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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie. Im Rahmen der Förderung von Projekten über diese Richtlinien wird der Zweck aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 COVID-19-SVG durch die Kofinanzierung des Bundesprogrammes Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche erfüllt.
Gefördert werden Projekte der Beruflichen Orientierung (BO) in der COVID-19-Pandemie, die eine Verbesserung der Berufswahlkompetenzen von Schülerinnen und Schülern zum Ziel haben.
Durch betriebsnahe Maßnahmen oder Projekte zur Unterstützung der berufsorientierenden Konzepte der allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, die insbesondere Praxiskontakte und -erfahrungen der Schülerinnen und Schüler fokussieren, soll ein möglichst zeitnaher Übergang von der Schule in den Beruf erfolgen. Schülerbetriebspraktika und Maßnahmen zur BO, die pandemiebedingt untersagt waren, sollen kompensiert, Ausbildungs- sowie Studienmöglichkeiten nahegebracht und die aktive Kooperation hierzu mit Blick auf Lernrückstände und psychosoziale Belastungssituationen gestärkt werden. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Beschränkung besonders betroffen sind, sollen so erreicht werden. Regionale Angebotsstrukturen und vorhandene regionale Berufswahlnetzwerke sollen berücksichtigt und eingebunden werden, um eine regionale Abgrenzung sowie das regionale Alleinstellungsmerkmal zu gewährleisten.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung von zielführenden Ansätzen zur Unterstützung und Vertiefung der BO von Schülerinnen und Schülern allgemein bildender und/oder berufsbildender Schulen sowie zur erfolgreichen Vermittlung von betrieblichen Praktika auch außerhalb der Schulzeit unter den Bedingungen der COVID-19Pandemie, um unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Strukturen pandemiebedingte Hemmnisse auszugleichen.
2.2 Gefördert werden kann auch ein überregionales Verbundprojekt (gemeinsames Vorhaben mit Dritten als Partner, soweit nicht Leistungsaustausch im Auftragsverhältnis) innerhalb des Landes Niedersachsen, dessen dezentrale Teilprojekte, die jeweils regionalen Aspekte und Besonderheiten berücksichtigen und insoweit regional verankert sind.
2.3 Insbesondere sind Projekte oder Maßnahmen durch personelle Beauftragungen, digitale Angebote sowie Maßnahmen im Bereich der Social-Media, Kontakte zur Arbeitswelt durch Vermittlung in betriebliche Praktikumsbörsen, Betriebspatinnen und Betriebspaten, Ausbildungsbotschafterinnen und Ausbildungsbotschafter, Berufscoaches oder weitere Angebote in Abstimmung mit den beteiligten Schulen förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
3.2 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Nummer 12 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie der Nummer 7.4 dieser Richtlinien an Letztempfänger weiterleiten. Insbesondere Träger eines Verbundprojekts haben die Weiterleitung der Zuwendung vorzunehmen. Die Letztempfänger sind diejenigen, die Teilprojekte nach Nummer 2.3 durchführen und vom Empfängerkreis gemäß Nummer 3.1 erfasst sind.
3.3 Der Sitz des Zuwendungsempfängers sowie der Ort der Durchführung des Projekts müssen sich in Niedersachsen befinden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Projekte und Maßnahmen müssen der im Zuwendungszweck genannten Zielerreichung unter Benennung der kooperierenden allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen dienen.
4.3 Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
4.4 Förderfähig sind darüber hinaus nur Projekte und Maßnahmen, die innerhalb des Förderzeitraumes vom 13. 4. 2022 bis zum 31. 1. 2023 vollständig umgesetzt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von weniger als 50 000 EUR sind nicht förderfähig.
5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal-, Honorar- und Sachausgaben, die im Rahmen der Durchführung der beantragten Projekte und Maßnahmen zusätzlich entstehen.
5.4 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
5.5 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen wird ausgeschlossen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.
6.3 Förderanträge sind mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen bis spätestens zum 30. 4. 2022 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Bewilligungsstelle unterschrieben postalisch einzureichen.
6.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben und trägt die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.
6.5 Bei Verbundprojekten muss mit Einreichung des Förderantrags zudem eine grundsätzliche Übereinkunft der Verbundpartner zur Zusammenarbeit durch mindestens folgende Informationen nachgewiesen werden: Kooperationspartner, Ausgaben/Kosten und beantragtes Fördervolumen, Laufzeit, Arbeitsplan sowie Projektleitung (Koordinierung). Die Pflicht zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Verbundpartnern wird erst mittels Bewilligungsbescheid auferlegt.
6.6 Die fachliche Bewertung, Prüfung und Auswahl der Projekte erfolgt auf Grundlage der Punktzahl, die nach dem Scoring-Modell in der Anlage erreicht wurde und unter Berücksichtigung der regionalen Förderprioritäten des Landes.
6.7 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis mit summarischer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Dieser ist abweichend von der Nummer 6.1 der ANBest-P bzw. der Nummer 5.4 der ANBest-Gk innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch bis zum 30.4.2023 der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.8 Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises weist der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung nach und teilt die tatsächliche Höhe der entstandenen Ausgaben mit.
6.9 Vordrucke für die Antragsstellung und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke können auf der Internetseite www.nbank.de abgerufen werden.
6.10 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 13.4.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
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