Schule und REcht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Einstellungsverfahren von Lehrkräften sowie Versetzungen --- Ergänzung zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst...

Ergänzung zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 20.6.2022 - 34-84 002-Q (SVBl. 7/2022 S. 399) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. "- Quereinstieg" vom 23.6.2020 (SVBl. x/2020 S. 396 - VORIS 22410 -

  1. In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a.
    die befristeten Einstellungsmöglichkeiten beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik, Informatik, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik an Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen Orientierung betont.
    b.
    Die Bewerberin oder der Bewerber muss
    -
    als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss besitzen und
    -
    als sonstige Voraussetzung
    • eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen.
    • und mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft.
    • und Berufsausbildung oder die Meisterprüfung müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.
    c.
    Die Berufsausbildung oder die Meisterprüfung müssen einem der in Nr. 1 a. genannten Fächer oder Profile zugeordnet werden können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der Möglichkeit der Zuordnung auszugehen:
    -
    Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Chemietechnik, Druckund Medientechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik oder Textiltechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden.
    -
    Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten eingesetzt werden.
    -
    Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können für das Fach Hauswirtschaft und im Profil „Gesundheit und Soziales“ eingesetzt werden.
    -
    Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden.
    -
    Personen, welche die in Nr. 1 b. genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Berufsausbildung aus dem Bereich der (angewandten) Informatik vorweisen, können in dem Fach Informatik eingesetzt werden.
  2. Der Unterrichtseinsatz erfolgt in den Schuljahrgängen 5-10 in den in Nr. 1 a. genannten Fächern und Profilen. Die Praxislehrkräfte übernehmen eigenverantwortlich den überwiegend praktischen Unterricht auf der Grundlage des Kerncurriculums für das jeweilige Fach der jeweiligen Schulform. Die jeweilige Fachkonferenz der Schule legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Näheres im schuleigenen Arbeitsplan fest, insbesondere die Zusammenarbeit der Praxislehrkräfte und der grundständig ausgebildeten Lehrkräfte.
  3. Die Eingruppierung wird gesondert geregelt. Bis zu einer endgültigen Regelung sind die jeweiligen Einzelfälle dem MK zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Eine Einstellung im Quereinstieg für eine Unterrichtstätigkeit kann nur befristet für die Dauer von zwei Jahren (sachgrundlose Befristung) oder z. B. zur Vertretung einer längerfristig abwesenden Stammlehrkraft (Befristung mit Sachgrund) erfolgen.
  5. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)