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Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 3.5.2016-36.3-83203 (SVBl. 6/2016 S. 303), geändert durch RdErl. vom 8.11.2021 (SVBl. 12/2021 S. 646) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 5.12.2011 (SVBl. 2012 S. 6), zuletzt geändert d. RdErl. d. MK v. 11.8.2014 (SVBl. S. 453) - VORIS 22410 -
b)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
d)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 224100141 -
e)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVOSek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
f)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)“ v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Die Arbeit in der Grundschule“ v. 1.8.2020 (SVBl. S. 354) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Die Arbeit in der Hauptschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. „Die Arbeit in der Oberschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366) - VORIS 22410 -
l)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ v. 3.8.2015 (SVBl. S. 410), geändert durch RdErl. v. 20.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.9.2021 (SVBl. S. 443) - VORIS 22410 -
o)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177; 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
q)
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) v. 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130, SVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)“ v. 2.5.2005 (SVBl. S. 285), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.11.2018 (SVBl. S. 701) - VORIS 22410 -
s)
RdErl. „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330), geändert durch RdErl. v. 4.11.2019 (SVBl. S. 624) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. „Bezeichnung und Siegelführung der Schulen“ v. 5.11.2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644) - VORIS 11410 -
u)
RdErl. „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten“ v. 29.5.2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. S. 351) - VORIS 22560 -
v)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ vom 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
Inhalt
1.
Begriffsbestimmung und Verfahren
2.
Zweck der Erteilung von Zeugnissen
2.1
Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen
2.2
Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen
3.
Bewertung
4.
Formvorschriften
5.
Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen
5.1
Grundschule
5.2
Hauptschule
5.3
Realschule
5.4
Oberschule
5.5
Gymnasium (Schuljahrgänge 5 -10)
5.6
Kooperative Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 -10)
5.7
Integrierte Gesamtschule (Schuljahrgänge 5 -10)
5.8
Förderschulen und Förderschwerpunkte
5.8.1
Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache
5.8.2
Förderschwerpunkt Lernen
5.8.3
Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Hören / Sehen (Taubblindheit)
6.
Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
7.
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
8.
Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen
9.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen:

  1. Kopfteil der Zeugnisse
  2. Schlussteil der Zeugnisse
  3. Mittelteil der Grundschulzeugnisse
    3.1
    Mittelteil erster und zweiter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)
    3.2
    Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Notenzeugnis)
    3.3
    Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)
  4. Mittelteil der Hauptschulzeugnisse
  5. Mittelteil der Realschulzeugnisse
  6. Mittelteil der Zeugnisse der Oberschule 6. Mittelteil der Zeugnisse der Oberschule
  7. Mittelteil der Zeugnisse des Gymnasiums im fünften bis zehnten Schuljahrgang
    7.1
    Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang
    (Unterricht nach Stundentafel 1)
    7.2
    Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang
    (Unterricht nach Stundentafel 2)
  8. Mittelteil der Zeugnisse der Kooperativen Gesamtschule,
    die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt
  9. Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im fünften bis zehnten Schuljahrgang
  10. Mittelteil der Zeugnisse der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
    10.1
    Mittelteil fünfter und sechster Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
    10.2
    Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
  11. Mittelteil der Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
  12. Abschlusszeugnisse
  13. Abgangszeugnisse
  14. a.
    Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AVO-Sek I
    b.
    Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 6 AVO - Sek I
  15. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
  16. Übersicht über die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)

1. Begriffsbestimmung und Verfahren

1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h bis n und der Kerncurricula für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule, bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen 1 bis 10 auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.8; in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe im dreizehnjährigen Bildungsgang können Zeugnisse entsprechende Angaben enthalten.

1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.4.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können unter Bemerkungen nach Nr. 4.3.2 aufgenommen werden.

Berichtszeugnisse (Lernentwicklungsberichte) enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fächerübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie Hinweise für die weitere Förderung. In Berichtszeugnissen werden Bewertungen in freier oder standardisierter Form vorgenommen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse ergänzt werden, soweit für die Schulform nichts anderes bestimmt ist.

1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.

2. Zweck der Erteilung von Zeugnissen

2.1 Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen

2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse dienen auch der Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten.

2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer sind größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeits- und Sozialverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für die Selbstkontrolle notwendige Hinweise.

2.1.4 Im Zusammenhang mit der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften nach § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer zu erläutern.

2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen

2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlussvergabe u. ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.

2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 NSchG.

3. Bewertung

3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.

3.2 Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Im Förderschwerpunkt Lernen können die Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule abweichen. Im Hinblick auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind das Verhalten und die individuellen Fortschritte unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu betrachten und zu bewerten.

3.3 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

3.4 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

3.5 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:

3.5.1

Notenbezeichnung Notenziffer Notendefinition gemäß KMK-Beschluss
sehr gut 1 Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut 2 Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend 3 Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend 4 Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft 5 Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend 6 Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3.5.2 Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.

3.6 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter „Bemerkungen“ gegeben werden.

3.7 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

3.8 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

3.8.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

-
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
-
Ziel- und Ergebnisorientierung
-
Kooperationsfähigkeit
-
Selbstständigkeit
-
Sorgfalt und Ausdauer
-
Verlässlichkeit.

3.8.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

-
Reflexionsfähigkeit
-
Konfliktfähigkeit
-
Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness
-
Hilfsbereitschaft und Achtung anderer
-
Übernahme von Verantwortung
-
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

3.8.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:

-
verdient besondere Anerkennung“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen;
-
entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht;
-
entspricht den Erwartungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht;
-
entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht;
-
entspricht nicht den Erwartungen“ - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Ve rhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

3.8.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternrat und dem Schülerrat im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.8.1 und 3.8.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.8.3 ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte bei den Bewertungsstufen eins bis drei zu verwenden hat; sie kann auch im Grundsatz entscheiden, ob die Klassenkonferenz die Bewertungsstufen eins bis fünf durch freie Formulierungen zu ersetzen hat.

3.8.5 Für Berichtszeugnisse nach Nr. 1.2 gilt Nr. 3.8 entsprechend.

4. Formvorschriften

4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen und Kerncurricula der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten.

4.2 Kopfteil

4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage auszuführen.

4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.

4.3 Schlussteil

4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster der Nr. 2 der Anlage auszuführen.

4.3.2 Unter „Bemerkungen“ sind ggf. einzutragen:

-
Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsvermerke;
-
Hinweise gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 14 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen;
-
Hinweis nach Nr. 3.6;
-
Empfehlungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs;
-
Hinweise zur weiteren Förderung;
-
Hinweise auf mögliche Gefährdung der Versetzung, der Abschlusserteilung und des Verbleibens in der Schulform;
-
Hinweise zum herkunftssprachlichen Unterricht;
-
Teilnahme am Förderunterricht;
-
Hinweise zum Schulbesuch, zur Lernentwicklung und zur Beteiligung am Unterricht;
-
Hinweis „Der Unterricht im Fach.......... wurde in ............... Sprache erteilt“, falls Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt wurde;
-
besondere Leistungen in Unterrichtsvorhaben;
-
Mitarbeit in der Schülervertretung;
-
Teilnahme an Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Schülerwettbewerben u. ä.;
-
ggf. ein Hinweis auf ein zusätzlich erteiltes Berichtszeugnis;
-
im Falle des konfessionell erteilten Religionsunterrichts: „Der Religionsunterricht wurde als. ev. / kath. / … (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht erteilt.“;
-
im Falle des konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterrichts gemäß Nr. 4.5.2 des Bezugserlasses zu v: „Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt.“;
-
in Abschluss- und Abgangszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;
-
sonstige Hinweise.

4.3.3 Dem Zeugnis sollten von der Schule entwickelte Bewertungskriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten beigefügt werden.

4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.

4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Ve rwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter abzuzeichnen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.

4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken:

„Zeugnis für

__________________________ vom ________________” (Name der Schülerin oder des Schülers) (Datum der Ausstellung)

4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.

4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.

4.9 Als Ausstellungsdatum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.

4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.

4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis „nicht erteilt“ anstelle der Bewertung zu vermerken.

4.12 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.

4.13 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahrs erteilte Zeugnis aufzunehmen; unter Bemerkungen ist „Note aus dem ersten Schulhalbjahr“ einzutragen.

4.14 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer eine einheitliche Zensur erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter Bemerkungen darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und zensiert wurde.

4.15 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.

4.16 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, die nicht in Förderschulen unterrichtet werden, ist in den Zeugnissen der jeweilige Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bemerkungen anzugeben.

4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.

4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahreszeugnis eine Note in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung „kann nicht beurteilt werden“ zu vermerken.

4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.13), und für die Fälle von Leistungsverweigerung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b.

4.20 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist „befreit“ einzutragen.

4.21 Für die Erteilung von Zeugnissen an Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind sinngemäß auch bei Schülerinnen und Schülern anzuwenden, die Berechtigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen können.

4.22 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sowie im Rechnen - letzteres gilt nur für die Grundschule - vor, so ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.

5. Bestimmungen für einzelne Schulformen und besondere Organisationsformen gemäß § 23 NSchG

5.1 Grundschule

5.1.1 Am Ende des ersten Schuljahrgangs und im zweiten Schuljahrgang erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse. Diese Zeugnisse werden als Berichtszeugnisse nach dem Muster der Nr. 3.1 der Anlage erteilt. Dieses Muster kann auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben. Bei einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wird die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen.“ Im Falle des Aufrückens nach § 14 der Ve rordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen „… rückt in den dritten Schuljahrgang auf.“

5.1.2 Die Gesamtkonferenz beschließt für den dritten und vierten Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Berichtszeugnissen. Notenzeugnisse werden nach dem Muster 3.2 der Anlage, Berichtszeugnisse nach dem Muster 3.3 der Anlage erteilt.

Die Leistungsbewertung wird durch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 und über besondere Interessen und Fähigkeiten ergänzt.

5.1.3 Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht wird im dritten Schuljahrgang ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt; im vierten Schuljahrgang erfolgt eine Bewertung durch eine Note oder im Berichtszeugnis durch eine Aussage über die erreichten Kompetenzen.

5.2 Hauptschule

Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 4 der Anlage auszuführen.

5.3 Realschule

Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 5 der Anlage auszuführen.

5.4 Oberschule

Für die in der Oberschule eingerichteten Schulzweige gelten die Vorschriften der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend. Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule sind die Mittelteile der Notenzeugnisse entsprechend Nr. 6 der Anlage auszuführen; dies gilt auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot, die erst ab dem siebten oder dem neunten Schuljahrgang schulzweigspezifisch unterrichtet.

5.5 Gymnasium (Schuljahrgänge 5 - 10)

5.5.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 7 der Anlage auszuführen.

5.5.2 Auf Abgangszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter „Bemerkungen“ anzugeben: „Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe“.

5.6 Kooperative Gesamtschule

5.6.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend.

5.6.2 Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5.1 entsprechend; auf Abschlusszeugnissen nach Nr. 5.5.2 ist unter Bemerkungen anzugeben: „Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe“.

5.6.3 Für die Schuljahrgänge 5 bis 8 der Kooperativen Gesamtschule, in denen der Unterricht gem. § 183 b Abs. 3 NSchG überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird, sind die Mittelteile der Notenzeugnisse entsprechend Nr. 8 der Anlage auszuführen.

5.7 Integrierte Gesamtschule

5.7.1 In den fünften bis siebten Schuljahrgängen werden Lernentwicklungsberichte erteilt. Die Mittelteile der Lernentwicklungsberichte sind unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Abweichend von Satz 1 können Integrierte Gesamtschulen, die gemäß Nr. 6.10 des RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen sind die Mittelteile entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Es ist außerdem ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

5.7.2 Für die achten Schuljahrgänge beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Wenn Lernentwicklungsberichte erteilt werden, sind die Mittelteile unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Wenn Notenzeugnisse erteilt werden, sind die Mittelteile entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Sofern Notenzeugnisse erteilt werden, ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

5.7.3 In den neunten und zehnten Schuljahrgängen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind entsprechend Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Den Notenzeugnissen kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden

5.8 Förderschulen und Förderschwerpunkte

5.8.1 Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache

5.8.1.1 In den Förderschulen nach Nr. 5.8.1 werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform erteilt, nach deren Kerncurriculum unterrichtet wurde. Unter „Bemerkungen“ kann auf besondere Sachverhalte, die sich aus dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergeben, hingewiesen werden.

5.8.1.2 Unter „Bemerkungen“ wird angegeben, nach welchen Vo rgaben die Schülerin oder der Schüler jeweils unterrichtet wurde.

5.8.1.3 An Förderschulen im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erteilte Zeugnisse weisen abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz aus.

5.8.2 Förderschwerpunkt Lernen

5.8.2.1 Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der allgemein bildenden Schule mit Ausnahme der Förderschule unterrichtet werden, erhalten den Mittelteil des Zeugnisses der besuchten Schulform. Bei zieldifferentem Unterricht muss unter „Bemerkungen“ ein Hinweis auf den Förderschwerpunkt erfolgen.

5.8.2.2 Die Zeugnisse des Primarbereichs werden als Berichtszeugnisse entsprechend den Mustern Nr. 3.1 und 3.3 der Anlage erteilt. Diese Muster können auch durch ein frei gestaltetes Berichtszeugnis ersetzt werden. Es werden die Lernstände in den Lehrgängen, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben.

5.8.2.3 Im fünften und sechsten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse entsprechend Nr. 10.1 der Anlage erteilt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz können mit Zustimmung des Schulelternrats Berichtszeugnisse oder Notenzeugnisse entsprechend Nr. 10.2 der Anlage erteilt werden.

5.8.2.4 Im fünften bis zehnten Schuljahrgang werden - sofern die Punkte 5.8.2.1 und 5.8.2.3 nicht zutreffen - Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile sind entsprechend Nr. 10.2 der Anlage zu gestalten.

5.8.2.5 Zeugnisse, die im zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erteilt werden, enthalten abweichend von Nr. 4.2.1 nur den Namen der Schule ohne weiteren Zusatz.

5.8.3 Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Hören / Sehen (Taubblindheit)

Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Hören / Sehen (Taubblindheit) in allgemein bildenden Schulen unterrichtet werden, erhalten am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen ein Berichtszeugnis. Der Schule ist freigestellt, zusätzlich ein Halbjahreszeugnis analog zum Ganzjahreszeugnis auszugeben. Die Mittelteile der Schuljahrgänge 1-10 sind entsprechend Nr. 11 der Anlage zu gestalten. Die Zeugnisse enthalten anstelle der Benotung von Leistungen Aussagen über die erreichten Kompetenzen und Lernstände sowie über die erreichten Lernfortschritte – beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in den Fachbereichen der Kerncurricula dieses Förderschwerpunktes – sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten. Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis, das ein Berichtszeugnis enthält und angibt, ob die Schulpflicht erfüllt wurde.

6. Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse

6.1 Abschlusszeugnisse bescheinigen den Erwerb von Abschlüssen, die nach der Bezugsverordnung zu d erworben worden sind. Für diese Zeugnisse sind Muster nach Nr. 12 der Anlage zu verwenden. Für Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Nr. 12 der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die im Sinne der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist folgende Formulierung unter „Bemerkungen“ aufzunehmen: „Das erreichte Sprachniveau in [Fach eintragen] entspricht der Niveaustufe [Niveaustufe gemäß Nr. 16 der Anlage eintragen] des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).“ Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

6.2 Ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Nr. 13 der Anlage erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Beendigung der Pflicht zum Besuch allgemein bildender Schulen verlassen. In den Fällen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 6 AVO-Sek I wird das Abgangszeugnis nach dem Muster der Nrn. 14 a oder 14 b der Anlage verwendet. Für Abgangszeugnisse nach den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die im Sinne der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Nr. 6.1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Abgangszeugnis nach dem Muster der Nr. 14 a der Anlage, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang in der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt.

6.3 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne dass nach Nrn. 6.1 oder 6.2 ein Abschluss- oder Abgangszeugnis zu erteilen ist, so erhält sie oder er ein Zeugnis mit Angaben über den gegenwärtigen Leistungsstand und einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage. Unter „Bemerkungen“ ist einzutragen: „… (Vor- und Zuname) verlässt die Schule, um eine Schule in … (oder: die …….. Schule in ……..) zu besuchen.“ Bei den Zeugnissen, die aus Anlass des Schulformwechsels nach der Grundschule erteilt werden, entfallen diese Angaben. Auf Zeugnissen, die von Integrierten Gesamtschulen beim Schulwechsel erteilt werden, sind die Schulform und der Schuljahrgang anzugeben, zu deren Besuch das Zeugnis berechtigt. Für Zeugnisse nach Nr. 6.3 sind die Formulare mit einem Kopfteil nach dem Muster der Nr. 1 der Anlage zu verwenden.

6.4 Abschluss- und Abgangszeugnisse sind als Notenzeugnisse zu erteilen.

6.5 Es ist nicht zulässig, Zensuren davon abhängig zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler eine berufliche Tätigkeit aufnimmt oder eine andere Schule besuchen will.

6.6 Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie Zeugnisse nach Nr. 6.3 dürfen unter „Bemerkungen“ keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Positive Hinweise sind ebenso zulässig wie Hinweise auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für die Schülervertretung.

6.7 Wird das Abgangszeugnis oder Zeugnis nach Nr. 6.3 am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter „Bemerkungen“ einzutragen: „Durch Konferenzbeschluss in den Schuljahrgang … versetzt.“ Ein Vermerk über Nichtversetzung, Entlassung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden. Wird in der betreffenden Schulform am Ende des in Frage kommenden Schuljahres keine Versetzungsentscheidung getroffen, so ist zu vermerken: „… (Vor- und Zuname) ist berechtigt, im Schuljahr ../.. den Schuljahrgang … einer weiterführenden Schule zu besuchen“.

6.8 Die in Zeugnisvordrucken zur Aufnahme von Beurteilungen oder Vermerken vorgesehenen Lücken, die offen bleiben, sind durch Striche auszufüllen. Das gilt auch für den freien Raum unter „Bemerkungen“.

6.9 Abgangs- und Abschlusszeugnisse der öffentlichen Schulen und der anerkannten Ersatzschulen sind mit dem kleinen Landessiegel der Schule zu versehen.

7. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule. Soweit sich ein solches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es nach Nr. 6.6 in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden.

7.2 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten insbesondere in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz

-
im sozialen, karitativen und diakonischen Bereich,
-
im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich,
-
im kulturellen Bereich (z. B. Kunst, Theater, Musik, Gedenkstätten- und Denkmalpflege),
-
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
-
in der Jugendarbeit und
-
im Sport
gewürdigt werden.

7.3 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 , das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.

8. Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen

Nach Nr. 6.6 können in Abgangs- und Abschlusszeugnissen unter Bemerkungen positive Hinweise auf das Arbeitsverhalten oder auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für eine Schülervertretung, gegeben werden. Solche Hinweise sind regelmäßig dann zu geben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler in anerkennenswerter Weise für die Schülerlotsenarbeit zur Verfügung gestellt hat.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Für die Zeugniserteilung in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Bestimmungen dieses Erlasses nur insoweit, wie die Bezugsverordnungen und -erlasse zu f und g sowie o bis r keine Regelungen enthalten.

9.2 Die Schulbehörde kann Schulen auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen dieses Erlasses genehmigen. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung des Schulelternrats und des Schülerrats.

9.3 Nr. 5.7.1 Satz 1 in der ab dem 1.12.2021 geltenden Fassung ist erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 den 5. Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule besuchen.

An Integrierten Gesamtschulen, die zunächst ab dem Schuljahr 2021/2022 von der Möglichkeit in Nr. 5.7.1 Satz 3 Gebrauch machen und auf dieser Grundlage Notenzeugnisse erteilen, erfolgt, wenn sie von dieser Möglichkeit zukünftig keinen Gebrauch mehr machen wollen, die Einführung von Lernentwicklungsberichten aufsteigend ab dem 5. Schuljahrgang. Dieses Modell der Lernentwicklungsberichte ist dann fortzuführen.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.5.2016 außer Kraft.


Anlage

Muster für den Kopfteil der Zeugnisse, die am Ende eines Schuljahres / Schulhalbjahres ausgegeben werden:


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule gemäß Nr.1.1 des Bezugserlasses zu t)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Zeugnis

Schuljahr ________ 1. Halbjahr
1. und. 2. Halbjahr
Klasse _______

______________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)

geboren am ________

in ______________________

Versäumte Unterrichtstage
im 1.Halbjahr/1.und 2.Halbjahr ___/___

davon unentschuldigt: ___/___

Muster für den Schlussteil der Zeugnisse, die am Ende eines Schuljahres/Schulhalbjahres ausgegeben werden:

Arbeitsverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Sozialverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Bemerkungen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

_____________________, den ____________________
(Ausstellungsort) (Datum der Ausstellung)
_____________________________
(Klassenlehrerin oder Klassenlehrer)
_______________________
(Schulleiterin oder Schulleiter)
Gesehen: ___________________________________
(Unterschrift einer oder eines Erziehungsberechtigten)
Notenstufen:
1: sehr gut 2: gut 3: befriedigend 4: ausreichend 5: mangelhaft 6: ungenügend
Bewertungsstufen für das Arbeits- und Sozialverhalten
„verdient besondere Anerkennung” „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” „entspricht den Erwartungen” „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” „entspricht nicht den Erwartungen”

Mittelteil der Grundschulzeugnisse
3.1 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, erster und zweiter Schujahrgang
       (Berichtszeugnis)


Interessen

Fähigkeiten

Fertigkeiten

 
Deutsch* Sprechen und Zuhören  
Lesen und mit Texten umgehen  
Schreiben, Texte verfassen  
Mathematik** Zahlen und Operatoren  
Größen und Messen  
Raum und Form  
* Die Kompetenzen im Bereich "Sprache und Sprachgebrauch untersuchen" fließen in die genannten Kompetenzbereiche mit ein.
** Die Kompetenzen in den Bereichen "Muster und Strukturen" sowie "Daten und Zufall" fließen in die genannten Kompetenzbereiche mit ein.

3.2 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter Schuljahrgang:

Deutsch Musik  
 
Fremdsprache (........) Kunst  
 
Sachunterricht Gestaltendes Werken
 
Religion Textiles Gestalten
 
Mathematik Sport

Herkunftssprachlicher Unterricht

Herkunftssprache (.......)  

Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften / Fördermaßnahmen:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

Besondere Interessen und Fähigkeiten:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

3.3 Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Grundschule, dritter und vierter Schuljahrgang
      (Berichtszeugnis)


Interessen

Fähigkeiten

Fertigkeiten

 
Deutsch Sprechen und Zuhören  
Lesen und mit Texten umgehen  
Schreiben, Texte verfassen  
Mathematik Zahlen und Operatoren  
Größen und Messen  
Raum und Form  
Sachunterricht Zeit und Geschichte  
Gesellschaft und Politik  
Raum  
Natur  
Technik  
Fremdsprache
(………)
Kommunikative Fertigkeiten  
Verfügung über sprachliche Mittel  
Interkulturelle Kompetenzen  
Methodenkompetenzen  
Religion  
 
Musik  
 
Kunst  
 
Gestaltendes Werken  
 
Textiles Gestalten  
 
Sport  

4. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Hauptschule:


Pflichtunterricht

Deutsch Wirtschaft  
 
Englisch
Fachleistungskurs....)
  Technik  
 
 
Geschichte Religion
 
Politik Werte und Normen
 
Erdkunde Hauswirtschaft
 
Mathematik
(Fachleistungskurs....)
  Musik  
   
Biologie Kunst
 
Physik   Gestaltendes Werken
 
Chemie   Textiles Gestalten
 
Sport

Wahlpflichtunterricht

___________________ __________________  

Berufspraktischer Schwerpunkt
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
Im Fachleistungskurs G werden grundlegende und im Fachleistungskurs E erhöhte Anforderungen gestellt.

5. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Realschule:


Pflichtunterricht

Deutsch Chemie  
 
Englisch
Fachleistungskurs....)
Biologie  
 
_______________ Wirtschaft
   
Geschichte Technik
 
Politik Hauswirtschaft
 
Erdkunde Musik
 
Religion Kunst
 
Werte und Normen Gestaltendes Werken
 
Mathematik
(Fachleistungskurs....)
  Textiles Gestalten  
 
Physik Sport

Wahlpflichtunterricht

___________________ __________________  

Profile

___________________ __________________  

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
Sofern der Unterricht nach Nr. 5.4.1 des Erlasses "Die Arbeit in der Realschule" kursdifferenziert erteilt worden ist, ist unter Bemerkungen einzutragen: "Im Fachleistungskurs G werden grundlegende und im Fachleistungskurs E erhöhte Anforderungen gestellt."

6. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse in der Oberschule:


Pflichtunterricht

Deutsch
Fachleistungskurs....)
  Wirtschaft    
   
 
Englisch
Fachleistungskurs....)
  Technik  
   
 
Geschichte Hauswirtschaft
 
Politik Religion
 
Erdkunde Werte und Normen
 
Mathematik
(Fachleistungskurs....)
  Musik  
   
Biologie Kunst
 
Physik
(Fachleistungskurs....)
  Gestaltendes Werken  
   
   Sport
Chemie
(Fachleistungskurs....)
  Textiles Gestalten  
   
Sport

Wahlpflichtunterricht

___________________ __________________  

Profile

___________________ __________________  

Berufspraktischer Schwerpunkt
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
Im Fachleistungskurs G werden grundlegende, im Fachleistungskurs E erhöhte und im Fachleistungskurs Z zusätzliche Anforderungen gestellt.

7. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse im Gymnasium im fünften bis zehnten Schuljahrgang
7.1 Unterricht nach der Stundentafel 1


Pflichtunterricht

       
Deutsch Politik-Wirtschaft
Englisch Religion
Französisch Werte und Normen
Latein Mathematik
Griechisch Biologie
Musik Chemie
Kunst Physik
Geschichte Sport
Erdkunde
Wahlfreier Unterricht
_________________ _________________
_________________ _________________
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften
 
 

7.2 Unterricht nach der Stundentafel 2


Pflichtunterricht

       
Deutsch Politik-Wirtschaft
Englisch Religion
Französisch Werte und Normen
Latein Mathematik
Griechisch Biologie
Musik Chemie
Kunst Physik
Geschichte Sport
Erdkunde
Wahlpflichtunterricht
_________________ _________________
 
_________________ _________________
 
 
Wahlfreier Unterricht
_________________ _________________
_________________ _________________
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften
 
 

8. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Kooperativen Gesamtschule, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt


Pflichtunterricht

       
Deutsch
... Kurs)
Mathematik
(... Kurs)
 
   
Englisch
... Kurs)
  ggf. 2. Fremdsprache  
   
Der Unterricht in Fachleistungskursen wird in der Regel auf zwei Anspruchsebenen erteilt, dabei werden im E-Kurs erhöhte und im G-Kurs grundlegende Anforderungen gestellt1.
Physik Wirtschaft
Chemie Technik
Biologie Hauswirtschaft
Geschichte Musik
Erdkunde Kunst
Politik Gestaltendes Werken
Textiles Gestalten
 
Religion
 
Werte und Normen Sport
Wahlpflichtunterricht
 
 
 
 
 
Die Anforderungen in der zweiten Fremdsprache entsprechen lehrplanmäßig den Anforderungen einer Fremdsprache, die in der gymnasialen Oberstufe fortgesetzt werden kann.
 
Wahlunterricht
Teilnahme an Wahlfächern/Förderuntericht/Arbeitsgemeinschaften
 
 
1) Auf Beschluss der Gesamtkonferenzkann der Unterricht auch auf drei Anspruchsebenen durchgeführt und eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurs - eingeführt werden.

9. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im neunten und zehnten Schuljahrgang, ggf. auch im fünften bis achten Schuljahrgang


Pflichtunterricht

Deutsch
(... Kurs)
  Mathematik
(... Kurs)
 
 
Englisch
(... Kurs)
  Naturwissenschaften
(Physik, Chemie,Biologie)
(... Kurs)
 
ggf. 2.Fremdsprache    
 
 

Der Unterricht wird in der Regel auf zwei Anspruchsebenen erteilt; dabei werden im E-Kurs erhöhte und im G-Kurs grundlegende Anforderungen gestellt1.

Gesellschaftslehre   Arbeit-Wirtschaft-Technik  
(Geschichte, Erdkunde, Politik) (einschl. Hauswirtschaft)
Religion Kunst
 
Werte und Normen Musik
   
Sport

Wahlpflichtunterricht

  Dauer in
Schuljahren
Anzahl der
Std/Woche
 
____________________________________________________________
____________________________________________________________
____________________________________________________________

Wahlbereich

Teilnahme an Wahlfächern / Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften:
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________

1)Schulen, die im Schuljahr 2020/2021 eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurse - und somit den Unterricht auf drei Anspruchsebenen angeboten haben, können dieses Modell fortführen.

10. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
10.1 Fünfter und sechster Schuljahrgang an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen

Kompetenzbereiche
 
Deutsch
 
Englisch
 
Mathematik

Bemerkungen zu den Leistungen
Deutsch:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Englisch:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Mathematik:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in anderen Unterrichtsbereichen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

10.2 Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen


Pflichtunterricht

Deutsch Chemie
 
Englisch Biologie
 
Geschichte Wirtschaft
 
Politik Technik
 
Erdkunde Hauswirtschaft
 
Religion Musik/Religion
 
Werte und Normen Kunst
 
Mathematik Gestaltendes Werken
 
Physik Textiles Gestalten
 
Sport

Wahlpflichtunterricht

___________________ __________________
 
___________________ __________________

Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

Teilnahme an berufsorientierenden Maßnahmen:
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________

11. Muster für den Mittelteil der Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im 1. - 10. Schuljahrgang

Kommunikation/Deutsch:
 
 
Mathematik:
 
 
Sachunterricht
 
 
Bewegung/Sport:
 
 
Musik:
 
Gestalten:
 
Hauswirtschaft:
 
Religion:
 
Werte und Normen:
 
Teilnahme an folgenden Arbeitsgemeinschaften/Fördermaßnahmen:
 
Besondere Interessen und Fähigkeiten
 

12. Muster für Abschlusszeugnisse:


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule gemäß Nr.1.1 des Bezugserlasses zu t)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Abschlusszeugnis

Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen
oder: Hauptschulabschluss
oder: Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
oder: Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
oder: Erweiterter Sekundarabschluss I

______________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)


geboren am _____________
in_____________________________
 
Versäumte Unterrichtstage
im 1.Halbjahr / 1.und 2.Halbjahr ___/___ davon unentschuldigt: ___/___

(schulformbezogener Mittelteil)

 

Arbeitsverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Sozialverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Bemerkungen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

___________________, den _________________________
(Ausstellungsort) (Datum der Ausstellung)
_____________________________ (Siegel ) _______________________
(Klasssenlehrerin oder Klassenlehrer) (Schulleiterin oder Schulleiter)
Notenstufen:
1: sehr gut 2: gut 3: befriedigend 4: ausreichend 5: mangelhaft 6: ungenügend

Bewertungsstufen für das Arbeits- und Sozialverhalten
„verdient besondere Anerkennung” „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” „entspricht den Erwartungen” „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” „entspricht nicht den Erwartungen”

Dem Zeugnis über die Vergabe eines Abschlusses i. V. m. einer Abschlussprüfung liegt zugrunde:
„Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen“ v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197) in der jeweils geltenden Fassung.

13. Muster für Abgangszeugnisse:


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule gemäß Nr.1.1 des Bezugserlasses zu t)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Abgangszeugnis

______________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)


geboren am _____________
in_____________________________

 
hat die Schule bis zum ______________ besucht und wurde aus dem ___ Schuljahrgang entlassen.


Versäumte Unterrichtstage
im 1.Halbjahr / 1.und 2.Halbjahr ___/___ davon unentschuldigt: ___/___

(schulformbezogener Mittelteil)

Arbeitsverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Sozialverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Bemerkungen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

___________________, den _________________________
(Ausstellungsort) (Datum der Ausstellung)
_____________________________ (Siegel ) _______________________
(Klasssenlehrerin oder Klassenlehrer) (Schulleiterin oder Schulleiter)

Notenstufen:
1: sehr gut 2: gut 3: befriedigend 4: ausreichend 5: mangelhaft 6: ungenügend

Bewertungsstufen für das Arbeits- und Sozialverhalten
„verdient besondere Anerkennung” „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” „entspricht den Erwartungen” „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” „entspricht nicht den Erwartungen”

14 a. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AVO - Sek I:


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Abgangszeugnis

______________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)


geboren am _____________
in_____________________________

 
hat die Schule bis zum ______________ besucht und wurde aus dem ___ Schuljahrgang entlassen.


Versäumte Unterrichtstage
im 1.Halbjahr / 1.und 2.Halbjahr ___/___ davon unentschuldigt: ___/___

(schulformbezogener Mittelteil)

Arbeitsverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Sozialverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Bemerkungen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Gleichstellungsvermerk:
In Verbindung mit dem Versetzungszeugnis vom 9. in den 10. Schuljahrgang ist dieses Zeugnis dem Hauptschulabschluss / Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang in der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen 1) gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Hauptschulabschluss / Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang in der Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen 1).

___________________, den _________________________
(Ausstellungsort) (Datum der Ausstellung)
 
 
_____________________________ (Siegel ) _______________________
(Klasssenlehrerin oder Klassenlehrer) (Schulleiterin oder Schulleiter)

Notenstufen:
1: sehr gut 2: gut 3: befriedigend 4: ausreichend 5: mangelhaft 6: ungenügend

Bewertungsstufen für das Arbeits- und Sozialverhalten
„verdient besondere Anerkennung” „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” „entspricht den Erwartungen” „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” „entspricht nicht den Erwartungen”

1) Der entsprechende Abschluss ist einzutragen.

14 b. Muster für Abgangszeugnisse nach § 1 Absatz 6 AVO - Sek. I:


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Abgangszeugnis

______________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)


geboren am _____________

in_____________________________

 
hat die Schule bis zum ______________ besucht und wurde aus dem ___ Schuljahrgang entlassen.


Versäumte Unterrichtstage
im 1.Halbjahr / 1.und 2.Halbjahr ___/___ davon unentschuldigt: ___/___

(schulformbezogener Mittelteil)

Arbeitsverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Sozialverhalten:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Bemerkungen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Gleichstellungsvermerk:
Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I / Sekundarabschluss I - Realschulabschluss / Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss 1) gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I / Sekundarabschluss I - Realschulabschluss / Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss 1).

___________________, den _________________________
(Ausstellungsort) (Datum der Ausstellung)
_____________________________ (Siegel ) _______________________
(Klasssenlehrerin oder Klassenlehrer) (Schulleiterin oder Schulleiter)

Notenstufen:
1: sehr gut 2: gut 3: befriedigend 4: ausreichend 5: mangelhaft 6: ungenügend

Bewertungsstufen für das Arbeits- und Sozialverhalten
„verdient besondere Anerkennung” „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” „entspricht den Erwartungen” „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” „entspricht nicht den Erwartungen”

1) Der entsprechende Abschluss ist einzutragen.

15. Muster für ein Beiblatt zum Zeugnis

 
 


_________________________________________________
(Bezeichnung der Schule gemäß Nr. 1.1 des Bezugserlasses zu t)

________________________________________________
(ggf. Zusatz, aus dem der besuchte Schulzweig zu erkennen ist)

Beiblatt zum Zeugnis

von _____________________________________________________
(Vor- und Zunahme der Schülerin oder des Schülers

Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Name und Adresse der würdigenden Organisation:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________

Angabe über die ehrenamtliche Tätigkeit:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________

Hinweis: Für den Inhalt der Würdigung zeichnet die Organisation verantwortlich.

______________, den _______________ _______________________
(Ausstellungsort), Datum der Ausstellung Unterschrifz, Stempel

16. Übersicht über die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)

Die unter den Voraussetzungen der Nrn. 6.1 und 6.2 des Erlasses in Zeugnissen zu vermerkende Niveaustufe1 des GER ist mit Ausnahme der Fremdsprache Chinesisch gemäß folgender Tabelle einzutragen:

Jg. Englisch Andere FS ab Klasse 5 Andere FS ab Klasse 6 Andere FS ab Klasse 8
GY IGS RS HS GY GY/IGS/
OBS/RS
GY/IGS
9 B1 A2+/
B1 (E)
A2 (G)
A2+ A2 A2+/ B1 A2+
(GY/GS)
A2 / A2+
(OBS/RS)
A2+
10 B1+ B1 (E)
A2+ (G)
B1 A2+ B1 B1
(GY/GS)
A2+ / B1
(OBS/RS)
A2+/ B1

Für die Fremdsprache Chinesisch ist die unter den Voraussetzungen der Nrn. 6.1 und 6.2 des Erlasses in Zeugnissen zu vermerkende Niveaustufe2 des GER gemäß folgender Tabelle einzutragen:

Jg. Chinesisch ab Klasse 6 Chinesisch ab Klasse 8
9 A1+/ A2 A1+
10 A2 A1+/ A2
1)
Werden in der nachfolgenden Tabelle für eine Schulform oder einen Fachleistungskurs zwei Niveaustufen mit Querstrich aufgeführt (z.B. „A2+/ B1“), so sind auch beide Niveaustufen in das Zeugnis aufzunehmen.
2)
Werden in der nachfolgenden Tabelle für eine Jahrgangsstufe zwei Niveaustufen mit Querstrich aufgeführt (z.B. „A1+/A2“), so sind auch beide Niveaustufen in das Zeugnis aufzunehmen.

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