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Ergänzung
zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an
Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 20.6.2022 - 34-84 002-Q (SVBl.
7/2022 S. 399) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. "- Quereinstieg" vom
23.6.2020 (SVBl. x/2020 S. 396 - VORIS 22410 -
- In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses
können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere Personen ohne
eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene
abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- die befristeten
Einstellungsmöglichkeiten beziehen sich auf folgende
Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik, Informatik, Gestaltendes
Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den Profilen
Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes an Haupt-
und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik an
Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen
Orientierung betont.
- b.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss
- -
- als Bildungsvoraussetzung
mindestens einen Realschulabschluss besitzen und
- -
- als sonstige Voraussetzung
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf
aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete
Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für
mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen.
- und mindestens zwei Jahre lang eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung
anknüpft.
- und Berufsausbildung oder die Meisterprüfung
müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.
- c.
- Die Berufsausbildung oder die
Meisterprüfung müssen einem der in Nr. 1 a. genannten Fächer
oder Profile zugeordnet werden können. In folgenden Fällen ist
regelmäßig von der Möglichkeit der Zuordnung auszugehen:
- -
- Personen, welche die
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis
für eine technische Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik,
Chemietechnik, Druckund Medientechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und
Raumgestaltung, Holztechnik oder Textiltechnik) erfüllen, können im
Fach und im Profil Technik oder dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik
eingesetzt werden.
- -
- Personen, welche die
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis
für die Fachrichtung Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach
Textiles Gestalten eingesetzt werden.
- -
- Personen, welche die
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis
für die Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie
erfüllen, können für das Fach Hauswirtschaft und im Profil
Gesundheit und Soziales eingesetzt werden.
- -
- Personen, welche die
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis
für die Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik
erfüllen, können für das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt
werden.
- -
- Personen, welche die in Nr. 1 b.
genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Berufsausbildung aus dem
Bereich der (angewandten) Informatik vorweisen, können in dem Fach
Informatik eingesetzt werden.
- Der Unterrichtseinsatz erfolgt in den Schuljahrgängen 5-10 in
den in Nr. 1 a. genannten Fächern und Profilen. Die Praxislehrkräfte
übernehmen eigenverantwortlich den überwiegend praktischen Unterricht
auf der Grundlage des Kerncurriculums für das jeweilige Fach der
jeweiligen Schulform. Die jeweilige Fachkonferenz der Schule legt im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Näheres im schuleigenen Arbeitsplan fest,
insbesondere die Zusammenarbeit der Praxislehrkräfte und der
grundständig ausgebildeten Lehrkräfte.
- Die Eingruppierung wird gesondert geregelt. Bis zu einer
endgültigen Regelung sind die jeweiligen Einzelfälle dem MK zur
Entscheidung vorzulegen.
- Eine Einstellung im Quereinstieg für eine
Unterrichtstätigkeit kann nur befristet für die Dauer von zwei Jahren
(sachgrundlose Befristung) oder z. B. zur Vertretung einer längerfristig
abwesenden Stammlehrkraft (Befristung mit Sachgrund) erfolgen.
- Dieser RdErl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2025 außer Kraft.
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