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Sicherheit im Unterricht
Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 19.3.2014 - AuG-40183/1-1 (Nds.MBl. Nr.15/2014 S.312; ber. S.356), geändert durch RdErl. vom 14.9.2016 (Nds. MBl. Nr. 36/2016 S. 945; SVBl. 10/2016 S. 596) und 29.10.2019 - 22-40 183/1-2 (Nds. Mbl. 45/2019 S. 1607; SVBl. 12/2019 S. 621) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 (Nds.MBl. S.519), zuletzt geändert durch RdErl. d. MS v. 12.11.2012 (Nds.MBl. S.997; SVBl. 2013 S.33) - VORIS 21072 02 00 40 042 -

1. Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht

Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz ,Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht' (im Folgenden: RiSU) in der jeweils geltenden Fassung enthält die einschlägigen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Staatliche Regelungen oder Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben Vorrang vor den Bestimmungen der Empfehlung der Kultusministerkonferenz.

Die RiSU - einschließlich des Anhangs „Strahlenschutz” - ist anzuwenden

-
in allgemein bildenden Schulen und
-
im berufsübergreifenden Unterricht sowie im Beruflichen Gymnasium an berufsbildenden Schulen.

Im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts gelten die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Unfallversicherungsträger, die einschlägigen staatlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsmedizin in der jeweils geltenden Fassung.

2. Ergänzende Bestimmungen

Zu der RiSU sind die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen zu beachten:

2.1 Zu Abschnitt I

2.1.1 Zu Nummer 3.12.1 Abs. 2

Bei der vereinfachten Kennzeichnung kann auf die Gefahrenhinweise (H-Sätze oder -Ziffern) verzichtet werden, soweit die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme und Phrasen die Gefahr ausreichend beschreiben (siehe Nummer 4.2 Abs. 6 TRGS 201).

2.1.2 Zu Nummer 3.12.2 Abs. 1

Gefahrstoffe dürfen nicht in Verkehrswegen (Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen), Pausenräumen, Sanitärräumen oder Sanitätsräumen gelagert werden (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] 510).

2.1.3 Zu Nummer 3.12.3 Abs. 19

Bei der Lagerung außerhalb von Lagern/Sicherheitsschränken gemäß TRGS 510 gelten folgende Mengenschwellen je abgeschlossenem Gebäude oder Brandabschnitt:

-
extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten: bis 20 Liter, davon bis 10 Liter extrem entzündbar,
-
entzündbare Flüssigkeiten: bis 100 Liter (siehe TRGS 510).

2.1.4 Zu Nummer 4.3.1 Abs. 3

Verschüttete Gefahrstoffe, wie z.B. Quecksilber und Brom, sind nur unter Nutzung geeigneter Schutzmaßnahmen (siehe jeweiliges Sicherheitsdatenblatt) zu beseitigen. Gefährdete Bereiche sind zu räumen und Personen in der betroffenen Umgebung zu warnen (siehe § 13 GefStoffV).

2.1.5 Zu Nummer 4.3.1

Die Beschäftigten, die Geräte und Maschinen benutzen, sind vor der Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und ist zu dokumentieren (siehe § 9 BetrSichV).

2.1.6 Zu den Nummern 12 (einleitender Text) und 12.6

Auch im Sportunterricht kann gehörschädigender Lärm auftreten (siehe LärmVibrationsArbSchV).

2.2 Zu Abschnitt III Nrn. 1.1 (Fluchtwege) und 2.4.4 Ziff. 1.1

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Ein Fenster erfüllt die Anforderungen an diesen bauordnungsrechtlich geforderten zweiten Rettungsweg nicht (siehe Nummer 3.1 des Bezugserlasses).

3. Ergänzende Bestimmungen zum Anhang „Strahlenschutz”

Infolge der Änderungen im Strahlenschutzrecht stimmen die Bezüge im Anhang „Strahlenschutz” der RiSU nicht mehr.

Die Regelungen sollen aber - unter Berücksichtigung der „Sinweise zu den Änderungen im Strahlenschutzrecht für Schulen” (Anlage 2) - bis zur Anpassung der RiSU durch die Kultusministerkonferenz sinngemäß weiter angewendet werden.

Alleine maßgeblich sind das StrlSchG, die StrlSchV sowie die AtEV.

Die Empfehlungen des Anhangs „Strahlenschutz” der RiSU werden für verbindlich erklärt, hiervon ausgenommen sind die Empfehlungen nach
- Abschnitt 8.4.1 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2,
- Abschnitt 8.5 Abs. 4,
- Abschnitt 9.4.1 Abs. 3 und
- Abschnitt 9.5 Abs. 4.

3.1 Zu Nummer 8.2.6.2

Anträge auf Genehmigung sind vom Strahlenschutzverantwortlichen (Schulträger) bzw. vom Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleitung) an das zuständige GAA zu richten. Nach Erteilung der Genehmigung übersendet die Schule eine Kopie hiervon an die NLSchB.

3.2 Zu den Nummern 8.4.1 und 9.4.1

Die Schulträger können die NLSchB ersuchen, die Schulleiterinnen und Schulleiter ihrer öffentlichen Schulen zu Strahlenschutzbevollmächtigten zu benennen. Die NLSchB ernennt daraufhin die Schulleiterin oder den Schulleiter zur oder zum Strahlenschutzbevollmächtigten.

3.3 Zu den Nummern 8.4.3 und 9.4.3

3.3.1 Die Bestellung (Teil III Muster 2 des Anhangs „Strahlenschutz”) erfolgt nach Vorliegen der Fachkundebescheinigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, sofern dieser Strahlenschutzbevollmächtigter ist. Jeweils eine Kopie der Bestellungsurkunde mit Angaben zu den Aufgaben und Befugnissen wird unverzüglich der oder dem Strahlenschutzbeauftragten selbst, dem Personalrat, dem zuständigen GAA und der NLSchB übersandt, ggf. ebenso eine Kopie der Änderung der Aufgaben und Befugnisse bzw. des Ausscheidens der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion. Der Mitteilung der Bestellung an das GAA ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen (§ 70 Abs. 4 StrlSchG).

3.3.2 Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat bei Überprüfungen in der Schule, die den Strahlenschutz betreffen, anwesend zu sein.

3.3.3 Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat außerdem im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs dafür zu sorgen, dass Transporte von radioaktiven Stoffen mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV außerhalb des Schulgeländes nur nach Rücksprache mit dem zuständigen GAA durchgeführt werden.

3.4 Zu den Nummern 8.5 und 9.5

3.4.1 Die GAÄ sind für Beratung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der StrlSchV und der RöV zuständig. Sie erteilen ggf. Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 12 Abs. 2 StrlSchG) und geben Auskunft über die Adressen der behördlich zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Schulröntgeneinrichtungen und der radioaktiven Stoffe.

3.4.2 Zuständige Stelle i.S. von Abs. 1 ist die NLSchB. Fachkundebescheinigungen, die die früheren Bezirksregierungen nach altem Recht ausgestellt haben, gelten grundsätzlich weiter.

3.4.3 Die NLSchB führt eine Liste der Schulen, in denen radioaktive Stoffe verwendet und Röntgeneinrichtungen betrieben werden und den dort bestellten Strahlenschutzbeauftragten, aus der das Datum der Fachkundebescheinigung und die Daten der Fachkundeaktualisierung hervorgehen. Die NLSchB unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter, indem sie auf anstehende Aktualisierungen hinweist.

3.4.4 Kurse zum Neuerwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrkräfte öffentlicher Schulen in Niedersachsen, die zu Strahlenschutzbeauftragen bestellt werden sollen, werden vom NLQ, die Aktualisierungskurse von der NLSchB organisiert und in der Veranstaltungsdatenbank (VeDaB) veröffentlicht. Die jeweiligen Kurskosten werden für eine Strahlenschutzbeauftragte oder einen Strahlenschutzbeauftragten sowie ggf. eine Vertreterin oder einen Vertreter pro Schule vom Land getragen. Darüber hinaus muss die Qualifizierung weiterer Lehrkräfte aus dem Schulbudget finanziert werden.

3.5 Zu den Nummern 8.6.2 und 9.12

Das MU unterrichtet das MK über den Widerruf von Bauartzulassungen. Diese Mitteilungen werden durch das MK in geeigneter Form den Schulen bekannt gegeben.

3.6 Zu Nummer 8.8

3.6.1 Die oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte kann bei einem Umgang mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze oder mit Schulpräparaten mit einer Bauartzulassung, die nach dem 1.8.2001 erteilt wurde, die Durchführung der Unterweisung von Schülerinnen und Schülern auf die nicht fachkundige, aber unterwiesene Fachlehrkraft übertragen. Die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler ist im Klassenbuch zu dokumentieren.

3.6.2 Mindestens jährlich sind tätigkeitsbezogene Unterweisungen (Sicherung von Räumen und Schränken gegen unbefugten Zutritt oder Zugriff, Verhalten bei Brand oder anderen Schadensfällen, Aufsicht bei Handwerkerarbeiten usw.) für die Hausmeisterin oder den Hausmeister der Schule durchzuführen (§ 4 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 ArbSchG) und zu dokumentieren.

3.7 Zu Nummer 8.10.1

Alternativ zur Folierung oder Handhabung unter Glas können die radioaktiven Mineralien z.B. auch in Epoxydharz eingegossen oder in geschlossenen Kunststoffboxen aufbewahrt werden.

3.8 Zu den Nummern 8.17 und 8.4.1 Ziff. 10

3.8.1 Das Bestandsverzeichnis ist anstelle des Musters 5 der RiSU entsprechend dem Muster „Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung” (Anlage 1) zu führen.

3.8.2 Die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV ist für alle radioaktiven Stoffe anzuwenden, d.h. auch für Stoffe unterhalb der Freigrenze und für Schulpräparate mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1.8.2002 erteilt wurde. Der Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertzeiten unter 100 Tagen ist mitzuteilen.

3.9 Zu Nummer 8.19

Die oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass Transporte von Neutronenquellen und radioaktiven Stoffen mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der StrlSchV außerhalb des Schulgeländes nur nach Rücksprache mit dem zuständigen GAA durchgeführt werden.

4. Allgemeine Hinweise

In den durch diesen Gem. RdErl. geregelten Bereichen sind fachkundige Lehrkräfte einzusetzen. Als fachkundig gelten Lehrkräfte mit dem Abschluss Master of Education oder der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, einer Erweiterungsprüfung oder einer anderen Zusatzprüfung oder einem abgeschlossenem Drittfachstudium in dem entsprechenden Fach, mit einer einschlägigen Berufsausbildung oder dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen Fortbildungsveranstaltung.

Bei Bedarf ist Auskunft und Beratung bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit im Schulbereich, der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner, dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder dem zuständigen GAA zu erhalten.

Die RiSU ist im Internet unter http://www.aug-nds.de/?id=126 abrufbar. Am selben Ort ist auch weiteres Material (z.B. Bestellformulare) speziell für Schulen zu finden, einschließlich der Adressen wichtiger Ansprechpersonen.

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind im Internet unter http://publikationen.dguv.de veröffentlicht.

Die Anschriften der GAÄ sind im Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de über den Pfad „Wir über uns - Aktuelles lokal > Gewerbeaufsichtsämter” abrufbar.

Die Anschrift der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen ist im Internet unter http://www.lsst.niedersachsen.de abrufbar.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 31.3.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

________
An
die öffentlichen Schulen in Niedersachsen
die Niedersächsische Landesschulbehörde
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Nachrichtlich:
An die
Schulträger


Anlage 1

Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung

Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung

Anlage 2

Nr. Referenz Text der Vorschrift (Hervorhebung nicht amtlich) Hinweise (in Anlehnung an die amtliche Begründung)
1 § 82 Abs. 1 StrlSchV Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsver- hältnissen (1) Röntgeneinrichtungen dürfen im Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nur betrieben werden, wenn sie Schulröntgeneinrichtungen sind. Dieser Absatz übernimmt die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 der bisherigen RöV und bezieht sich, wie bisher, nur auf allgemeinbildende Schulen. Damit betrifft diese Regelung insbesondere keine berufsbildenden Schulen.
2 § 82 Abs. 2 StrlSchV Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsver- hältnissen

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft unmittelbar mitwirken:

  1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes,
  2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und
  3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen.

Bei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen, dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

Dieser Absatz greift die Regelungen des § 13 Abs. 4 der bisherigen RöV und § 45 Abs. 3 der bisherigen StrlSchV auf. Im Unterschied zu Absatz 1 bezieht sich dieser Absatz nicht nur auf allgemeinbildende Schulen.

Die sehr restriktive Festlegung, dass bei Schulröntgeneinrichtungen Schülerinnen und Schüler nur bei Anwesenheit und Aufsicht durch eine Strahlenschutzbeauftragte oder einen Strahlenschutzbeauftragten beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung mitwirken dürfen, wurde durch den Verweis auf die Anwesenheit und Aufsicht einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen ersetzt.

Die ebenfalls sehr restriktive Festlegung, dass Schülerinnen und Schüler nur bei Anwesenheit und Aufsicht durch eine Strahlenschutzbeauftragte oder einen Strahlenschutzbeauftragten beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen mitwirken dürfen, wurde durch den Verweis auf die Anwesenheit und Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ersetzt.

Die Einführung des Wortes „unmittelbar“ stellt klar, dass das Mitwirken sich auf den konkreten Betrieb der Schulröntgeneinrichtung oder den direkten Umgang mit radioaktiven Stoffen bezieht.

Falls die Lehrkraft die Schulröntgeneinrichtung bedient oder nur selbst mit radioaktiven Stoffen umgeht, ist eine Einweisung der Lehrkraft durch die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzbeauftragten ausreichend, dies kann beispielsweise bei der Verwendung einer Schulröntgeneinrichtung im Biologie-, Chemie- oder Sachkundeunterricht relevant sein.

Beim nicht genehmigungsbedürftigem Umgang, d. h. mit bauartzugelassenen Vorrichtungen oder radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten unterhalb der Freigrenze ist wie bisher auch die Anwesenheit der Fachlehrkraft ausreichend.

3 § 82 Abs. 3 StrlSchV Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsver- hältnissen (3) Der für ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen eine innere Exposition durch Stoffe, bei denen der Umgang nach Anlage 3 Teil B Nummer 8 genehmigungsfrei ist, ausgeschlossen wird.

Durch Schutzmaßnahmen ist beim genehmigungsfreien Umgang mit Stoffen, die natürliche Radioaktivität enthalten, eine innere Exposition auszuschließen.

Dies ergänzt die generellen Schutzvorschriften für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen. Erreichen lässt sich das beispielsweise durch die Verwendung von Schutzhandschuhen oder durch das Einschlagen von Mineralien in Folie.

Entsprechend den Vorgaben zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), wird in der Regel die Aufsicht führende Lehrkraft dafür zu sorgen haben, dass ,Schülerinnen und Schüler persönliche Schutzausrüstungen (Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) tragen, falls das Experiment oder das Verfahren es erfordert‘.

4 Anlage 3 Teil B Nr. 8 StrlSchV Genehmigungs- freie Tätigkeiten Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist 8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, ...

In Teil B ist Nummer 8 neu hinzugekommen. Diese regelt den genehmigungsfreien Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken.

Durch diese Regelung soll eine praxistaugliche Möglichkeit geschaffen werden, dass im Unterricht die natürliche Radioaktivität von Mineralien und Erzen demonstriert und in Versuchen genutzt werden kann. Dies gilt auch für Verbrauchsgegenstände, die natürliche radioaktive Stoffe enthalten, wie z. B. Backpulver, Thorium-Glühstrümpfe oder Kalisalz.

Um eine einfache Unterscheidung zwischen relevanten und nicht relevanten Stoffen zu ermöglichen, wird die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes als Maßstab verwendet. Als Schwelle wird dabei die Ortsdosisleistung gewählt, die auch bei bauartzugelassenen Vorrichtungen zulässig ist.

Für die Verwendung von Konsumgütern wie Urangläsern oder Uhren, die auf der Grundlage von früheren Regelungen genehmigungsfrei hergestellt wurden, ist aufgrund von § 206 Abs. 2 StrlSchG keine Genehmigung erforderlich.

5 Kapitel 2 Übergangs- vorschriften § 185 StrSchV Bauartzulas- sung (§§ 16 bis 26 StrSchV) Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten oder enthalten haben und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze liegt.

Diese Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG enthalten und die gemäß § 208 Abs. 2, 3 zweiter Teilsatz oder Abs. 4 StrlSchG weiterbetrieben werden.

Die in den Zulassungsscheinen vorgesehenen Fristen für Dichtheitsprüfungen von z. B. fünf Jahren bei bauartzugelassenen Vorrichtungen, die unterhalb der Freigrenze liegen, sind nicht angemessen. Eine Prüfung ist aus radiologischer Sicht nicht erforderlich. Auf die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit bei bauartzugelassenen Vorrichtungen (insbesondere Schulstrahler) unterhalb der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV sollte verzichtet werden.

6 § 19 StrlSchG Genehmigungs- und anzeigebedürf- tiger Betrieb von Röntgenein- richtung (1) Wer beabsichtigt, 2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, ... Der Zeitraum zur Anzeige vor Inbetriebnahme wurde von zwei Wochen auf vier Wochen ausgedehnt.“
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