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Anlagen:
1. Begriffsbestimmung und Verfahren
1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h bis n und der Kerncurricula für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule, bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen 1 bis 10 auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.8; in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe im dreizehnjährigen Bildungsgang können Zeugnisse entsprechende Angaben enthalten.
1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.4.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können unter Bemerkungen nach Nr. 4.3.2 aufgenommen werden.
Berichtszeugnisse (Lernentwicklungsberichte) enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fächerübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie Hinweise für die weitere Förderung. In Berichtszeugnissen werden Bewertungen in freier oder standardisierter Form vorgenommen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse ergänzt werden, soweit für die Schulform nichts anderes bestimmt ist.
1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.
2. Zweck der Erteilung von Zeugnissen
2.1 Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen
2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse dienen auch der Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten.
2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.
2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer sind größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeits- und Sozialverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für die Selbstkontrolle notwendige Hinweise.
2.1.4 Im Zusammenhang mit der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften nach § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer zu erläutern.
2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen
2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlussvergabe u. ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.
2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 NSchG.
3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.
3.2 Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Im Förderschwerpunkt Lernen können die Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule abweichen. Im Hinblick auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind das Verhalten und die individuellen Fortschritte unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu betrachten und zu bewerten.
3.3 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.
3.4 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.
3.5 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:
3.5.1
Notenbezeichnung | Notenziffer | Notendefinition gemäß KMK-Beschluss |
sehr gut | 1 | Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
gut | 2 | Die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. |
befriedigend | 3 | Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
ausreichend | 4 | Die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
mangelhaft | 5 | Die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
ungenügend | 6 | Die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
3.5.2 Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.
3.6 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter Bemerkungen gegeben werden.
3.7 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.
3.8 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
3.8.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
3.8.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
3.8.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
3.8.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternrat und dem Schülerrat im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.8.1 und 3.8.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.8.3 ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte bei den Bewertungsstufen eins bis drei zu verwenden hat; sie kann auch im Grundsatz entscheiden, ob die Klassenkonferenz die Bewertungsstufen eins bis fünf durch freie Formulierungen zu ersetzen hat.
3.8.5 Für Berichtszeugnisse nach Nr. 1.2 gilt Nr. 3.8 entsprechend.
4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen und Kerncurricula der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten.
4.2 Kopfteil
4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage auszuführen.
4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.
4.3 Schlussteil
4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 2 der Anlage auszuführen.
4.3.2 Unter Bemerkungen sind ggf. einzutragen:
4.3.3 Dem Zeugnis sollten von der Schule entwickelte Bewertungskriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten beigefügt werden.
4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.
4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Ve rwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter abzuzeichnen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.
4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken:
Zeugnis für
__________________________ vom ________________ (Name der Schülerin oder des Schülers) (Datum der Ausstellung)
4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.
4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.
4.9 Als Ausstellungsdatum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.
4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.
4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis nicht erteilt anstelle der Bewertung zu vermerken.
4.12 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.
4.13 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahrs erteilte Zeugnis aufzunehmen; unter Bemerkungen ist Note aus dem ersten Schulhalbjahr einzutragen.
4.14 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer eine einheitliche Zensur erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter Bemerkungen darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und zensiert wurde.
4.15 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.
4.16 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, die nicht in Förderschulen unterrichtet werden, ist in den Zeugnissen der jeweilige Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bemerkungen anzugeben.
4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.
4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahreszeugnis eine Note in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung kann nicht beurteilt werden zu vermerken.
4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.13), und für die Fälle von Leistungsverweigerung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b.
4.20 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist befreit einzutragen.
4.21 Für die Erteilung von Zeugnissen an Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind sinngemäß auch bei Schülerinnen und Schülern anzuwenden, die Berechtigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen können.
4.22 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sowie im Rechnen - letzteres gilt nur für die Grundschule - vor, so ist im Zeugnis unter Bemerkungen im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.
5. Bestimmungen für einzelne Schulformen und besondere Organisationsformen gemäß § 23 NSchG
5.1.1 Am Ende des ersten Schuljahrgangs und im zweiten Schuljahrgang erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse. Diese Zeugnisse werden als Berichtszeugnisse nach dem Muster der Nr. 3.1 der Anlage erteilt. Dieses Muster kann auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben. Bei einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wird die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen. Im Falle des Aufrückens nach § 14 der Ve rordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen rückt in den dritten Schuljahrgang auf.
5.1.2 Die Gesamtkonferenz beschließt für den dritten und vierten Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Berichtszeugnissen. Notenzeugnisse werden nach dem Muster 3.2 der Anlage, Berichtszeugnisse nach dem Muster 3.3 der Anlage erteilt.
Die Leistungsbewertung wird durch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 und über besondere Interessen und Fähigkeiten ergänzt.
5.1.3 Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht wird im dritten Schuljahrgang ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt; im vierten Schuljahrgang erfolgt eine Bewertung durch eine Note oder im Berichtszeugnis durch eine Aussage über die erreichten Kompetenzen.
Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 4 der Anlage auszuführen.
Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 5 der Anlage auszuführen.
Für die in der Oberschule eingerichteten Schulzweige gelten die Vorschriften der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend. Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule sind die Mittelteile der Notenzeugnisse entsprechend Nr. 6 der Anlage auszuführen; dies gilt auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot, die erst ab dem siebten oder dem neunten Schuljahrgang schulzweigspezifisch unterrichtet.
5.5 Gymnasium (Schuljahrgänge 5 - 10)
5.5.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 7 der Anlage auszuführen.
5.5.2 Auf Abgangszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter Bemerkungen anzugeben: Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
5.6.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend.
5.6.2 Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5.1 entsprechend; auf Abschlusszeugnissen nach Nr. 5.5.2 ist unter Bemerkungen anzugeben: Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
5.6.3 Für die Schuljahrgänge 5 bis 8 der Kooperativen Gesamtschule, in denen der Unterricht gem. § 183 b Abs. 3 NSchG überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird, sind die Mittelteile der Notenzeugnisse entsprechend Nr. 8 der Anlage auszuführen.
5.7.1 In den fünften bis siebten Schuljahrgängen werden Lernentwicklungsberichte erteilt. Die Mittelteile der Lernentwicklungsberichte sind unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Abweichend von Satz 1 können Integrierte Gesamtschulen, die gemäß Nr. 6.10 des RdErl. Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS) v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen sind die Mittelteile entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Es ist außerdem ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
5.7.2 Für die achten Schuljahrgänge beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Wenn Lernentwicklungsberichte erteilt werden, sind die Mittelteile unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Wenn Notenzeugnisse erteilt werden, sind die Mittelteile entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Sofern Notenzeugnisse erteilt werden, ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
5.7.3 In den neunten und zehnten Schuljahrgängen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Den Notenzeugnissen kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden
5.8 Förderschulen und Förderschwerpunkte
5.8.1.1 In den Förderschulen nach Nr. 5.8.1 werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform erteilt, nach deren Kerncurriculum unterrichtet wurde. Unter Bemerkungen kann auf besondere Sachverhalte, die sich aus dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergeben, hingewiesen werden.
5.8.1.2 Unter Bemerkungen wird angegeben, nach welchen Vo rgaben die Schülerin oder der Schüler jeweils unterrichtet wurde.
5.8.1.3 An Förderschulen im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erteilte Zeugnisse weisen abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz aus.
5.8.2 Förderschwerpunkt Lernen
5.8.2.1 Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der allgemein bildenden Schule mit Ausnahme der Förderschule unterrichtet werden, erhalten den Mittelteil des Zeugnisses der besuchten Schulform. Bei zieldifferentem Unterricht muss unter Bemerkungen ein Hinweis auf den Förderschwerpunkt erfolgen.
5.8.2.2 Die Zeugnisse des Primarbereichs werden als Berichtszeugnisse entsprechend den Mustern Nr. 3.1 und 3.3 der Anlage erteilt. Diese Muster können auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben.
5.8.2.3 Im fünften und sechsten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse entsprechend Nr. 10.1 der Anlage erteilt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz können mit Zustimmung des Schulelternrats Berichtszeugnisse oder Notenzeugnisse entsprechend Nr. 10.2 der Anlage erteilt werden.
5.8.2.4 Im fünften bis zehnten Schuljahrgang werden - sofern die Punkte 5.8.2.1 und 5.8.2.3 nicht zutreffen - Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile sind entsprechend Nr. 10.2 der Anlage zu gestalten.
5.8.2.5 Zeugnisse, die im zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erteilt werden, enthalten abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz.
5.8.3 Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Hören / Sehen (Taubblindheit)
Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Hören / Sehen (Taubblindheit) in allgemein bildenden Schulen unterrichtet werden, erhalten am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen ein Berichtszeugnis. Der Schule ist freigestellt, zusätzlich ein Halbjahreszeugnis analog zum Ganzjahreszeugnis auszugeben. Die Mittelteile der Schuljahrgänge 1-10 sind entsprechend Nr. 11 der Anlage zu gestalten. Die Zeugnisse enthalten anstelle der Benotung von Leistungen Aussagen über die erreichten Kompetenzen und Lernstände sowie über die erreichten Lernfortschritte beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in den Fachbereichen der Kerncurricula dieses Förderschwerpunktes sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten. Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis, das ein Berichtszeugnis enthält und angibt, ob die Schulpflicht erfüllt wurde.
6. Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
6.1 Abschlusszeugnisse bescheinigen den Erwerb von Abschlüssen, die nach der Bezugsverordnung zu d erworben worden sind. Für diese Zeugnisse sind Muster nach Nr. 12 der Anlage zu verwenden. Für Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Nr. 12 der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die im Sinne der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist folgende Formulierung unter Bemerkungen aufzunehmen: Das erreichte Sprachniveau in [Fach eintragen] entspricht der Niveaustufe [Niveaustufe gemäß Nr. 16 der Anlage eintragen] des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.
6.2 Ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Nr. 13 der Anlage erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Beendigung der Pflicht zum Besuch allgemein bildender Schulen verlassen. In den Fällen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 6 AVO-Sek I wird das Abgangszeugnis nach dem Muster der Nrn. 14 a oder 14 b der Anlage verwendet. Für Abgangszeugnisse nach den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die im Sinne der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind. Nr. 6.1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Abgangszeugnis nach dem Muster der Nr. 14 a der Anlage, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang in der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt.
6.3 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne dass nach Nrn. 6.1 oder 6.2 ein Abschluss- oder Abgangszeugnis zu erteilen ist, so erhält sie oder er ein Zeugnis mit Angaben über den gegenwärtigen Leistungsstand und einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage. Unter Bemerkungen ist einzutragen: (Vor- und Zuname) verlässt die Schule, um eine Schule in (oder: die .. Schule in ..) zu besuchen. Bei den Zeugnissen, die aus Anlass des Schulformwechsels nach der Grundschule erteilt werden, entfallen diese Angaben. Auf Zeugnissen, die von Integrierten Gesamtschulen beim Schulwechsel erteilt werden, sind die Schulform und der Schuljahrgang anzugeben, zu deren Besuch das Zeugnis berechtigt. Für Zeugnisse nach Nr. 6.3 sind die Formulare mit einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage zu verwenden.
6.4 Abschluss- und Abgangszeugnisse sind als Notenzeugnisse zu erteilen.
6.5 Es ist nicht zulässig, Zensuren davon abhängig zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler eine berufliche Tätigkeit aufnimmt oder eine andere Schule besuchen will.
6.6 Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie Zeugnisse nach Nr. 6.3 dürfen unter Bemerkungen keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Positive Hinweise sind ebenso zulässig wie Hinweise auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für die Schülervertretung.
6.7 Wird das Abgangszeugnis oder Zeugnis nach Nr. 6.3 am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter Bemerkungen einzutragen: Durch Konferenzbeschluss in den Schuljahrgang versetzt. Ein Vermerk über Nichtversetzung, Entlassung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden. Wird in der betreffenden Schulform am Ende des in Frage kommenden Schuljahres keine Versetzungsentscheidung getroffen, so ist zu vermerken: (Vor- und Zuname) ist berechtigt, im Schuljahr ../.. den Schuljahrgang einer weiterführenden Schule zu besuchen.
6.8 Die in Zeugnisvordrucken zur Aufnahme von Beurteilungen oder Vermerken vorgesehenen Lücken, die offen bleiben, sind durch Striche auszufüllen. Das gilt auch für den freien Raum unter Bemerkungen.
6.9 Abgangs- und Abschlusszeugnisse der öffentlichen Schulen und der anerkannten Ersatzschulen sind mit dem kleinen Landessiegel der Schule zu versehen.
7. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule. Soweit sich ein solches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es nach Nr. 6.6 in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden.
7.2 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten insbesondere in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz
7.3 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 , das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.
8. Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen
Nach Nr. 6.6 können in Abgangs- und Abschlusszeugnissen unter Bemerkungen positive Hinweise auf das Arbeitsverhalten oder auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für eine Schülervertretung, gegeben werden. Solche Hinweise sind regelmäßig dann zu geben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler in anerkennenswerter Weise für die Schülerlotsenarbeit zur Verfügung gestellt hat.
9.1 Für die Zeugniserteilung in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Bestimmungen dieses Erlasses nur insoweit, wie die Bezugsverordnungen und -erlasse zu f und g sowie o bis r keine Regelungen enthalten.
9.2 Die Schulbehörde kann Schulen auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen dieses Erlasses genehmigen. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung des Schulelternrats und des Schülerrats.
9.3 Nr. 5.7.1 Satz 1 in der ab dem 1.12.2021 geltenden Fassung ist erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 den 5. Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule besuchen.
An Integrierten Gesamtschulen, die zunächst ab dem Schuljahr 2021/2022 von der Möglichkeit in Nr. 5.7.1 Satz 3 Gebrauch machen und auf dieser Grundlage Notenzeugnisse erteilen, erfolgt, wenn sie von dieser Möglichkeit zukünftig keinen Gebrauch mehr machen wollen, die Einführung von Lernentwicklungsberichten aufsteigend ab dem 5. Schuljahrgang. Dieses Modell der Lernentwicklungsberichte ist dann fortzuführen.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.5.2016 außer Kraft.
Anlage
_________________________________________________ (Bezeichnung der Schule gemäß Nr.1.1 des Bezugserlasses zu t) ________________________________________________ (ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist) Zeugnis |
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Schuljahr ________ | 1. Halbjahr 1. und. 2. Halbjahr |
Klasse _______ | |||
______________________________________ (Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers) |
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geboren am ________ |
in ______________________ |
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Arbeitsverhalten: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Sozialverhalten: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Bemerkungen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _____________________, den ____________________ |
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(Ausstellungsort) | (Datum der Ausstellung) | ||||||||||||
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Gesehen:
___________________________________ (Unterschrift einer oder eines Erziehungsberechtigten) |
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Mittelteil der
Grundschulzeugnisse
3.1 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in
der Grundschule, erster und zweiter Schujahrgang
(Berichtszeugnis)
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3.2 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter Schuljahrgang:
Herkunftssprachlicher Unterricht
Teilnahme an folgenden
Arbeitsgemeinschaften /
Fördermaßnahmen: Besondere Interessen und
Fähigkeiten: |
3.3 Muster für den
Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter
Schuljahrgang
(Berichtszeugnis)
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4. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Hauptschule:
Wahlpflichtunterricht
Berufspraktischer
Schwerpunkt Teilnahme an
Arbeitsgemeinschaften: |
5. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Realschule:
Wahlpflichtunterricht
Profile
Teilnahme an
Arbeitsgemeinschaften: |
6. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Oberschule:
Wahlpflichtunterricht
Profile
Berufspraktischer
Schwerpunkt Teilnahme an
Arbeitsgemeinschaften: |
7. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse im
Gymnasium im fünften bis zehnten Schuljahrgang
7.1 Unterricht nach
der Stundentafel 1
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Deutsch | Politik-Wirtschaft | |||
Englisch | Religion | |||
Französisch | Werte und Normen | |||
Latein | Mathematik | |||
Griechisch | Biologie | |||
Musik | Chemie | |||
Kunst | Physik | |||
Geschichte | Sport | |||
Erdkunde | ||||
Wahlfreier Unterricht | ||||
_________________ | _________________ | |||
_________________ | _________________ | |||
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften | ||||
7.2 Unterricht nach der Stundentafel 2
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Deutsch | Politik-Wirtschaft | |||
Englisch | Religion | |||
Französisch | Werte und Normen | |||
Latein | Mathematik | |||
Griechisch | Biologie | |||
Musik | Chemie | |||
Kunst | Physik | |||
Geschichte | Sport | |||
Erdkunde | ||||
Wahlpflichtunterricht | ||||
_________________ | _________________ | |||
_________________ | _________________ | |||
Wahlfreier Unterricht | ||||
_________________ | _________________ | |||
_________________ | _________________ | |||
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften | ||||
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Deutsch ... Kurs) |
Mathematik (... Kurs) |
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Englisch ... Kurs) |
ggf. 2. Fremdsprache | |||
Der Unterricht in Fachleistungskursen wird in der Regel auf zwei Anspruchsebenen erteilt, dabei werden im E-Kurs erhöhte und im G-Kurs grundlegende Anforderungen gestellt1. | ||||
Physik | Wirtschaft | |||
Chemie | Technik | |||
Biologie | Hauswirtschaft | |||
Geschichte | Musik | |||
Erdkunde | Kunst | |||
Politik | Gestaltendes Werken | |||
Textiles Gestalten | ||||
Religion | ||||
Werte und Normen | Sport | |||
Wahlpflichtunterricht | ||||
Die Anforderungen in der zweiten Fremdsprache entsprechen lehrplanmäßig den Anforderungen einer Fremdsprache, die in der gymnasialen Oberstufe fortgesetzt werden kann. | ||||
Wahlunterricht Teilnahme an Wahlfächern/Förderuntericht/Arbeitsgemeinschaften |
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1) Auf Beschluss der Gesamtkonferenzkann der Unterricht auch auf drei Anspruchsebenen durchgeführt und eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurs - eingeführt werden. |
Der Unterricht wird in der Regel auf zwei Anspruchsebenen erteilt; dabei werden im E-Kurs erhöhte und im G-Kurs grundlegende Anforderungen gestellt1.
Wahlpflichtunterricht
Wahlbereich Teilnahme an Wahlfächern /
Förderunterricht /
Arbeitsgemeinschaften: |
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1)Schulen, die im Schuljahr 2020/2021 eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurse - und somit den Unterricht auf drei Anspruchsebenen angeboten haben, können dieses Modell fortführen. |
10. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
10.1 Fünfter und
sechster Schuljahrgang an der Förderschule im Förderschwerpunkt
Lernen
Bemerkungen zu den
Leistungen Englisch: Mathematik: Interessen, Fähigkeiten und
Fertigkeiten in anderen
Unterrichtsbereichen: |
10.2 Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
Wahlpflichtunterricht
Teilnahme an folgenden
Arbeitsgemeinschaften: Teilnahme an berufsorientierenden
Maßnahmen: |
Kommunikation/Deutsch: |
Mathematik: |
Sachunterricht |
Bewegung/Sport: |
Musik: |
Gestalten: |
Hauswirtschaft: |
Religion: |
Werte und Normen: |
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften/Fördermaßnahmen: |
Besondere Interessen und Fähigkeiten |
12. Muster für Abschlusszeugnisse:
AbschlusszeugnisAbschluss
der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ______________________________________________ |
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geboren am _____________ |
in_____________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(schulformbezogener Mittelteil)
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13. Muster für Abgangszeugnisse:
Abgangszeugnis______________________________________________ |
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geboren am _____________ |
in_____________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14 a. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AVO - Sek I:
Abgangszeugnis______________________________________________ |
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geboren am _____________ |
in_____________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14 b. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 6 AVO - Sek. I:
Abgangszeugnis______________________________________________ |
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geboren am _____________ |
in_____________________________ |
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15. Muster für ein Beiblatt zum Zeugnis
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16. Übersicht über die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
Die unter den Voraussetzungen der Nrn. 6.1 und 6.2 des Erlasses in Zeugnissen zu vermerkende Niveaustufe1 des GER ist mit Ausnahme der Fremdsprache Chinesisch gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Jg. | Englisch | Andere FS ab Klasse 5 | Andere FS ab Klasse 6 | Andere FS ab Klasse 8 | |||
GY | IGS | RS | HS | GY | GY/IGS/ OBS/RS |
GY/IGS | |
9 | B1 | A2+/ B1 (E) A2 (G) |
A2+ | A2 | A2+/ B1 | A2+ (GY/GS) A2 / A2+ (OBS/RS) |
A2+ |
10 | B1+ | B1 (E) A2+ (G) |
B1 | A2+ | B1 | B1 (GY/GS) A2+ / B1 (OBS/RS) |
A2+/ B1 |
Für die Fremdsprache Chinesisch ist die unter den Voraussetzungen der Nrn. 6.1 und 6.2 des Erlasses in Zeugnissen zu vermerkende Niveaustufe2 des GER gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Jg. | Chinesisch ab Klasse 6 | Chinesisch ab Klasse 8 |
9 | A1+/ A2 | A1+ |
10 | A2 | A1+/ A2 |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |