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Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2022 / 2023 – Einstellungstermin 22.8.2022
RdErl. d. MK v. 29.3.2022 - 34 - 84002 (SVBl. 5/2022 S. 268) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 21.3.2019 (SVBl. S. 165) - Klassenbildungserlass - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 23.6.2020 (SVBl. S. 396) - Quereinstieg - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK v. 25.8.2017 (SVBl. S. 487) - Auswahlverfahren - VORIS 22410 -
d)
RdErl. d. MK v. 20.12.2019 (SVBl. 2020 S. 65, 121) - Vertretungslehrkräfte - VORIS 22410 -
e)
RdErl. d. MK v. 4.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67) - Qualifizierungen - VORIS 20411 -
f)
RdErl. d. MK v. 7.10.2021 (SVBl. S. 644) - Personalveränderungen - VORIS 22410 -
g)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 22.1.2018 (Nds. MBl. S. 66), geändert durch Gem. RdErl. v. 1.2.2021 (Nds. MBl. S. 370) - Dienstrechtliche Befugnisse - VORIS 20400 -
h)
RdErl. d. MK v. 15.8.2016 (SVBl. S. 545), geändert durch RdErl. v. 22.3.2021 (SVBl. S. 177) - Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung - VORIS 22410 -

1. Einstellungen und Übernahmen auf Stellen

Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 22.8.2022 wird den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung der nachfolgend aufgeführte Stellenumfang von 1.560 Einstellungsermächtigungen zugewiesen.

1.1 Verteilung der Einstellungsmöglichkeiten:

Schulformen Kapitel Regionalabteilungen Stellen insgesamt
Braun- schweig Hann- over Lüne- burg Osna- brück
Grundschulen 0710 120 55 115 115 405
Haupt- und
Realschule
Oberschule
0712
0713
0717
90 65 135 170 460
Förderschule 0711 25 35 25 40 125
Gymnasium 0714 50 105 60 60 275
Gesamtschule 0718 60 115 70 50 295
insgesamt   345 375 405 435 1.560

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen. Auf eigenen Wunsch ist ebenfalls eine Einstellung in einem Beschäftigtenverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) möglich.

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0712, 0713 und 0717 zugewiesenen Stellen auf die Schulformen ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.

Den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung wird für eine bedarfsgerechte Ausschreibung eine Flexibilität für die Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Kapiteln 0710/0712/0713/0714/0717/0718 eingeräumt.

1.2 Versetzungen zwischen den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung und innerhalb eines Regionalen Landesamtes, auch aufgrund von Maßnahmen nach dem Bezugserlass zu f), können im gegenseitigen Austausch vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Mangel an Bewerbungen ist zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen der betroffenen Lehrkraft abzuwägen. Die Vorausschätzung frei werdender Stellen geht davon aus, dass alle fristgerecht bis zum 31.1.2022 vorgelegten Anträge auf Beurlaubung oder Reduzierung der Stundenzahl genehmigt werden. Wird ein solcher Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt oder aus dienstlichen Gründen eine Erhöhung der Stundenzahl vorgenommen oder eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung genehmigt, ist im entsprechenden Umfang eine zugewiesene Einstellungsmöglichkeit zu sperren.

1.3 Seitens der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung wurden bis 14.3.2022 keine Vertretungslehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine unbefristete Übernahme in den Schuldienst erfüllen, gemeldet. Demzufolge sind hierfür keine Stellen bereitzustellen.

1.4 Die Übernahme von Lehrkräften im Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern wird durch gesonderten Erlass geregelt. Ein ggf. erforderlicher Stellenausgleich ist in der Zuweisung von Stellen gemäß Nr. 1.1 berücksichtigt.

1.5 Nach vorläufigem Abschluss des vorangegangenen Einstellungsverfahrens zum 1.2.2022 durch das Niedersächsische Kultusministerium (MK) dürfen nachträglich frei gewordene Stellen, z. B. durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Stellenannahme, nicht wiederverwendet werden.

Bei Bedarf können nachträglich Stellen aus der Stellenreserve des MK angefordert werden, die aus folgenden Gründen frei geworden sind:

Die Anträge auf nachträgliche Stellen für frei gewordene Stellen sind dem MK, Referat 34, zunächst gesammelt bis zum 30.5.2022 und dann fortlaufend zu melden.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristete Tarifbeschäftigte im Rahmen der Mittel, die den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung zur Verfügung gestellt sind, eingestellt werden. Auf den Bezugserlass zu d) wird hingewiesen.

1.7 Fachspezifische Bedarfe bzw. Bedarfe hinsichtlich sonderpädagogischer Fachrichtungen sind grundsätzlich durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrkräfteeinsatzes abzudecken.

In Ausnahmefällen können befristete Personalmaßnahmen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) veranlasst werden. Zur Abdeckung fachspezifischer Bedarfe für Personen, die nicht unbefristet beschäftigt werden können oder wollen, werden den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung Vollzeiteinheiten (VZE) (Einstellungsermächtigungen) ggf. zur Verfügung gestellt. Der Umfang dieser Mittel wird gesondert mitgeteilt. Befristete Arbeitsverträge in Ausführung dieser Einstellungsermächtigungen sind gem. § 30 Abs. 3 TV-L mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten abzuschließen. Über die Verwendung dieser Einstellungsermächtigungen ist entsprechend zu berichten. Ist aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Verlängerung eines Vertrags ohne Sachgrund notwendig, dann ist dies so rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zur weiteren Genehmigung vorzulegen, dass die rechtlichen Bedingungen für eine Vertragsverlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG eingehalten werden können.

1.8 Gemäß Bezugserlass zu h) (Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung) werden Mittel längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres (31.1.2023) zur Verfügung gestellt. Der Umfang dieser Mittel wird gesondert mitgeteilt.

1.9 Zusätzlich werden den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung bis zu fünf Einstellungsermächtigungen aus Stellenresten für weitere Personalmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

1.10 Außerdem kann in Höhe der zugewiesenen Mittel Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften veranlasst werden. Die Beschäftigung von im Ruhestand befindlichen oder verrenteten Lehrkräften ist ebenfalls möglich.

1.11 Die Buchungen der einzelnen o. g. Maßnahmen (1.5-1.10) sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen und die veranlassten Personalmaßnahmen sind im Lehrkräfteverzeichnis der jeweiligen Schule zu erfassen.

2. Regelungen zur bedarfsgerechten Verteilung von Einstellungen

2.1 Für die bedarfsgerechte Verteilung von Lehrkräftestellen ist der Bezugswert für die Personalplanung (BPP) im Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose maßgeblich.

Der BPP ergibt sich aus dem Quotienten von Lehrkräfte-Ist-Stunden und Lehrkräfte-Soll- Stunden in Prozent.

Für die bedarfsgerechte Versorgung zum 1. Schulhalbjahr 2022 / 2023 ist u. a. Folgendes zu berücksichtigen:

Die entsprechend den Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen auch dem überregionalen Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften zwischen den Schulen. Vor Ausschreibung einer Stelle ist zu prüfen, ob der spezifische Fach- bzw. sonderpädagogische Fachrichtungsbedarf der Schule durch Versetzung geeigneter Lehrkräfte gedeckt werden kann. Maßstab zum Ausgleich zwischen den Schulen ist der mit den zugewiesenen Stellen erreichbare Durchschnitt der Versorgung in den einzelnen Schulformen. Hierzu können u. a. auch Versetzungen und Abordnungen bzw. Teilabordnungen vorgenommen werden.

Ziel ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zu erreichen. Grundsätzlich soll eine Versorgung der Grundschulen mit mindestens 100 Prozent erreicht werden, um die Verlässlichkeit zu gewährleisten, insbesondere sind dabei Grundschulen ohne ständige Vertretung in den Fokus zu nehmen.

Zur Deckung der Bedarfe an sonderpädagogischer Unterstützung können Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik auch an öffentlichen allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen eingestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei in der Regel die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann im Bedarfsfall einbezogen werden.

Aufgrund der steigenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe und der derzeit begrenzten Anzahl der Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen die Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik vorrangig und überwiegend zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden; dabei kann ggf. der Einsatz im Rahmen einer Teilabordnung an mehrere Schulen erforderlich sein. Die Bewährung in der Probezeit darf dadurch nicht gefährdet werden. Auf die besondere Steuerungsverantwortung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung wird hingewiesen.

2.2. Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Veränderungen in der Zuweisung von Auszubildenden sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Hingewiesen wird auf die erforderliche Abstimmung mit den Studienseminaren bzgl. des quantitativen Rahmens, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Bei der Zuweisung von Einstellungsmöglichkeiten und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum bedarfsgerechten Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften ist der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

2.3 Die Personalplanung durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung ist derart zu gestalten, dass der durchschnittliche BPP der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt zu Beginn des 1. Schulhalbjahres 2022 / 2023 im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung möglichst ausgewogen ist. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den einzelnen Schulen ist zu Beginn des 1. Schulhalbjahres 2022 / 2023 mit den nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens vorhandenen unbefristet beschäftigten und verbeamteten Lehrkräften möglichst vollständig zu gewährleisten. Es ist Aufgabe der Schulen und der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler, flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen; diese Maßnahmen sind den betroffenen Schulen so früh wie möglich mitzuteilen.

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung entscheiden über Umfang und Art der erforderlichen Personalmaßnahmen; dies betrifft insbesondere Abordnungen zwischen den Schulformen zur Deckung besonderer spezifischer Fach- bzw. sonderpädagogischer Fachrichtungsbedarfe. Sofern die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen an die Schule übertragen sind, ist es Aufgabe der abgebenden Schule, in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.

Auf die Grundsätze zum Einsatz von Vertretungslehrkräften wird verwiesen.

2.4. Bei Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag ist der bedarfsgerechte Ausgleich der Versorgung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen von Förderschullehrkräften an allgemein bildende Schulen außer Förderschulen.

Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender dienstlicher oder persönlicher Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.

Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.

2.5 Auf die Regelungen des Bezugserlasses zu a) „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ sowie auf den Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ vom 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Erlass vom 10.4.2019, (SVBl. S. 291), wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Die Aufteilung auf die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und Schulformen erfolgt bedarfsgerecht.

Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schulhalbjahres der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.

Lehrkräfte mit Lehrbefähigungsfächern, in denen eine geringe fachspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern und Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sollen vorrangig zur sonderpädagogischen Unterstützung eingesetzt werden.

Die Erteilung des Pflichtunterrichts bzw. die Versorgung des Grundbedarfs hat an allen Schulformen und Schulen Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angeboten. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrkräfteeinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte im Rahmen des Vertretungskonzeptes der Schule.

3. Bekanntgabe der Einstellungsmöglichkeiten

3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 sind unter Angabe des erforderlichen Lehramtes für bestimmte Schulen, ggf. zusätzlich Schulform bzw. Schulzweig, als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben.

An allen Gymnasien und Gesamtschulen sowie den anderen öffentlichen allgemein bildenden Schulformen, die gem. Bezugserlass zu g) über die dienstrechtlichen Befugnisse verfügen, sind die Einstellungsmöglichkeiten grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen und für alle Umwidmungen oder nachträglichen Stellen legt das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 4.6 fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind.

Insbesondere sind Schulen in der Fläche bei der Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten zur Abdeckung der fachspezifischen Bedarfe bzw. der sonderpädagogischen Fachrichtungsbedarfe zu berücksichtigen.

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung nehmen bei einer Ausschreibung als Schulstelle eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion gegenüber der jeweiligen Schule wahr.

3.2 In folgenden Fächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen ist mit einem geringen Angebot an Bewerbungen, gemessen am landesweiten fachspezifischen Bedarf der Schulen, zu rechnen:

Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Bedarfsfächern ist die Anzahl der voraussichtlichen Bewerbungen zu berücksichtigen.

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung legen für alle Stellenausschreibungen unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Ausschreibungen bekannt gegeben werden. Es sind nur Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen des Masters of Education zu verwenden. Auf die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350) wird hingewiesen.

4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren

4.1 Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung.

Eine Bewerbung von Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung wird zugelassen. Für den sogenannten Quereinstieg ist i. d. R. mindestens ein Masterabschluss entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu b) mit der Möglichkeit der Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für eine Bewerbung erforderlich. Eine Einbeziehung der Bewerbungen im sog. Quereinstieg in das Auswahlverfahren erfolgt bereits im Zeitraum vom 10.-15.5.2022 bei konkreter Bewerbung auf Stellen, danach automatisiert in der zweiten Auswahlrunde.

Das Land Niedersachsen stellt aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität im Rahmen des Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen keine Lehrkräfte ein, deren dauerhafte Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

Da für die Stellen nicht immer genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zum 22.8.2022 zur Verfügung stehen, können sich auch Lehrkräfte bewerben und ausgewählt werden, die den Vorbereitungsdienst bzw. den Anpassungslehrgang spätestens am 31.10.2022 beenden werden. Die tatsächliche Einstellung kann erst nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfolgen und soll in der Regel bis zum 1.11.2022 vorgenommen werden.

Auf Stellenausschreibungen für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen (G) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) sowie für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

Für Stellenausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) gilt:

An der Schulform Hauptschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GH) oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) bewerben.

An der Schulform Realschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) – mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule – bewerben.

An den Schulformen Oberschule und Gesamtschule können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) sowie gleichrangig Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (R) und für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) – mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule – bewerben.

Für Lehrkräfte, die ein gleichwertiges schulformübergreifendes Lehramt im Primar- und Sekundarstufenbereich I in einem anderen Bundesland durch Bestehen der Staatsprüfung erfolgreich absolviert haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen für eine Bewerbung entsprechend.

Auf die Stellenausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik (SOP) an allen Schulformen der allgemein bildenden Schulen können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bewerben.

Alle Lehrkräfte, auch die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt aus einem anderen Land oder mit einem anderen Hochschulstudium als einem Lehramtsstudium, müssen über die für die Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Auf Informationen zu den aus dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) resultierenden Pflichten wird hingewiesen: https://www.masernschutz.de/.

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende nachrangige Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten eröffnet:

Die jeweiligen Bewerbungen mit anderer Lehrbefähigung für ein Lehramt werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt, da grundsätzlich ein Einsatz der Lehrkräfte an der Schulform vorgesehen ist, für die sie ausgebildet wurden. Die jeweiligen Bewerbungen werden im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt, sofern zwei Lehrbefähigungsfächer mit den Fächern gem. Nds. MasterVO-Lehr der jeweiligen Schulform übereinstimmen. Für Lehrkräfte, die die Zwei-Fächer-Voraussetzung nicht erfüllen, kann eine Einstellung in einer Tarifbeschäftigung erfolgen.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Grundschulen (G) können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien bewerben, sofern entweder das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik sowie ein weiteres Fach gem. Nds. MasterVO-Lehr der Schulform vorliegen.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Hauptschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen, mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Realschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Grundschule), mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Für eine Einstellungsmöglichkeit für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (HR) an Oberschulen können sich nachrangig Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Grundschule), mit dem Lehramt an Gymnasien sowie mit dem Lehramt an Grundschulen bewerben.

Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien auf Stellen, die für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind, erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem überwiegenden Einsatz als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 98,63 €).

Für Einstellungsmöglichkeiten, die für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der ersten Auswahlrunde ohne sonderpädagogische Fachrichtung bekannt gegeben sind, können sich nachrangig auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen / Hauptund Realschulen / Grund- und Hauptschulen / Grund-, Haupt- und Realschulen / Realschulensowie Gymnasien bewerben. Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien kann nur im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen.

Bei einer Einstellung als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 98,63 €) oder mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen als Realschullehrerin / Realschullehrer (BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 98,63 €) an einer Förderschule erhält die jeweilige Lehrkraft eine Zulage gemäß § 39 i. V. m. Nr. 12 Abs. 1 der Anlage 11 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz.

Besonderheit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen:

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. D. h. für Einstellungsmöglichkeiten, die an Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gymnasien und Gesamtschulen für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, können sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bewerben, sofern die o. g. Bedingungen erfüllt werden.

Die Einstellung dieser Lehrkräfte erfolgt entsprechend dem in der Ausschreibung geforderten Lehramt als Studienrätin / Studienrat (BesGr. A 13 NBesO).

Entsprechendes gilt bei einer Bewerbung um Stellen, die an Haupt- oder Realschulen bzw. Oberschulen mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgeschrieben sind. In diesem Fall kann das zweite allgemein bildende Fach durch eine berufliche Fachrichtung ersetzt werden, die die fachlichen Voraussetzungen eines zweiten Unterrichtsfachs der jeweiligen Schulform erfüllt. Hier erfolgt die Einstellung als Lehrerin / Lehrer (BesGr. A 12 NBesO mit einer Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von derzeit 98,63 €) im Beamtenverhältnis auf Probe. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob jeweils die Voraussetzungen des Bezugserlasses zu e) zur Feststellung einer Ergänzungsqualifikation vorliegen.

Regelungen für die Probezeit:

In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im dritten Jahr der Probezeit. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. Dies kann auch im Rahmen einer Abordnung von der im Einstellungsverfahren beabsichtigten Einsatzschule (Stammschule) erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen / Grund- und Hauptschulen / Haupt- und Realschulen / Grund-, Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen an der Schulform Förderschule die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an dieser Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Das gilt auch für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bei der Einstellung an Grund-, Haupt-, Real- und Oberschulen.

Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik können ihre dreijährige Probezeit an der Schulform ableisten, an der sie eingestellt wurden, sofern sie dort überwiegend in der sonderpädagogischen Unterstützung tätig sind.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung nicht entsprechenden Schulform eingestellt werden, haben im Rahmen der Probezeit die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ergänzungsqualifikation gem. Bezugserlass zu e) für das Lehramt der ausgeschriebenen Stelle zu erbringen. Diese Vorgabe bezieht sich nicht auf Lehrkräfte, die sich nachrangig auf Stellenausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik erfolgreich beworben haben.

Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform eingestellt wurden, können im begründeten Einzelfall zu Beginn oder im Laufe der Probezeit an eine andere Schulform teilweise oder im vollen Umfang abgeordnet werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Die Abordnung oder Teilabordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, der die dienstrechtlichen Befugnisse für die Maßnahme übertragen sind. Bei einer (Teil-)Abordnung an eine andere Schulform ist zu beachten, dass in der Regel auch in diesen Fällen ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten ist, für die die Lehrbefähigung erworben wurde. Bei einer absehbaren Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gem. § 19 NBG soll ein Drittel der Unterrichtsverpflichtung in der noch verbleibenden Probezeit, mindestens aber sechs Monate, an einer Schulform abgeleistet werden, für die die Lehrkraft die Lehrbefähigung erworben hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die jeweilige Probezeit auch in vollem Umfang an einer anderen Schulform absolviert werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint.

4.3 Ausschließlich für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den im Bezugserlass zu b) genannten Qualifikationen bewerben.

4.4 Lehrkräfte, die für den konfessionellen Religionsunterricht eingestellt werden sollen, müssen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören und benötigen von dieser eine Unterrichtserlaubnis. Eine Einstellungszusage erfolgt daher unter Vorbehalt der Vorlage dieser Erlaubnis.

4.5 Für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind unterschiedliche Bewerbungsfristen zu beachten.

Für die Einbeziehung in die erste Auswahlrunde für Schul- und Bezirksstellen war eine Bewerbung mit mindestens einer regionalen Angabe im Zeitraum vom 16.-28.2.2022 unverzichtbar. Die Ergänzung der Bewerbung um bestimmte Stellenwünsche ist im Zeitraum vom 28.4.-9.5.2022 über das Online-Bewerbungsverfahren erforderlich. Für alle Einstellungsmöglichkeiten werden in der ersten Auswahlrunde nur die Bewerbungen berücksichtigt, die explizit hierfür abgegeben wurden.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbung nach dem 28.2.2022 (online) abgegeben haben und bis zum 9.5.2022 in das Bewerbungsportal übernommen wurden sowie die Bewerbungen von Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, sog. Bewerbungen im Quereinstieg, können sich ab 10.-15.5.2022 ebenfalls in der Zwischenrunde konkret auf Stellen bewerben und werden dann ab dem 17.5.2022 in das Auswahlverfahren einbezogen. Alle anderen Bewerbungen werden in der zweiten Auswahlrunde ab 3.6.2022 berücksichtigt.

4.6 Das Auswahlverfahren wird bei Schulstellen durch die Schulen durchgeführt. Auf den Bezugserlass zu c) wird hingewiesen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung beraten und unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren.

Bei Bezirksstellen führt das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der jeweiligen Schule nach den Maßgaben des Bezugserlasses zu c) durch.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen beginnt am 11.5.2022, für die Zwischenrunde ab 17.5.2022. Die Angebote für Schulstellen und Bezirksstellen aus der ersten Auswahlrunde inklusive der Zwischenrunde sollen spätestens bis zum 1.6.2022 (12.00 Uhr) sowohl für die Bewerbungen vom 28.4.-9.5.2022 als auch für die Bewerbungen im Zeitraum vom 10.-15.5.2022 erfolgen. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist spätestens bis zum 2.6.2022 (12.00 Uhr) möglich. Bei einem Stellenangebot nach Abschluss der ersten Auswahlrunde hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung zu geben.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung, wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

Bei Umwidmungen oder Bekanntgabe nachträglicher Stellenausschreibungen, insbesondere mit Bedarfsfächern, entscheidet das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung gemäß Nr. 5 des Bezugserlasses zu g), ob die Einstellungsmöglichkeiten als Schulstellen oder als Bezirksstellen bekannt gegeben bzw. in eine Schulstelle oder Bezirksstelle umgewandelt werden und das Auswahlverfahren dementsprechend durch die Schule oder das Regionale Landesamt für Schule und Bildung durchgeführt wird.

Wird an einer Schulform, die über die dienstrechtlichen Befugnisse gem. Bezugserlass zu g) verfügt, eine Bezirksstelle ausgeschrieben, ist zu gewährleisten, dass die Schule gem. Nr. 5 des Bezugserlasses zu g) die Auswahlentscheidung in geeigneter Weise treffen kann.

4.7 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu c).

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3.4 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. d. LReg v. 15.3.2016, Nds. MBl. S. 394).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 22. 8. 2022 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses bzw. der Ersten Staatsprüfung in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Weiterhin sind ggf. Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung heranzuziehen.

Zur Sicherstellung der Personalversorgung der Schulen sind grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 31.10.2022 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind und die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erfolgt durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.

Beamtete und unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur ausgewählt werden, wenn eine Freigabeerklärung ihrer Schulbehörde zum Einstellungstermin vorliegt. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften aus anderen Bundesländern erfolgt in Niedersachsen eine Neueinstellung. Bei beamteten Lehrkräften erfolgt die Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen durch Versetzung. Einer Ernennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedarf es nur dann, wenn im Zuge der Versetzung ein Amt zu übertragen ist, das einer anderen Besoldungsgruppe als das bisher übertragene Amt zugeordnet ist. Realschullehrkräfte aus anderen Ländern können nur dann der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet werden, wenn ihre Ernennung zur Realschullehrerin oder zum Realschullehrer und die Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 im abgebenden Land vor dem 6.11.2009 erfolgt sind.

Auf die Unterrichtskontinuität an Auslandsschulen und an Schulen in freier Trägerschaft ist zu achten. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klären die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.8 Können für Einstellungsmöglichkeiten bis zum Ende der ersten Auswahlrunde inklusive Zwischenrunde keine Lehrkräfte gefunden werden, entscheidet das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung über das weitere Auswahlverfahren (Umwidmung) ab 3.6.2022:

Bei allen Umwidmungen oder nachträglichen Stellen erfolgt eine vollständige Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber automatisch entsprechend den regionalen Angaben in der Bewerbung und entsprechend ihren Lehrbefähigungsfächern einschließlich der Bewerbungen im sog. Quereinstieg.

4.9 Nachträgliche Stellen können als Schulstellen oder Bezirksstellen ausgeschrieben werden.

4.10 Bei einer Stellenbesetzung durch eine Quereinsteigerin oder einen Quereinsteiger soll die Einstellung möglichst zum 18.8.2022 erfolgen, um diesem Personenkreis die Teilnahme an den Einführungstagen zu ermöglichen, die sowohl an den betreffenden Schulen als auch an betreffenden Studienseminaren zu Beginn des Halbjahres durchgeführt werden.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für eine befristete Einstellung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl (s. Bezugserlass zu d)).

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 29.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)