4.4 An jeder Schule muss eine ausreichende Anzahl von Personen in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sein (siehe DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer). Die Unterweisung muss von fachlich geeigneten Personen erfolgen; bei praktischen Übungen sind die Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu beachten.
3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema
Maßnahmen zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten bei Notfällen (insbesondere Brand, Explosion, Verletzungen) sind im Unterricht z. B. zur Vorbereitung oder im Anschluss an die jährliche Notfallübung zu thematisieren.
3.1.6 Alarmierungsanlagen
3.1.6.1 Schulen müssen seitens des Schulträgers mit Alarmierungsanlagen ausgestattet sein, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An der Alarmierungsstelle muss sich ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
3.1.6.2 Es muss sichergestellt sein, dass die Alarmierungsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.
3.1.6.3 Bei Mängeln an den Alarmierungsanlagen der Schule liegt es in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen, um eine den örtlichen Gegebenheiten angemessene Problemlösung herbeizuführen.
3.2 Notfallübungen
3.2.1 Durchführung von Notfallübungen
3.2.1.1 Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen, bei der die Informationen nach Nummer 3.1.4 umgesetzt werden. In regelmäßigen Abständen soll eine unangekündigte Notfallübung durchgeführt werden. Die Räumung kann auch durch vorab verfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden.
3.2.1.2 Grundsätzlich haben alle zurzeit in dem Gebäude anwesenden Personen an der Übung teilzunehmen. Die besonderen Belange von behinderten Menschen sind dabei zu berücksichtigen.
3.2.1.3 Die Notfallübung ist so vorzubereiten, dass dadurch keine Gefährdung entsteht und sie jederzeit abgebrochen werden kann. Bei der Übung können je nach Absprache die zuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwirken.
3.2.1.4 Realistisch dargestellte Notfallsituationen sind im Vorfeld mit der Feuerwehr, der Feuerwehr-Einsatz- und Rettungsleitstelle sowie der Polizei abzustimmen. Bei Einsatz von Nebelmaschinen ist zu gewährleisten, dass keine Personen in den Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden. Unangekündigte Evakuierungsübungen mit realistischer Unfalldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen, alarmmäßiges Anrücken der Feuerwehr) dürfen nicht durchgeführt werden.
3.2.1.5 Schülerinnen oder Schüler dürfen bei der realistischen Unfalldarstellung im Rahmen einer Evakuierungsübung nicht mitwirken. Dieses gilt auch bei einer Demonstration von Personenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiter oder tragbare Leiter).
3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen
Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällen sind unter Mitwirkung der Beteiligten auszuwerten und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
4. Verhalten in Notfallsituationen
4.1 Bei der Entstehung eines Brandes ist unabhängig vom Ausmaß des Brandes sofort Feueralarm auszulösen und die Schulleitung zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist der Raum zu evakuieren. Fenster und Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen. Löschversuche sind nur unter Beachtung der Eigensicherung und des Rückzugweges zu unternehmen.
4.2 Bei Gasgeruch sind sofort die Fenster zu öffnen und alle erreichbaren Gashähne zu schließen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Der Raum ist sofort zu evakuieren. Licht-, Notaus- und sonstige Elektroschalter dürfen nicht mehr betätigt werden, Stecker müssen in Steckdosen bleiben. Nachbarklassen und die Schulleitung sind umgehend zu informieren. Die Feuerwehr ist zu alarmieren.
4.3 Es sind weitere Situationen denkbar, die eine sofortige Räumung der Schule erforderlich machen. Dabei ist grundsätzlich wie bei der Notfallübung zu verfahren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Polizei/Feuerwehr benachrichtigt werden muss.
5. Vorbereitung auf Notfallsituationen
5.1 Es ist Aufgabe der Schulleitung Vorbereitungen zu treffen, dass sie bei Notfallsituationen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen ihre Führungsaufgaben in angemessener Weise wahrnehmen kann. Dazu sind von der Schule die notwendigen organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu kann z. B. gehören:
5.2 Bei besonderen Notfallsituationen sind umgehend das zuständige RLSB, der Schulträger und der zuständige Unfallversicherungsträger zu benachrichtigen.
6. Informations- und Beratungsangebote
Weitere Informationen sind im Internet unter http://publikationen.dguv.de zu finden:
6.2 Die Muster (Anlagen 1 bis 7) stehen auch unter http://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/?id=124 zur Verfügung:
6.3 Zu Fragen der Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung beraten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband, die für den Brandschutz örtlich zuständige Dienststelle des Schulträgers und die örtlich zuständige Feuerwehr.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31.7.2016 außer Kraft.
_________
An
die öffentlichen Schulen in Niedersachsen
die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |