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Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung
RdErl. des MK vom 26.6.2002 -403-84 200- 2/01 (SVBl. 8/2002 S.288) - VORIS 22410 -
Bezug:
a) RdErl. v. 23.4.1996 (SVBl. S.144) - VORIS 224 10 01 00 35 075 -
b) RdErl. v. 4.8.1998 - (SVBl. S.248) - VORIS 640 00 00 00 07 001 -
c) RdErl. v. 21.8.1998 (Nds.MBl. S.1314; SVBl S.290), geändert am 16.12.1999 (Nds.MBl. 2000 S.29, SVBl. 2000 S.92) - VORIS 224 10 01 00 40 057 -
d) RdErl v. 18.12.1998 (SVBl. 1999 S.5) - VORIS 224 10 01 00 35 075
e) RdErl. v. 26.1.1999 (Nds.MBl. S.73, SVBl. S.26), zuletzt geändert durch RdErl. vom 6.6.2002 (Nds.MBl. S.502) - VORIS 224 10 01 00 50 024 -
f) Erlass an die Bezirksregierungen vom 6.4.2001 - 404-83000/3-1/01- nicht veröffentlicht
g) RdErl. v. 26.6 2002 -102.4-81611/8-1 - VORIS 640 00 -

Die Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung wird umstrukturiert. Die berufsbildenden Schulen erhalten Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung und werden damit in die Lage versetzt, die erforderlichen Lehrerfort- und -weiterbildungsangebote für ihre Lehrkräfte vom NLI, der regionalen Lehrerfortbildung und insbesondere von außerschulischen Anbietern selbst einzukaufen.

Der Kernbereich umfasst vorrangig:

  1. Unterrichtsinhalte in Unterrichtsfächern und Lernfeldern berufsbildender Schulen,
  2. Ausbildungsberufe,
  3. Prüfungsinhalte und/oder Prüfungsmethoden an berufsbildenden Schulen,
  4. Didaktik und Methodik in beruflichen Bildungsgängen,
  5. berufliche Handlungskompetenz mit den Komponenten Sozial-, Personal-, Methoden- und Fachkompetenz,
  6. Unterrichtsorganisationsmodelle beruflicher Bildungsgänge,
  7. neue Technologien, vorrangig im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,
  8. geschäfts- und arbeitsprozessorientierte Weiterentwicklung beruflicher Curricula.

Dabei sind neue Entwicklungen und neu zu ordnende Bereiche besonders zu berücksichtigen.

Organisation und Finanzierung von Veranstaltungen der dienstlichen Lehrerfort- und -weiterbildung mit schulformunabhängigen Themenstellungen bzw. solchen für andere Schulformen werden von der Umstrukturierung nicht berührt.

Jeder berufsbildenden Schule werden jährlich Haushaltsmittel für Lehrerfort- und -weiterbildung im Rahmen der Budgetierung von Landesmitteln zugewiesen, Einzelheiten der Verwendung sowie der Bewirtschaftung der Mittel werden durch den Bezugserlass zu g) geregelt.

NLI und Bezirksregierungen können eigene Veranstaltungen gegen Entgelt anbieten; sie beraten und unterstützen die berufsbildenden Schulen im Rahmen ihrer Aufgaben.

Jede berufsbildende Schule ermittelt in eigener Verantwortung den Bedarf an Lehrerfort- und -weiterbildung - auch unter dem Aspekt der Personalentwicklung - für die Lehrkräfte der Schule und stellt einen jährlichen Lehrerfort- und -weiterbildungsplan auf. Über Grundsätze der Verwendung des Budgets entscheidet die Gesamtkonferenz. Sie kann diese Aufgabe teilweise an Fachkonferenzen übertragen.

Zur Deckung des ermittelten Bedarfs können die Lehrkräfte an den Lehrerfort- und -weiterbildungsangeboten des NLI, der Bezirksregierungen und weiterer schulischer und außerschulischer Anbieter teilnehmen. Die mit den Lehrerfort- und -weiterbildungsveranstaltungen verbundenen Dienstreisen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

Die Schule erstattet den Lehrkräften Reisekosten und Teilnahmeentgelte nach den für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften - vollständig oder teilweise - aus ihrem Budget.

Soweit Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, kann die Teilnahme an einer Lehrerfort- und -weiterbildungsmaßnahme auch dann genehmigt werden, wenn die Lehrkräfte schriftlich erklären, auf die Erstattung von Reisekosten und/oder Teilnahmeentgelten in dem Umfang zu verzichten, in dem keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (bedingter Verzicht).

Die Teilnahme an Lehrerfort- und -weiterbildungsveranstaltungen im Kernbereich der beruflichen Bildung ist eine anderweitige dienstliche Tätigkeit. Die Lehrkräfte werden für diese anderweitige dienstliche Tätigkeit von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter entbunden. Im übrigen gilt der RdErl. zu a).

Dieser Erlass tritt am 1.August 2002 in Kraft.

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