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Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
RdErl. d. MK v. 2.11.2020 - 33-83 212/1-02/19 (SVBl. 12/2020 S. 592) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 186, SVBl. S. 572) - VORIS 22410 -
b)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 89, SVBl. S. 330) - VORIS 224100141 -
c)
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31.8.2020 (Nds. GVBl. S. 282) - VORIS 22410 -

1. Vorbemerkung

Bisher wurden unter anderem mit grafikfähigen Taschenrechnern (GTR), mit Taschenrechnern mit einem Computeralgebrasystem (CAS) sowie mit elektronischen Wörterbüchern bereits spezielle digitale Endgeräte als Arbeitsmittel im Unterricht und als zugelassene Hilfsmittel in Prüfungen verwendet. Mit der Einführung von Notebook- und Tablet-Klassen hat sich das Spektrum der unterrichtlich genutzten digitalen Endgeräte erweitert. Für diese eingeführten Geräte gelten die folgenden Regelungen. Als digitale Endgeräte werden im Folgenden universell einsetzbare Geräte bezeichnet, auf denen durch geeignete Softwarelösungen verschiedene der in Prüfungssituationen zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können.

Die Begriffe Prüfung und Prüfungssituationen im Sinne dieses Erlasses umfassen neben den Abschlussprüfungen auch Lern- und Leistungskontrollen jeglicher Art.

2. Allgemeine Regelungen

Für die Nutzung digitaler Endgeräte (wie z. B. Laptops oder Tablets) in Prüfungssituationen gelten folgende Bedingungen:

Durch eine von Lehrkräften durchgeführte Beaufsichtigung und ggf. durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Geräte während der Prüfung nur im Prüfungsmodus nutzen. Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus sind der Anlage 2 zu diesem Erlass zu entnehmen.

Für den Einsatz in Prüfungen sind schuleigene Geräte sowie Geräte im Besitz der Schülerinnen und Schüler zulässig.

Die Schulleitung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung verantwortlich.

Für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG. Es ist sicherzustellen, dass im Prüfungsmodus keine Zugriffsmöglichkeit auf nicht schulbezogene personenbezogene Daten der Prüflinge besteht.

3. Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung

In Prüfungen mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen (z. B. schriftlichen Abiturprüfungen, Abschlussarbeiten im Sekundarbereich I) dürfen digitale Endgeräte grundsätzlich in allen Fächern eingesetzt werden.

Durch Hinweise, die zu der jeweiligen Prüfung veröffentlicht werden, können die Bestimmungen dieses Erlasses konkretisiert werden. Welche Hilfsmittel bzw. Materialien in den einzelnen Teilprüfungen zugelassen sind, ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen zu der jeweiligen Prüfung.

Soweit es sinnvoll erscheint, dürfen grundsätzlich alle zugelassenen Hilfsmittel über ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden. Das Verfassen von Prüfungsleistungen direkt am digitalen Endgerät mit abschließendem Ausdruck ist in der Regel nicht vorgesehen.

Darüber hinaus gelten für die Abiturprüfung folgende Regelungen:

Von den beiden alternativen Rechnertechnologien kann Software auf digitalen Endgeräten nur den Taschenrechner mit einem Computeralgebrasystem (CAS), nicht aber den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen. Sofern für Lerngruppen vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses bereits eine Software als Ersatz für einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) eingeführt worden ist, können in diesen Lerngruppen digitale Endgeräte auch den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen.

Unter einer angemessenen Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler vor der schriftlichen Abiturprüfung (vgl. Nr. 2 erster Spiegelstrich) ist in der Regel der Einsatz während der gesamten Qualifikationsphase zu verstehen.

4. Sonstige Prüfungssituationen

Soweit es die Aufgabenstellung zulässt, ist der Einsatz von digitalen Endgeräten in schriftlichen Lern- und Leistungskontrollen, in mündlichen Prüfungen und weiteren Prüfungssituationen in allen Fächern zugelassen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.


Anlage 1

Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen

Unter dem Prüfungsmodus ist die Art des Einsatzes der digitalen Endgeräte in Prüfungssituationen zu verstehen. Der Prüfungsmodus muss folgende Kriterien erfüllen:

Systeme, die in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung im Prüfungsmodus eingesetzt werden sollen, müssen zuvor einem Belastungstest durch das NLQ unterzogen werden. Die Schule nimmt dafür rechtzeitig, in der Regel bereits im Rahmen der Einführung der Geräte Kontakt mit dem NLQ auf. Nach erfolgreicher Testung werden genehmigte Systeme auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.

Die Schulen stellen sicher, dass auf den Geräten im Prüfungsmodus keine Programme bzw. Apps zugänglich sind, die eine unzulässige Hilfe in der Prüfung darstellen würden. Standardprogramme (wie z. B. ein Textverarbeitungsprogramm, ein Tabellenkalkulationsprogramm und ein Präsentationsprogramm) sind bei deaktivierter Rechtschreib- und Grammatikprüfung nicht grundsätzlich als unzulässige Hilfe in der Prüfung zu werten.

Die Verwendung eines gemeinsamen Prüfungsmodus für verschiedene Fächer ist grundsätzlich zulässig, d. h., es dürfen auch zugelassene Hilfsmittel anderer Fächer zugänglich sein. Bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzlich zugängliche Hilfsmittel keinen erkennbaren Vorteil für die Prüfung bedeuten. Eine Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können, wird auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.

Anlage 2

Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus:

Alle digitalen Endgeräte einer Prüfungsgruppe werden für die Prüfungssituation in einem Prüfungsmodus verwendet. Dabei sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen:

Weitere Hinweise

Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können (Stand: 2.11.2020; Veröffentlichung auf dem Niedersächsischen Bildungsserver)

Weitere Informationen und Aktualisierungen: pruefung-digital.nibis.de.

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