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Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Heizkosten und Kosten für Mittagsverpflegung gegenüber Trägern von Schulen in freier Trägerschaft, Tagesbildungsstätten, der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes und der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in Niedersachsen aus Anlass der Energiekrise als Folge des Krieges in der Ukraine
RdErl. d. MK v. 18. 1. 2023 - 36-81101 (Nds. MBl. Nr. 2/2023 S. 56) - VORIS 22410 -

1. Zweck, Rechtsgrundlage

Das Land Niedersachsen gewährt Mittel als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Billigkeitsleistungen werden den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft, der Tagesbildungsstätten, der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes und der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, den unter Nummer 3 genannten Empfängern eine finanzielle Unterstützung zur Milderung der Härten zu leisten, die durch erhöhte Heizkosten und erhöhte Kosten für die Mittagsverpflegung aufgrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Energiekrise entstehen.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen ist der Zuschuss zu höheren Heizkosten und höheren Kosten für die Mittagsverpflegung, die durch die Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine entstanden sind.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

Antragsberechtigt und zugleich Empfänger der Billigkeitsleitungen sind die

3.1.
Träger allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 143 Abs. 1 NSchG,
3.2
Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG,
3.3
Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 1 oder 3 NSchG,
3.4
Träger von niedersächsischen Pflegeschulen nach § 9 PflBG,
3.5
Träger von niedersächsischen Schulen für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.6
Träger der Tagesbildungsstätten nach § 164 Abs. 1 Nr. 1 NSchG und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerks in Niedersachsen sowie
3.7
Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (üA) im Bereich des Handwerks, der Landwirtschaft und der Stufenausbildung Bau.

Eine Liste der betreffenden Träger ist auf der Internetseite des MK https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/ und dort über den Pfad „Schule > unsere Schulen > Schulen in freier Trägerschaft > Übersicht“ (Anlage 1 Buchst. a—c) einzusehen.

4. Art, Umfang und Höhe der Leistung

4.1 Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer pauschalen Zahlung gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung richtet sich nach den Regelungen in den Nummern 4.2 und 4.3 dieser Richtlinie.

4.2 Für die Berechnung der Billigkeitsleistung wird ein Pro- Kopf-Schüler/Teilnehmer-Betrag in Höhe von 129,34 EUR zugrunde gelegt. Dieser ist abgeleitet aus der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

4.3 Die Gesamthöhe der Billigkeitsleistungen für den jeweiligen Träger ergibt sich aus der Multiplikation des Pro-Kopf- Schüler/Teilnehmer-Betrages mit der Gesamtschüler/-teilnehmerzahl der jeweiligen Schule und Einrichtung des Trägers gemäß den in Nummer 4.2 genannten Grundlagen. Die entsprechenden Höchstbeträge sind in der in Nummer 3 Abs. 2 genannten Anlage 1 Buchst. a - c verbindlich festgelegt.

4.4 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig gegenüber anderen Erstattungs- oder Einsparungsmöglichkeiten. Bei Gleichrangigkeit der Erstattungsmöglichkeit entscheidet der Antragsteller über die Antragstellung. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Förderungen aus öffentlichen Mitteln nach § 134 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, sind auf die Billigkeitsleistung anzurechnen.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen sind die RLSB (Bewilligungsbehörden). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der in Nummer 3 Abs. 2 genannten Anlage 1. Bei Trägern mit Sitz außerhalb von Niedersachsen ist das RLSB Lüneburg zuständig. Die Anträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Vordruck kann von der Internetseite des MK https:// www.mk.niedersachsen.de/startseite/ und dort über den Pfad „Schule > unsere Schulen > Schulen in freier Trägerschaft > Übersicht “ (Anlage 2) heruntergeladen werden.

5.2 Die Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind mit den erforderlichen Angaben durch die Träger bis spätestens zum 30.4.2023 bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen (Ausschlussfrist).

5.3 Die Träger nach den Nummern 3.1 bis 3.6 verteilen die Billigkeitsleistungen auf ihre Einrichtungen. Die Träger nach Nummer 3.7 sind Erstempfänger. Soweit diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Billigkeitsleistung an die Letztempfänger weiter. Der Erstempfänger hat die Billigkeitsleistung zweckbestimmt an den Letztempfänger weiterzuleiten.

5.4 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung ganz oder teilweise zurückzuzahlen soweit Billigkeitsleistungen oder Zuschüsse anderer Finanzierungsgeber, Entschädigungsleistungen, Rückerstattungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen und/oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen.

5.5 Die Originale der Rechnungen und Belege sind von den Trägern fünf Jahre lang aufzubewahren.

5.6 Die Bewilligungsbehörde hält sich die Möglichkeit einer stichprobenartigen Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor. Der LRH oder dessen Beauftragte sind ebenfalls zur Prüfung berechtigt.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 18.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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An die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
Verbände der Schulen in freier Trägerschaft
Träger der Tagesbildungsstätten
Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung

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