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Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 10.11.2023-36.3-83203 (SVBl. 12/2023 S. 671) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -
b)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
d)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.9.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 224100141 00 000 -
e)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
f)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)“ v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.9.2023 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Die Arbeit in der Grundschule“ v. 1.8.2020 (SVBl. S. 354) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Die Arbeit in der Hauptschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 683) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 685) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. „Die Arbeit in der Oberschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 684) - VORIS 22410 -
l)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ v. 1.6.2023 (SVBl. S. 304, 375) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.9.2021 (SVBl. S. 443), geändert durch RdErl. v. 1.3.2023 (SVBl. S. 120) - VORIS 22410 -
o)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.9.2023 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
q)
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) v. 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130, SVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)“ v. 2.5.2005 (SVBl. S. 285), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.11.2018 (SVBl. S. 701) - VORIS 22410 -
s)
RdErl. „Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)“ v. 1.12.2023 (SVBl. S. 695) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. „Bezeichnung und Siegelführung der Schulen“ v. 5.11.2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644) - VORIS 11410 -
u)
RdErl. „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten“ v. 29.5.2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. S. 351) - VORIS 22560 -
Inhalt
1.
Begriffsbestimmung und Verfahren
2.
Zweck der Erteilung von Zeugnissen
2.1
Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen
2.2
Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen
3.
Bewertung
4.
Formvorschriften
5.
Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen
5.1
Grundschule
5.2
Hauptschule
5.3
Realschule
5.4
Oberschule
5.5
Gymnasium (Schuljahrgänge 5 -10)
5.6
Kooperative Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 -10)
5.7
Integrierte Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 -10)
5.8
Förderschulen und Förderschwerpunkte
5.8.1
Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache
5.8.2
Förderschwerpunkt Lernen
5.8.3
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)
6.
Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
7.
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
8.
Würdigung der Arbeit von Schülerlotsinnen und -lotsen
9.
Übergangs- und sonstige Regelungen
10.
Schlussbestimmungen

Anlagen:

  1. Kopfteil der Zeugnisse
  2. Schlussteil der Zeugnisse
  3. Mittelteil der Grundschulzeugnisse
    3.1
    Mittelteil erster und zweiter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)
    3.2
    Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Notenzeugnis)
    3.3
    Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)
  4. Mittelteil der Hauptschulzeugnisse
  5. Mittelteil der Realschulzeugnisse
  6. Mittelteil der Zeugnisse der Oberschule
  7. Mittelteil der Zeugnisse des Gymnasiums im fünften bis zehnten Schuljahrgang
    7.1
    Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang (Unterricht nach Stundentafel 1)
    7.2
    Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang (Unterricht nach Stundentafel 2)
  8. Mittelteil der Zeugnisse der Kooperativen Gesamtschule, die in den Schuljahrgängen fünf bis acht den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt
  9. Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im fünften bis zehnten Schuljahrgang
  10. Mittelteil der Zeugnisse der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
    10.1
    Mittelteil sechster Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
    10.2
    Mittelteil siebter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
  11. Mittelteil der Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)
    11.1
    Mittelteil erster bis vierter Schuljahrgang
    11.2
    Mittelteil fünfter bis neunter Schuljahrgang
    11.3
    Mittelteil zehnter bis zwölfter Schuljahrgang
  12. Abschlusszeugnisse
  13. Abgangszeugnisse
  14. a) Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 4 AVO-Sek I
    b) Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 6 AVO - Sek I
  15. Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
  16. Übersicht über die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Abschluss- und Abgangszeugnissen
  17. Lernstands- und Kompetenzbeschreibung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse

1. Begriffsbestimmung und Verfahren

1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h bis n und der Kerncurricula für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen eins bis zehn auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.8.

1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.5.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können nach Nr. 4.3.2 unter „Bemerkungen“ aufgenommen werden.

Soweit in Nr. 5 bestimmt, werden bzw. können Zeugnisse auch als Berichtszeugnisse oder Lernentwicklungsberichte erteilt werden.

Berichtszeugnisse enthalten für alle oder für ausgewählte Fächer / Fachbereiche und hierbei ggf. unterteilt nach einzelnen Kompetenzbereichen eine Darstellung der erreichten Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, eine Darstellung bedeutsamer Aspekte ihrer oder seiner Lernentwicklung in diesen Fächern / Fachbereichen sowie bei Bedarf Hinweise für die weitere Förderung. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind für die Formulierung in den Berichtszeugnissen die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula maßgeblich. Die konkreten Anforderungen an ein Berichtszeugnis für die jeweilige Schulform oder den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sind den Bestimmungen in Nr. 5 sowie den entsprechenden Mustern in der Anlage zu entnehmen.

Lernentwicklungsberichte enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fächerübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung, die den Kompetenzerwerb auf Grundlage der Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula einbezieht, sowie Hinweise für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers. Bewertungen werden in freier oder standardisierter Form vorgenommen.

Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse oder verkürzte Lernentwicklungsberichte ergänzt werden, sofern es sich nicht um Abschluss- oder Abgangszeugnisse handelt (vgl. Nr. 6.4).

1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.

2. Zweck der Erteilung von Zeugnissen

2.1 Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen

2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse dienen auch der Information über das Arbeits- und Sozialverhalten.

2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer sind größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeits- und Sozialverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für die Selbstkontrolle notwendige Hinweise.

2.1.4 Im Zusammenhang der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften nach § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer zu erläutern.

2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen

2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlussvergabe u. Ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.

2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers i. S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 NSchG und sind deshalb vertraulich zu behandeln.

3. Bewertung

3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr; Entsprechendes gilt für die Darstellungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten; dies gilt entsprechend für die Erteilung der Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.

3.2 Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Im Förderschwerpunkt Lernen können die Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule abweichen. Im Hinblick auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind das Verhalten und die individuellen Fortschritte unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu betrachten und zu bewerten.

3.3 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

3.4 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

3.5 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: KMK) vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:

3.5.1

Notenbezeichnung Notenziffer Notendefinition gemäß KMK-Beschluss
sehr gut 1 Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut 2 Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend 3 Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend 4 Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft 5 Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend 6 Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3.5.2 Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.

3.6 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann nach Nr. 4.3.2 im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter „Bemerkungen“ gegeben werden.

3.7 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

3.8 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

3.8.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

-
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
-
Ziel- und Ergebnisorientierung
-
Kooperationsfähigkeit
-
Selbstständigkeit
-
Sorgfalt und Ausdauer
-
Verlässlichkeit.

3.8.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

-
Reflexionsfähigkeit
-
Konfliktfähigkeit
-
Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness
-
Hilfsbereitschaft und Achtung anderer
-
Übernahme von Verantwortung
-
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

3.8.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch kurze Begründung zu ergänzen:

-
verdient besondere Anerkennung“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen;
-
entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht;
-
entspricht den Erwartungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht;
-
entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht;
-
entspricht nicht den Erwartungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

3.8.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.8.1 und 3.8.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.8.3 ohne kurze Begründung bei den Bewertungsstufen eins bis drei zu verwenden hat. Die Gesamtkonferenz kann nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) auch im Grundsatz entscheiden, ob die Klassenkonferenz die Bewertungsstufen eins bis fünf durch freie Formulierungen zu ersetzen hat; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.

3.8.5 Für Berichtszeugnisse und Lernentwicklungsberichte nach Nr. 1.2 gilt Nr. 3.8 entsprechend.

4. Formvorschriften

4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen (Bezugserlasse zu h bis n) und Kerncurricula der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten. In Lernentwicklungsberichten kann von der Reihenfolge der in Satz 1 genannten Abschnitte abgewichen werden.

4.2 Kopfteil

4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage auszuführen.

4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.

4.3 Schlussteil

4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 2 der Anlage auszuführen.

4.3.2 Unter „Bemerkungen“ sind ggf. einzutragen:

-
Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsvermerke;
-
Hinweise gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 WeSchVO (Bezugsverordnung zu b);
-
Hinweise auf bestimmte Leistungen in einem Fach, die im Vergleich zu der zusammenfassenden Bewertung besser oder schlechter sind;
-
Empfehlungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs;
-
Hinweise zur weiteren Förderung;
-
Hinweise auf mögliche Gefährdung der Versetzung, der Abschlusserteilung und des Verbleibens in der Schulform;
-
Hinweise zum herkunftssprachlichen Unterricht;
-
Teilnahme am Förderunterricht;
-
Hinweise zum Schulbesuch, zur Lernentwicklung und zur Beteiligung am Unterricht;
-
Hinweis „Der Unterricht im Fach.......... wurde in ............... Sprache erteilt“, falls Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt wurde;
-
besondere Leistungen in Unterrichtsvorhaben;
-
Mitarbeit in der Schülervertretung;
-
Teilnahme an Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Schülerwettbewerben u. ä.;
-
ein Hinweis auf ein zusätzlich erteiltes Berichtszeugnis oder einen zusätzlich erteilten verkürzten Lernentwicklungsbericht;
-
im Falle des konfessionell erteilten Religionsunterrichts: „Der Religionsunterricht wurde als. ev. / kath. / … (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht erteilt..“;
-
im Falle des konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterrichts: „Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. (das Zutreffende ist einzutragen; entscheidend ist die Konfession, der die unterrichtende Lehrkraft angehört) Religionsunterricht konfessionell- kooperativ erteilt..“;
-
in Abschluss- und Abgangszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;
-
die Zuordnung eines erworbenen Abschlusses bzw. eines durch einen Gleichstellungsvermerk bescheinigten Abschlusses nach der Bezugsverordnung zu d zu einer Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;
-
an Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Sprache Hinweise auf die Vorgaben, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde;
-
im Förderschwerpunkt Lernen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen in den Schuljahrgängen drei bis neun ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde, und im zehnten Schuljahrgang ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde; dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses gemäß dem Muster Nr. 12 der Anlage;
-
.im Förderschwerpunkt Lernen Hinweise, soweit eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern im Primarbereich nach den Bestimmungen für die Grundschule bzw. im Sekundarbereich I nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet werden konnte;
-
im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurde;
-
sonstige Hinweise.

4.3.3 Dem Zeugnis sollten von der Schule entwickelte Bewertungskriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten beigefügt werden.

4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.

4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Verwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.

4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken

„Zeugnis für

__________________________ vom ________________”
(Name der Schülerin oder des Schülers)    (Datum)

4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.

4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.

4.9 Als Datum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.

4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.

4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis „nicht erteilt“ anstelle der Bewertung zu vermerken.

4.12 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist „befreit“ einzutragen.

4.13 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.

4.14 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahrs erteilte Notenzeugnis aufzunehmen; unter „Bemerkungen“ ist „Note aus dem ersten Schulhalbjahr“ einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten.

4.15 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer in Notenzeugnissen eine einheitliche Note und in Berichtszeugnissen bzw. Lernentwicklungsberichten eine einheitliche Bewertung erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter „Bemerkungen“ darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und bewertet wurde.

4.16 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.

4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.

4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahreszeugnis eine Bewertung in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung „kann nicht beurteilt werden“ zu vermerken. Sofern für das erste Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.14). Sofern für das zweite Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind für diesen Zeitraum im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.20 Für die Erteilung von Zeugnissen an neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse i. S. des Bezugserlasses zu s gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s in der jeweils geltenden Fassung. Die erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache (Nachweis gem. Nr. 3.6 des Bezugserlasses zu s) und der Ersatz der Noten durch schriftliche Beurteilung gem. Nr. 3.1 des Bezugserlasses zu s sind in einem Anhang zum Zeugnis nach dem Muster Nr. 17 der Anlage zu bescheinigen.

4.21 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen - letzteres gilt nur für die Grundschule - vor, so ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf diese Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.

5 Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen

5.1 Grundschule

5.1.1 Am Ende des ersten Schuljahrgangs und im zweiten Schuljahrgang erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse, die als Berichtszeugnisse nach dem Muster Nr. 3.1 der Anlage erteilt werden. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Für solche Zeugnisse gilt ebenso, dass die erreichten Kompetenzen in den Fächern, bedeutsame Aspekte der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesen Fächern, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben werden. Dabei können die erreichten Kompetenzen sowie das Arbeitsund Sozialverhalten in einem frei gestalteten, schulinternen Berichtszeugnis ergänzend auch im Rahmen von geeigneten Ankreuzmöglichkeiten dargestellt werden; die Darstellung der bedeutsamen Aspekte der Lernentwicklung in den Fächern sowie der Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt ausschließlich in beschreibender Form. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind für die Formulierung in den Berichtszeugnissen die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula maßgeblich. Bei einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bezugsverordnung zu b in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wird die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen.“ Im Falle des Aufrückens nach § 14 der Bezugsverordnung zu b in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen „… rückt in den dritten Schuljahrgang auf.“

5.1.2 Die Gesamtkonferenz beschließt für den dritten und vierten Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Berichtszeugnissen. Notenzeugnisse werden nach dem Muster Nr. 3.2 der Anlage, Berichtszeugnisse nach dem Muster Nr. 3.3 der Anlage erteilt. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Nr. 5.1.1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Die Leistungsbewertung wird durch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 und über besondere Interessen und Fähigkeiten ergänzt.

5.1.3 Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht wird im dritten Schuljahrgang ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt; im vierten Schuljahrgang erfolgt eine Bewertung durch eine Note oder im Berichtszeugnis durch eine Aussage über die erreichten Kompetenzen.

5.2 Hauptschule

Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 4 der Anlage auszuführen.

5.3 Realschule

Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 5 der Anlage auszuführen.

5.4 Oberschule

Für die in der Oberschule eingerichteten Schulzweige gelten die Vorschriften der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend. Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule sind die Mittelteile der Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 6 der Anlage auszuführen; dies gilt auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot, die erst ab dem siebten, dem achten oder dem neunten Schuljahrgang schulzweigspezifisch unterrichtet.

5.5 Gymnasium (Schuljahrgänge 5 - 10)

5.5.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 7.1 oder dem Muster Nr. 7.2 der Anlage auszuführen.

5.5.2 Auf Abgangszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter „Bemerkungen“ anzugeben: „Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe“.

5.6 Kooperative Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 - 10)

5.6.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend.

5.6.2 Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5.1 entsprechend; auf Abgangszeugnissen nach Nr. 5.5.2 ist unter „Bemerkungen“ anzugeben: „Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe“.

5.6.3 Für die Schuljahrgänge fünf bis acht der Kooperativen Gesamtschule, in denen der Unterricht gemäß § 183 b Abs. 3 NSchG überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird, sind die Mittelteile der Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 8 der Anlage auszuführen.

5.7 Integrierte Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 - 10)

5.7.1 In den fünften bis siebten Schuljahrgängen werden Lernentwicklungsberichte erteilt. Die Mittelteile der Lernentwicklungsberichte sind unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Abweichend von Satz 1 können Integrierte Gesamtschulen, die gemäß Nr. 6.10 des RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen fünf bis sieben Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen sind die Mittelteile nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Es ist außerdem ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

5.7.2 Für die achten Schuljahrgänge beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Wenn Lernentwicklungsberichte erteilt werden, sind die Mittelteile unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Wenn Notenzeugnisse erteilt werden, sind die Mittelteile nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Sofern Notenzeugnisse erteilt werden, ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

5.7.3 In den neunten und zehnten Schuljahrgängen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Den Notenzeugnissen kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden.

5.8 Förderschulen und Förderschwerpunkte

5.8.1 Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache

5.8.1.1 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem der Förderschwerpunkte nach Nr. 5.8.1 erhalten Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform, nach deren Kerncurricula unterrichtet wurde.

5.8.1.2 In den Förderschulen der Förderschwerpunkte nach Nr. 5.8.1 wird im Sekundarbereich I unter „Bemerkungen“ angegeben, nach welchen Vorgaben die Schülerin oder der Schüler jeweils unterrichtet wurde.

5.8.1.3 An Förderschulen im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist der Förderschwerpunkt im Kopfteil des Zeugnisses nicht anzugeben.

5.8.2 Förderschwerpunkt Lernen

5.8.2.1 Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der allgemein bildenden Schule mit Ausnahme der Förderschule unterrichtet werden, erhalten den Mittelteil des Zeugnisses der besuchten Schulform.

5.8.2.2 Die Zeugnisse für den dritten und vierten Schuljahrgang werden - unabhängig von der Entscheidung der Gesamtkonferenz nach Nr. 5.1.2 Satz 1 - als Berichtszeugnisse entsprechend dem Muster Nr. 3.3 der Anlage erteilt. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Hinsichtlich der Gestaltung solcher Zeugnisse gilt Nr. 5.1.1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

5.8.2.3 Im sechsten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse nach dem Muster Nr. 10.1 der Anlage erteilt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) können Berichtszeugnisse oder Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 10.2 der Anlage erteilt werden.

5.8.2.4 Im siebten bis zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile sind nach dem Muster Nr. 10.2 der Anlage zu gestalten.

5.8.2.5 An den allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen muss in den Schuljahrgängen drei bis neun im Zeugnis unter „Bemerkungen“ ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde. Im zehnten Schuljahrgang muss im Schlussteil unter „Bemerkungen“ ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Schülerin oder der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde; dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses gemäß dem Muster Nr. 12 der Anlage.

5.8.2.6 Kann eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern im Primarbereich nach den Bestimmungen für die Grundschule oder im Sekundarbereich I nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet werden, so ist dies positiv in den „Bemerkungen“ festzuhalten.

5.8.2.7 In Zeugnissen, die im zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erteilt werden, ist der Förderschwerpunkt im Kopfteil nicht anzugeben.

5.8.3 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)

5.8.3.1 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung) erhalten am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen ein Berichtszeugnis. Der Schule ist freigestellt, zusätzlich ein Halbjahreszeugnis analog zum Ganzjahreszeugnis auszugeben. Die Mittelteile der Schuljahrgänge eins bis vier sind nach dem Muster Nr. 11.1 der Anlage, die Mittelteile der Schuljahrgänge fünf bis neun nach dem Muster Nr. 11.2 der Anlage und die Mittelteile der Schuljahrgänge zehn bis zwölf nach dem Muster Nr. 11.3 der Anlage zu gestalten. Bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen kann in den Mustern Nrn. 11.1 und 11.2 das Feld „Deutsch“ um den Begriff „Kommunikation“ ergänzt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 können die Mittelteile der Zeugnisse von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen – unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach deren Kerncurricula unterrichtet wurde – im Sekundarbereich I auch nach dem Muster Nr. 4 oder Nr. 5 der Anlage gestaltet werden.

5.8.3.2 Die Zeugnisse enthalten Aussagen über die erreichten Kompetenzen in den Fächern / Fachbereichen, bedeutsame Aspekte der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesen Fächern / Fachbereichen sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind die Vorgaben der Kerncurricula für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung maßgeblich; davon kann bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen abgewichen werden, wenn nicht zusätzlich ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt worden ist.

5.8.3.3 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, erhalten im Zeugnis unter „Bemerkungen“ einen Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurde.

5.8.3.4 Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis, dessen Mittelteil nach dem Muster Nr. 11.3 der Anlage ausgestaltet ist und angibt, ob die Schulpflicht erfüllt wurde; dies gilt bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen dann nicht, wenn sie ein Abschlusszeugnis (Nr. 6.1) oder ein Abgangszeugnis mit Gleichstellungsvermerk (Nr. 6.2) erhalten.

6. Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse

6.1 Abschlusszeugnisse bescheinigen den Erwerb von Abschlüssen, die nach der Bezugsverordnung zu d erworben worden sind. Für diese Zeugnisse sind Muster nach Nr. 12 der Anlage zu verwenden. Für Abschlusszeugnisse nach dem Muster Nr. 12 der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die i. S. der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist folgende Formulierung unter „Bemerkungen“ aufzunehmen: „Das erreichte Sprachniveau in [Fach eintragen] entspricht der Niveaustufe [Niveaustufe gemäß Nr. 16 der Anlage eintragen] des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).“ Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Abschlusszeugnisse an Freien Waldorfschulen gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

Auf den Abschlusszeugnissen ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) zu vermerken; ausgenommen hiervon ist das Abschlusszeugnis des Abschlusses der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den DQR erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen. Die für den jeweiligen Abschluss einzutragende Niveaustufe ist dem Muster Nr. 12 der Anlage zu entnehmen.

6.2 Ein Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 13 der Anlage erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Beendigung der Pflicht zum Besuch allgemein bildender Schulen verlassen und kein Abschlusszeugnis nach Nr. 6.1 erhalten. In den Fällen von § 1 Abs. 4 und Absatz 6 der Bezugsverordnung zu d wird das Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 14 a oder Nr. 14 b der Anlage verwendet. Für Abgangszeugnisse nach den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die i. S. der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Nr. 6.1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Abgangszeugnisse an Freien Waldorfschulen gemäß § 47 Abs. 1 der Bezugsverordnung zu d. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 14 a der Anlage, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt. In den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage enthält der Gleichstellungvermerk zusätzlich einen Vermerk über die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR); dies gilt nicht für das Abgangszeugnis, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt. Nr. 6.1 Satz 8 gilt entsprechend. Die für den jeweiligen Abschluss einzutragende Niveaustufe ist den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage zu entnehmen.

6.3 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne dass nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 ein Abschluss- oder Abgangszeugnis zu erteilen ist, so erhält sie oder er ein Zeugnis mit Angaben über den gegenwärtigen Leistungsstand und einem Kopfteil nach dem Muster Nr. 1 der Anlage. Unter „Bemerkungen“ ist einzutragen: „… (Vor- und Zuname) verlässt die Schule, um eine Schule in … (oder: die……..Schule in……..) zu besuchen.“ Bei den Zeugnissen, die aus Anlass des Schulformwechsels nach der Grundschule erteilt werden, entfallen diese Angaben. Auf Zeugnissen, die von Integrierten Gesamtschulen beim Schulwechsel erteilt werden, sind die Schulform und der Schuljahrgang anzugeben, zu deren Besuch das Zeugnis berechtigt.

Für Zeugnisse nach Nr. 6.3 sind die Formulare mit einem Kopfteil nach dem Muster Nr. 1 der Anlage zu verwenden.

6.4 Abschluss- und Abgangszeugnisse sind als Notenzeugnisse zu erteilen.

6.5 Es ist nicht zulässig, Noten davon abhängig zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler eine berufliche Tätigkeit aufnimmt oder eine andere Schule besuchen will.

6.6 Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie Zeugnisse nach Nr. 6.3 dürfen unter „Bemerkungen“ keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Positive Hinweise sind ebenso zulässig wie Hinweise auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für die Schülervertretung.

6.7 Wird das Abgangszeugnis nach Nr. 6.2 oder das Zeugnis nach Nr. 6.3 am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter „Bemerkungen“ einzutragen: „Durch Konferenzbeschluss in den Schuljahrgang … versetzt.“ Ein Vermerk über Nichtversetzung, Entlassung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden. Wird in der betreffenden Schulform am Ende des in Frage kommenden Schuljahres keine Versetzungsentscheidung getroffen, so ist zu vermerken: „… (Vor- und Zuname) ist berechtigt, im Schuljahr ../.. den Schuljahrgang …einer weiterführenden Schule zu besuchen“.

6.8 Die in Zeugnisvordrucken zur Aufnahme von Beurteilungen oder Vermerken vorgesehenen Lücken, die offen bleiben, sind durch Striche auszufüllen. Das gilt auch für den freien Raum unter „Bemerkungen“. 6.9 Abgangs- und Abschlusszeugnisse der öffentlichen Schulen und der anerkannten Ersatzschulen sind mit dem kleinen Landessiegel der Schule zu versehen.

7. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule.

7.2 Soweit sich ein ehrenamtliches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es in Zeugnissen - insbesondere auch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen - gewürdigt werden.

7.3 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten insbesondere in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz

-
im sozialen, karitativen und diakonischen Bereich,
-
im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich,
-
im kulturellen Bereich (z. B. Kunst, Theater, Musik, Gedenkstätten- und Denkmalpflege),
-
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
-
in der Jugendarbeit und
-
im Sport
gewürdigt werden.

7.4 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster Nr. 15 der Anlage, das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu der Schülerakte zu nehmen.

8. Würdigung der Arbeit von Schülerlotsinnen und -lotsen

Nach Nr. 6.6 können in Abgangs- und Abschlusszeugnissen unter „Bemerkungen“ positive Hinweise auf das Arbeitsverhalten oder auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für eine Schülervertretung, gegeben werden. Solche Hinweise sind regelmäßig dann zu geben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler in anerkennenswerter Weise für die Schülerlotsenarbeit zur Verfügung gestellt hat.

9. Übergangs- und sonstige Regelungen

9.1 Für die Zeugniserteilung in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Bestimmungen dieses RdErl. nur insoweit, wie die Bezugsverordnungen und -erlasse zu f und g sowie o bis r keine Regelungen enthalten.

9.2 Die Schulbehörde kann Schulen auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen dieses RdErl. genehmigen. Vor dem Antrag der Schule sind der Schulelternrat und der Schülerrat zu hören (§ 80 Abs. 3, § 96 Abs. 3 NSchG).

9.3 Nr. 5.7.1 Satz 1 ist erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 den fünften Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule besuchen. Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 den sechsten oder siebten Schuljahrgang besuchen und auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahrgang 2022/2023 den siebten Schuljahrgang besuchen, ist Nr. 5.7.1 des Bezugserlasses zu a in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

An Integrierten Gesamtschulen, die zunächst ab dem Schuljahr 2021/2022 von der Möglichkeit in Nr. 5.7.1 Satz 3 Gebrauch machen und auf dieser Grundlage Notenzeugnisse erteilen, erfolgt, wenn sie von dieser Möglichkeit zukünftig keinen Gebrauch mehr machen wollen, die Einführung von Lernentwicklungsberichten aufsteigend ab dem fünften Schuljahrgang. Dieses Modell der Lernentwicklungsberichte ist dann fortzuführen.

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


Anlage

1. Muster für den Kopfteil der Zeugnisse, die am Ende eines Schuljahres / Schulhalbjahres ausgegeben werden:

Kopfteil

2. Muster für den Schlussteil der Zeugnisse, die am Ende eines Schuljahres/Schulhalbjahres ausgegeben werden:

Schlussteil

3. Mittelteil der Grundschulzeugnisse

3.1 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, erster und zweiter Schujahrgang
       (Berichtszeugnis)

Mittelteil

3.2 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter Schuljahrgang:

Mittelteil

3.3 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter Schuljahrgang
      (Berichtszeugnis)

Mittelteil

4. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Hauptschule:

Mittelteil

5. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Realschule:

Mittelteil

6. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Oberschule:

Mittelteil

7. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse im Gymnasium im fünften bis zehnten Schuljahrgang
7.1 Unterricht nach der Stundentafel 1

Mittelteil

7.2 Unterricht nach der Stundentafel 2

Mittelteil

8. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Kooperativen Gesamtschule, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt

Mittelteil

9. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im neunten und zehnten Schuljahrgang, ggf. auch im fünften bis achten Schuljahrgang

Mittelteil

10. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
10.1 Sechster Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen

Mittelteil

10.2 Siebter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen

Mittelteil

11. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)

11.1 Erster bis vierter Schuljahrgang im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)

Mittelteil

11.2 Fünfter bis neunter Schuljahrgang im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)

Mittelteil

11.3 Zehnter bis zwölfter Schuljahrgang im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)

Mittelteil

12. Muster für Abschlusszeugnisse:

Abschlusszeugnis

13. Muster für Abgangszeugnisse:

Abgangszeugnis

14 a. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 4 AVO - Sek I:

Abgangszeugnis

14 b. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 6 AVO - Sek. I:

Abgangszeugnis

15. Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Ehrenamt

16. Übersicht über die Niveaustufen1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Abschluss- und Abgangszeugnissen

Niveaustufen

17. Muster für einen Anhang zum Zeugnis: Lernstands- und Kompetenzbeschreibung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Lernstands- und Kompetenzbeschreibung

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)