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Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl. d. MK v. 10.2.2012 - 33-84012 (SVBl. 3/2012 S.161) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 2.6.2006 (SVBl. S.250; ber. S.329) - VORIS 22410 -

I. Auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren insbesondere folgende schulfachliche und pädagogische Aufgaben:

  1. Koordinierung der Schuljahrgänge 5 bis 10;
  2. Koordinierung der gymnasialen Oberstufe;
  3. Koordinierende Leitung einer Außenstelle;
  4. Erstellung von Stundenplänen und Vertretungsregelungen; Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung;
  5. Koordinierung und Beratung der Fachgruppen nach Aufgabenfeldern (Beratung in Fragen der Fachcurricula sowie in Fragen der Fachdidaktik und -methodik; Unterrichtung über schulfachliche Vorschriften; Entwicklung von Methodenkonzepten);
  6. Organisation von Abschlussprüfungen und landesweiten Vergleichsarbeiten;
  7. Koordinierung von Schulversuchen;
  8. Koordinierung von Fördermaßnahmen und -plänen;
  9. Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen;
  10. Koordinierung des Einsatzes von Schulverwaltungsprogrammen und der Datensicherheit;
  11. Koordinierung der Lernmittelverwaltung;
  12. Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Eltern- und Schülervertretung sowie dem Schulträger und Leitung schulinterner Gremien, soweit nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen oder durch Konferenzrecht etwas anderes bestimmt ist;
  13. Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms;
  14. Mitwirkung beim Qualitätsmanagement und bei Evaluationsverfahren;
  15. Mitwirkung bei Budgetverwaltung, Statistik und Gebäudeinstandhaltung;
  16. Mitwirkung bei der Schüleraufnahme, Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten;
  17. Mitwirkung bei der Planung, Organisation und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung;
  18. Schulfachliche Betreuung der Referendarinnen und Referendare, neu eingetretenen Lehrkräfte, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte und sonstigen Lehrkräfte in der Ausbildung sowie von Praktikantinnen und Praktikanten.

II. Die Entscheidung, welche der genannten Aufgaben von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter und der Koordinatorin oder dem Koordinator. Auf der Grundlage der Entscheidung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein schuleigener Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Der Schulvorstand und die Gesamtkonferenz sind zu unterrichten. Die einer Studiendirektorin oder einem Studiendirektor übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.

III. Bei der gemäß § 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 11 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der A15-Stellen sind die von der Schule gewünschten Koordinierungsaufgaben anzugeben; in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.

IV. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2012 außer Kraft.

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