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	 Ergänzung
		zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an
		Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 09.01.2025 - 34-84 002-Q (SVBl.
		2/2025 S. 75) - VORIS 22410 -
	 
		- Bezug:
 
		- a)
 
		- RdErl. - Quereinstieg- v.
		  23.06.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
 
		- b)
 
		- RdErl. Ergänzung zum
		  Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an
		  Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen v. 20.06.2022
		  (SVBl. S. 399)  VORIS 22410 
 
	 
 
	  
		-  In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses zu
		  a können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
		  zunächst für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere
		  Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen
		  vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn
		  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
		  
 
			 - a.
  
			 - die Einstellungsmöglichkeiten
				beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik,
				Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den
				Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes
				an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft- Technik an
				Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen
				Orientierung betont.
  
			 - b.
  
			 - Die Bewerberin oder der Bewerber muss
				
 
				  - als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss
					 oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und
  
				  - als sonstige Voraussetzung
					 
						- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf
						  aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete
						  Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine
						  abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für
						  mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen
						  und
 
						- mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit
						  ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft
						  und
 
						- die Fachschulausbildung oder die Meisterprüfung
						  müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.
 
					 
  
				
  
			 - c.
  
			 - Die Berufsausbildung und die darauf
				aufbauende Fachschulausbildung oder Meisterprüfung müssen geeignet
				sein, den Praxisunterricht in mindestens einem der in Nr. 1 a genannten
				Fächer erteilen oder in einem der genannten Profile eingesetzt werden zu
				können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der
				Möglichkeit der geeigneten Vorbildung auszugehen:
				
				  - Personen, welche die Voraussetzungen für eine
					 Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische
					 Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik oder
					 Fahrzeugtechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder
					 dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden.
 
				  -  Personen, welche die Voraussetzungen für eine
					 Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung
					 Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten
					 eingesetzt werden.
 
				  -  Personen, welche die Voraussetzungen für eine
					 Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen
					 Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können
					 für das Fach Hauswirtschaft und im Profil Gesundheit und
					 Soziales eingesetzt werden. 
 
				  -  Personen, welche die Voraussetzungen für eine
					 Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen
					 Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für
					 das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden.
 
				
  
		  
  
		- Der Unterrichtseinsatz erfolgt in den Schuljahrgängen 5-10 in
		  den in Nr. 1a genannten Fächern und Profilen. Die Praxislehrkräfte
		  übernehmen eigenverantwortlich den überwiegend praktischen Unterricht
		  auf der Grundlage des Kerncurriculums für das jeweilige Fach der
		  jeweiligen Schulform. Die jeweilige Fachkonferenz der Schule legt im Rahmen
		  ihrer Zuständigkeit Näheres im schuleigenen Arbeitsplan fest,
		  insbesondere die Zusammenarbeit der Praxislehrkräfte und der
		  grundständig ausgebildeten Lehrkräfte.
  
		- Die Eingruppierung wird gesondert geregelt. Bis zu einer
		  endgültigen Regelung sind die jeweiligen Einzelfälle dem MK zur
		  Entscheidung vorzulegen.
  
		- Eine Einstellung im Quereinstieg für eine
		  Unterrichtstätigkeit kann zunächst nur befristet für die Dauer
		  von zwei Jahren (sachgrundlose Befristung) oder z. B. zur Vertretung einer
		  längerfristig abwesenden Stammlehrkraft (Befristung mit Sachgrund)
		  erfolgen. Nach einer Tätigkeit von sechs Monaten kann die Praxislehrkraft
		  sich um eine unbefristete Einstellung im Bewerbungs- und Einstellungsportal
		  (www.eis-online.niedersachsen.de) bewerben. Voraussetzung für die
		  Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist eine schriftliche positive
		  Bewährungsaussage der Schulleitung zum bisherigen Einsatz. Die
		  Praxislehrkraft kann für passende Einstellungsmöglichkeiten
		  nachrangig zu den grundständig ausgebildeten Lehrkräften für
		  mindestens eines der in Nr. 1 a genannten Fächer ausgewählt
		  werden.
Eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische
		  Qualifizierung i.S. d. Nr. 6 des Bezugserlasses ist für diese
		  Personengruppe nicht vorgesehen.
Der vertragliche Stundenumfang richtet
		  sich nach den Einsatzmöglichkeiten in der jeweiligen Schule. Ein
		  fachfremder Einsatz ist ausgeschlossen. Ein Mitwirken in der Ganztagsbetreuung
		  ist dagegen möglich; ebenso wie ein Einsatz an mehreren Schulen, der
		  Bestandteil des Arbeitsvertrages sein muss.
Für eine Berufung in
		  ein Beamtenverhältnis an einer öffentlichen allgemein bildenden
		  Schule liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ebenso verhält es sich
		  hinsichtlich der Übernahme besonderer Funktionen in den Schulen. Sofern zu
		  einem späteren Zeitpunkt eine Versetzung an eine Berufsbildende Schule
		  angestrebt wird, muss zuvor die pädagogisch-didaktische Qualifizierung
		  für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis erfolgreich absolviert
		  werden.  
		- Dieser RdErl. tritt am 01.02.2025 in Kraft und mit Ablauf des
		  31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des
		  31.01.2025 außer Kraft.
  
	 
 
	 
 
	  
		 
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