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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung
RdErl. d. MK v. 20.6.2017 - 41-84 002-Q/Verfahren (SVBl. 8/2017 S. 433), geändert durch RdErl. d. MK vom 1.12.2022 (SVBl. 12/2022 S. 683) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 20.6.2017 - Quereinstieg BBS (SVBl. S. 431) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 20.2.2014 - Sondermaßnahme (SVBl. S. 274), zuletzt geändert durch RdErl. v. 11.5.2017 (SVBl. S. 435) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK v. 29.2.2012 - Nichteignung (SVBl. S. 223), geändert durch RdErl. d. MK vom 23.2.2015 (SVBl. S. 149) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. d. MK v. 12.5.2011 - Auswahlverfahren (SVBl. S. 186) - VORIS 22410 -

1 Allgemeines

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können berufsbildende Schulen bei der Einstellung von Lehrkräften nachrangig auf sog. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit vorgesehene Lehramtsausbildung zurückgreifen, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für eine Einstellung zur Verfügung stehen.

Das Auswahlverfahren ist entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu d) durchzuführen.

Vor der Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in den Schuldienst ist die Bewerbungsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a) liegt die Bewerbungsfähigkeit für Stellen vor, wenn die erbrachten Studienleistungen i.d.R. zwei Lehrbefähigungsfächern (berufliche Fachrichtung oder Unterrichtsfach) im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden können.

Bei der Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der erbrachten Studienleistungen nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a) in einem vereinheitlichten Verfahren zu legen.

2 Zuständigkeit

Eine Vorprüfung der Bewerbungsfähigkeit erfolgt auf der Grund lage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen durch die einstellende Schule. Auf der Grundlage dieser Prüfung erfolgt die Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren gem. Bezugserlass zu d) durch die einstellende Schule.

Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 4.4 des Bezugserlass zu a) durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

3 Bewerbungsunterlagen

In der Regel erfolgt keine Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern in das Auswahlverfahren, deren Bewerbungsunterlagen nicht vollständig bei der Schule vorgelegt werden.

Vorzulegen sind mindestens:

-
unterschriebener Ausdruck des aus EIS-online-bbs generierten Bewerbungsbogens,
-
soweit für die einzelnen Fächer in www.EIS-online-bbs. niedersachsen.de gefordert: vollständig ausgefüllte und unterschriebene fächerbezogene Formblätter als Anlage zur Bewerbung mit der von den Bewerbern vorzunehmenden vorläufigen Zuordnung der vorliegenden Studieninhalte zu den angegebenen Bewerbungsfächern,
-
tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges (Lebenslauf),
-
Zeugnisse einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen für den absolvierten Studiengang (ggf. mit Übersetzung); die Zeugnisse sind ggf. in Kopie des Originals und in Übersetzung durch einen amtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen,
-
Studiennachweise mit Relevanz für die Bewerbungsfachrichtung / -fächer, z. B. Transcript of records,
-
bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Muttersprache ggf. Nachweis der für den Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (C2-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Sonstige Bewerbungsunterlagen (Arbeitszeugnisse etc.) können der Bewerbung beigefügt werden.

4 Verfahren zur Prüfung der Bewerbungsfähigkeit

Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen bei der Schule prüft die Schule zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen. Stellt die Schule fest, dass Unterlagen fehlen, kann sie die Bewerberin bzw. den Bewerber darauf hinweisen, dass eine Einbeziehung in etwaige Auswahlverfahren nicht erfolgt, solange die Unterlagen unvollständig sind und das konkrete Auswahlverfahren noch nicht begonnen hat. Anhand der vorliegenden von MK auf der Grundlage der „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung, Beschluss der KMK vom 16.10.2008 in der derzeit gültigen Fassung“ erstellten fächerbezogenen Anlagen zur Bewerbung kann die von den Bewerbern vorgenommene vorläufige Zuordnung der vorliegenden Studieninhalte zu den angegebenen Bewerbungsfächern durch die Schule vorgeprüft werden.

Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung kann die Schule bereits frühzeitig eine realistische Vorbeurteilung der Bewerbungsfähigkeit vornehmen und aussichtslose Bewerbungen erkennen. Soweit für einzelne Fächer noch keine Anlagen zur Bewerbung zur Verfügung stehen, können die o. g. Inhalte der „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ zur Orientierung für die Prüfung herbeigezogen werden.

Die aktuell für einzelne Fächer zur Verfügung stehenden Anlagen zur Bewerbung sind den Internetseiten des Serviceportals der Niedersächsischen Landesschulbehörde und zudem www.EIS-online-bbs.niedersachsen.de zu entnehmen.

Auf Basis der Stellen-Bewerber-Liste führt die Schule auf der Grundlage der vorgeprüften Bewerbungen und der dort enthaltenen Daten ein stellenbezogenes Auswahlverfahren gemäß Bezugserlass zu d) durch und meldet das Ergebnis der Vorprüfung mit Auswahlvorschlag unter Nennung max. dreier Bewerberinnen oder Bewerber an die Niedersächsische Landesschulbehörde. Eine postalische Übersendung der in der Schule vorliegenden Unterlagen erfolgt in der Regel nicht.

Der Auswahlvorschlag wird durch die Schule zusammen mit der Nennung der nach dem Ergebnis der Vorprüfung möglichen Besetzungsvorschläge an die Niedersächsische Landesschulbehörde übermittelt. Für das Ergebnis der Prüfung relevante Unterlagen sind ggf. beizufügen.

Die Vorprüfung durch die Schule und die Übersendung vollständiger Prüfungsunterlagen (auch per E-Mail) durch diese an die Niedersächsische Landesschulbehörde erleichtern die abschließende Prüfung der persönlichen sowie der stellenbezogenen Bewerbungsfähigkeit.

Die Niedersächsische Landesschulbehörde trifft in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine endgültige Entscheidung über die persönliche Bewerbungsfähigkeit der genannten Personen auf der Grundlage der Prüfung der Schule und der vorhandenen Bewerbungsunterlagen.

Bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde erfolgt grundsätzlich auch die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses.

In besonderen Zweifelsfällen entscheidet das Niedersächsische Kultusministerium nach Vorlage durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

Die durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüften Bewerberinnen und Bewerber werden im Programm „EIS-online- bbs“ als „geprüft“ gekennzeichnet. Der Bewerbungsdatensatz kann durch die Bewerberinnen und Bewerber nach Kennzeichnung als „geprüft“ im Bewerbungsportal ausschließlich hinsichtlich der Adressdaten und der Angabe von Stellennummern geändert werden.

Auf der Grundlage der persönlichen Voraussetzungen „nicht bewerbungsfähige“ Personen werden in EIS-online gekennzeichnet.

Datensätze von Bewerberinnen und Bewerbern, die auf der Grundlage des Bezugserlasses zu c) als nicht geeignet eingestuft werden, sind als „nicht bewerbungsfähig“ zu kennzeichnen.

Über Korrekturen im Bewerbungsdatensatz durch die Niedersächsische Landesschulbehörde nach der abschließenden Prüfung ist die Bewerberin / der Bewerber zu informieren.

Nach Prüfung der Unterlagen erhält die Schule innerhalb einer Frist, die 14 Tage nicht überschreiten sollte, eine Rückmeldung aus der Niedersächsischen Landesschulbehörde, um dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot zu unterbreiten.

Angenommene Einstellungsangebote sind durch die Schule im Einstellungs- und Informationsportal „EIS-online-bbs“ zu dokumentieren.

Bewerberinnen und Bewerber, die der Niedersächsischen Landesschulbehörde als Auswahlvorschlag zur Prüfung gemeldet, als bewerbungsfähig geprüft, aber nicht eingestellt wurden, können unter Beachtung des Bezugserlasses zu d) bei anderen Stellenausschreibungen ohne erneute Prüfung als Besetzungsvorschlag benannt werden.

In besonderen Fällen (z. B. nach längerer Zeit oder wegen Änderung der entsprechenden Erlasslage) kann eine erneute Prüfung der Bewerbungsfähigkeit durch die Niedersächsische Landesschul behörde erfolgen.

5 Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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