Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 6 Satz 1 NBesG die Anzahl der Schülerinnen und Schüler aus der amtlichen Schulstatistik. Diese muss nach § 7 Abs. 6 Satz 2 NBesG bereits ein Jahr vorgelegen haben, und es muss mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht werden wird.
Für Oberschulen mit einem Grundschulzweig (GOBS) wird die Anzahl aller Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
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