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Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
RdErl. d. MK v. 30.4.2019 - 36-82105/92 (SVBl. 6/2019 S. 291) - VORIS 22410 -

1. Ausbildungsvorschriften der evangelischen Landeskirchen sowie der katholischen Kirche sehen für Angehörige bestimmter Ausbildungsgruppen (z. B. Vikarinnen und Vikare, Pastoral- oder Gemeindeassistentinnen und -assistenten) vor, dass diese im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung Schulpraktika von unterschiedlicher Dauer zu absolvieren haben. Die Ausgestaltung des abzuleistenden Praktikums ergibt sich aus der jeweiligen kirchlichen Ausbildungsvorschrift. Da diese Berufsgruppen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen der Gestellungsverträge mit den evangelischen Landeskirchen bzw. den katholischen Diözesen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen können, liegt es nicht nur im kirchlichen, sondern auch im Interesse des Landes, die Praktika zu ermöglichen. Vorbedingung, ein solches Schulpraktikum an einer Schule absolvieren zu können, ist, dass dort tätige Lehrkräfte bereit sind, die notwendigen Betreuungsaufgaben zu übernehmen; eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht. Die Durchführung des Praktikums, der Umfang von Beratungsbesuchen durch Beauftragte der Kirchen sowie das Prüfungsprozedere werden im Einzelfall von der mit der Ausbildung beauftragten kirchlichen Stelle mit der für die Praktikumsdurchführung vorgesehenen Schule abgestimmt. Die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde wird von den in ihrem Bereich durchgeführten Schulpraktika von den Kirchen in Kenntnis gesetzt.

2. Bei Aufnahme des Schulpraktikums hat die Praktikantin oder der Praktikant der Schulleitung der Praktikumsschule das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vorzulegen (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG). Die für die Erteilung dieses Führungszeugnisses erhobene Gebühr wird weder vom Schulträger noch vom Land übernommen.

3. Es ist darauf zu achten, dass die für betreuende Lehrkräfte angebotenen Informationsveranstaltungen kirchlicher Stellen in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.

4. Sofern das Praktikum mit einer Prüfung abschließt, gelten für den Ablauf der Prüfung und die Mitwirkung an der Prüfung die jeweiligen kirchlichen Prüfungsbestimmungen.

5. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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