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[ Alte Fassung] Die Arbeit in der Grundschule
RdErl d. MK vom 1.8.2012 - 32.2-81020 (SVBl. 8/2012 S.404), geändert durch RdErl. vom 1.9.2015 (SVBl. 9/2015 S. 399; ber. S. 493), 1.5.2017 (SVBl. 6/2017 S. 288; ber. 392) , 1.4.2018 (SVBl. 4/2018 S. 177) und 1.9.2018 (SVBl. 9/2018 S. 488 - Anlage -) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 31.1.2013 (SVBl. S. 67 ) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ v. 1.3.2012 (SVBl S. 309) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen“ v. 1.10.2016 (SVBl. S. 589) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Unterrichtsorganisation“ v. 20.12.2013 (SVBl. 2014 S. 49) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ v. 1.11.2012 (SVBl. S. 597) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)“ v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705), - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
l)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -
m)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 12.8.2016 (Nds. GVBl. S. 149, SVBl. S. 530) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen v. 7.7.2011 (SVBl. S. 268), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.7.2015 (SVBl. S. 366) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ v. 13.11.2013 (Nds. MBl. S. 919, SVBl. 2014 S. 53) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
s)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165; SVBl. S. 297) - VORIS 22410 -

Inhalt

  1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder
  4. Stundentafel
  5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
  6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
  7. Übergang zu den weiterführenden Schulen
  8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen
  9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  10. Erprobung abweichender Modelle
  11. Entscheidungsspielräume
  12. Schlussbestimmungen
  13. Anhang

1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die Grundschule ist nach § 5 und 6 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) eine Schulform im Primarbereich. In ihr werden grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet und erzogen.

1.2 Die Grundschule nimmt grundsätzlich alle gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder auf. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Dabei ist es Aufgabe aller an der Bildung und Erziehung beteiligten Personen aus Familie, vorschulischen Einrichtungen und Grundschule, gute Voraussetzungen für eine möglichst erfolgreiche Lernentwicklung eines jeden Kindes zu schaffen. Die Schule fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Lernausgangslage. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind die notwendigen Voraussetzungen für inklusive Bildung herzustellen. Das Verfahren ist durch die Verordnung zu a) und den Bezugserlass zu b) geregelt.

1.3 Die Grundschule stellt für alle Schülerinnen und Schüler ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher (Verlässliche Grundschule).

1.4 Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen (Eingangsstufe), die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen werden kann. In der Eingangsstufe werden die Schülerinnen und Schüler des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet. Der Besuch einer Eingangsstufe gewährt allen Schülerinnen und Schülern eine an ihrer individuellen Lernentwicklung orientierte Lernzeit. An diesen Grundschulen erfolgt grundsätzlich keine Zurückstellung vom Schulbesuch. Eine Grundschule, die eine Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen. Die Entscheidung für die Einrichtung der Eingangsstufe und für die Bildung einer pädagogischen Einheit aus dem 3. und 4. Schuljahrgang trifft der Schulvorstand.

1.5 Führt die Grundschule keine Eingangsstufe, kann für die Kinder, deren individuell festgestellter Entwicklungsrückstand durch Fördermaßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, ein Schulkindergarten geführt werden. Es ist anzustreben, die Kinder auch am Unterricht im 1. Schuljahrgang teilnehmen zu lassen.

Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die Zurückstellung vom Schulbesuch.

1.6 Grundschulen richten für die Kinder, deren Deutschkenntnisse eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen, zu Beginn des Schuljahrs vor der Einschulung besondere Sprachfördermaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse ein, die im Verlauf der weiteren Schulzeit ggf. fortgesetzt werden. Die Durchführung ist in den Bezugserlassen zu c) und d) geregelt.

1.7 Grundschulen, die nicht durchgängig mindestens zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere Grundschulen empfohlen.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die Grundschule hat die Aufgabe, den im § 2 NSchG festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag in einer dieser Schulform pädagogisch angemessenen Weise in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang zu erfüllen. Die besonderen schulformbezogenen Aufgaben sind im § 6 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Grundschule schließt an den Erziehungs- und Bildungsauftrag für Tageseinrichtungen für Kinder an und führt systematisch zu den spezifischen Formen des Lernens in den Fächern der Grundschule. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern erfolgreiches Lernen, regt ihre Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft an und entwickelt diese weiter.

2.3 Die Grundschule schafft die Grundlagen für den weiteren Bildungsweg ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern den Erwerb notwendiger Kompetenzen für weiterführende Bildungsprozesse. Sie eignen sich eine grundlegende sprachliche und mathematische Bildung sowie erste fremdsprachliche Fähigkeiten an und finden Zugänge zu den Perspektiven in den Gesellschafts- und Naturwissenschaften und erhalten Anregungen zu einer aktiven Mitgestaltung ihrer Lebenswelt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Dabei sorgen sie durch sprach förderlichen Unterricht systematisch für den Aufbau bildungssprachlicher Kompetenzen und verzahnen additive und integrative Sprachförderangebote. Die Schülerinnen und Schüler werden außerdem in den Umgang mit Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt und erweitern grundlegende psychomotorische, musisch-ästhetische und ethisch-normative Ausdrucks- und Gestaltungsformen.

2.4 Die Grundschule eröffnet eine altersangemessene Form des Zusammenlebens und -arbeitens. Diese erfordert entsprechende Regeln, die mit der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen sowie der Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer einhergehen. Das Zusammenleben in der Schule muss gelernt und geübt werden. Dazu gehört, sich anderen Schülerinnen und Schülern gegenüber situationsangemessen, hilfsbereit und rücksichtsvoll zu verhalten, eigene Wünsche zurückzustellen, mit Rückmeldungen zu Lernergebnissen angemessen umzugehen, sich an Ordnungsformen zu halten, Regeln der Zusammenarbeit zu beachten, aber auch sich selbst zu behaupten und eigene Standpunkte zu vertreten. Die Schule sorgt für ein gesundheitsförderliches und positives soziales Klima, in dem Vielfalt als Bereicherung erfahren werden kann. Sie nimmt auf den unterschiedlichen Stand sozialer Fähigkeiten bei den Schulanfängerinnen und Schulanfängern Rücksicht und führt die Schülerinnen und Schüler in einem individuell fortschreitenden Entwicklungsprozess zu den genannten Zielen.

2.5 Im Unterricht sollen geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen vermieden und strukturelle Benachteiligungen ausgeglichen werden. Dabei sind die Interessen, Sichtweisen und Lernwege von Mädchen und Jungen gleichermaßen zu fördern und unterschiedliche kulturelle und sprachliche Ausgangslagen sind zu beachten.

2.6 Die Schülerinnen und Schüler wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Planung von Unterricht und der Gestaltung des Schullebens und ihrer Lernumgebung mit. Zudem sollen sie u.a. im Rahmen von Klassen- und Schülerräten sowie in Schülerversammlungen demokratische Mitbestimmung einüben und an Entscheidungsprozessen in der Schule beteiligt werden.

2.7 Eine intensive, auf gemeinsamer Verantwortung basierende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Einbeziehung in das Schulleben zielen auf eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft und fördern ein zwischen Elternhaus und Schule abgestimmtes, koordiniertes erzieherisches Handeln.

2.8 Jede Grundschule legt in einem Schulprogramm auf der Grundlage des im Niedersächsischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Kerncurricula sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen Ziele und Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit fest. Dazu gehören insbesondere auch fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben wie

-
Bildung für nachhaltige Entwicklung (z.B. Umweltbildung und Globales Lernen)
-
Förderung von sicherheitsbewusstem Verhalten,
-
Gesundheits- und Bewegungserziehung und -förderung,
-
Gleichberechtigung der Geschlechter,
-
Interkulturelle Bildung,
-
Medienerziehung,
-
Soziales Lernen, Werteerziehung und Gewaltprävention,
-
Förderung des emotionalen und ästhetischen Lernens.

Diese Aufgaben sind einzelnen Fächern und Lernbereichen zuzuordnen und in den schuleigenen Arbeitsplänen entsprechend auszuweisen.

2.9 Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 1 - 4 sind in den Kerncurricula nach Bezugserlass zu e) festgelegt.

3. Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder

3.1 Bei der Gestaltung des Übergangs in die Schule arbeitet die Grundschule eng mit der Familie und der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder zusammen und trägt zu einem erfolgreichen Schulanfang bei.

3.2 Anknüpfend an den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Elementarbereichs der Tageseinrichtungen für Kinder sichert die Grundschule in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und sozialpädagogischen Fachkräften in Tageseinrichtungen für Kinder die Kontinuität der Arbeit zwischen dem Elementar- und dem Primarbereich. Diese Zusammenarbeit umfasst

-
unter der Voraussetzung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, den Austausch über die besonderen Stärken und Bedarfe und die Entwicklung eines Kindes sowie die Rahmenbedingungen seines Aufwachsens zum Zeitpunkt des Übergangs,
-
die Planung und Durchführung von abgestimmten oder gemeinsam durchgeführten Fördermaßnahmen im letzten Jahr vor der Einschulung (Brückenjahr) und der Schuleingangsphase,
-
die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, Projekten und Besuchen sowie gegenseitigen Hospitationen,
-
den Besuch gemeinsamer Fortbildungen,
-
gegenseitige Informationen und Verständigung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche.

3.3 Die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung für Kinder und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung.

3.4 In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts werden auch die Erziehungsberechtigten einbezogen, deren Kinder keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

4. Stundentafel

4.1 Stundentafel

Fach / Fachbereich / Schuljahrgang 1 2 3 4
Erstunterricht 20 22    
Deutsch1 (6) (6) 6 6
Mathematik1 (5) (6) 5 5
Sachunterricht1 (2) (3) 4 4
Englisch2 (1. Pflichtfremdsprache) 0 0 2 2
Religion (2) (2) 2 2
Sport3 (2) (2) 2 2
Musisch-Kulturelle Bildung        
Musik (1) (1) 2 2
Kunst, Gestaltendes Werken
Textiles Gestalten
(2) (2) 2 2
Arbeitsgemeinschaften     1 1
Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler4,5,6,7 20 22 26 26
wahlfreie außerunterrichtliche Angebote 5 3    
____________________
1
Anteile dieser Fächer sind von der Schule zur thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung im Rahmen eines Förderkonzepts einzuplanen.
2
Die Einführung einer anderen Fremdsprache als 1. Pflichtfremdsprache bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Andere Fremdsprachen können zusätzlich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, aber auch im Rahmen der thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung angeboten werden.
3
Eine zusätzliche Sportstunde ist durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten zu gewährleisten.
4
Eine Unterrichtsstunde in der Stundentafel wird mit 45 Minuten gerechnet.
5
Schülerinnen und Schüler sollen durch zusätzlichen Unterricht wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden über die Pflichtstundenzahl hinaus unterrichtet werden.
6
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind durch die Bezugserlasse zu a), b) und d) sowie im Sportförderunterricht durch besondere Erlasse geregelt.
7
Unterricht im Lernbereich Mobilität ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.”

Hinweise zur Stundentafel:

4.1.1 Für den 1. und 2. Schuljahrgang geben die eingeklammerten Zahlen an, welche Zeitanteile für die einzelnen Fächer im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen.

4.1.2 Der Schulvorstand kann entscheiden, ob im 1. und 2. Schuljahrgang jeweils insgesamt 21 Pflichtstunden erteilt werden. In diesem Fall kann entweder die sechste Mathematikstunde oder die dritte Stunde im Fach Sachunterricht im 1. Schuljahrgang unterrichtet werden.

4.1.3 Die Unterrichtszeit ist unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel zu gestalten.

4.1.4 In jeder Klasse unterrichten ab dem 1. Schuljahrgang mindestens zwei Lehrkräfte, dabei erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den überwiegenden Teil des Unterrichts. Ein Klassenlehrerwechsel nach dem 2. Schuljahrgang wird aus pädagogischen Gründen empfohlen. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht müssen spätestens ab dem 3. Schuljahrgang von mindestens zwei unterschiedlichen Lehrkräften unterrichtet werden. Möglichkeiten der Teambildung sind zu nutzen.

4.1.5 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden.

4.1.6 Der herkunftssprachliche Unterricht für Schülerinnen und Schüler anderer Herkunftssprachen als Deutsch ist durch den Bezugserlass zu d) geregelt.

4.1.7 Die Schule stellt für die Schülerinnen und Schüler im 1. und 2. Schuljahrgang ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher, dazu zählen auch außerunterrichtliche Angebote. Das Konzept für die außerunterrichtlichen Angebote ist Teil des Schulprogramms der Schule. Für die außerunterrichtlichen Angebote werden die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 53 NSchG eingesetzt, die im Rahmen eines Stundenbudgets von der Schule eingestellt werden.

4.1.8 In einem Vertretungskonzept wird dargestellt, wie das täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot für alle Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll. Dabei ist bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften die Vertretung durch Lehrkräfte oder durch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schule vorzusehen. Das Vertretungskonzept ist mit dem Schulelternrat abzustimmen, insbesondere die Vorgehensweise bei extremen Witterungsverhältnissen gemäß Bezugserlass zu g), bei kirchlichen Feiertagen gemäß Bezugserlass zu h) und bei unvorhersehbarem gleichzeitigen Ausfall mehrerer Lehrkräfte.

4.1.9 Umfasst die Gruppe im Schulkindergarten weniger als 15 Kinder, ist durch teilweise gemeinsamen Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern im 1. Schuljahrgang die Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden für alle Kinder sicherzustellen. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen. Für die Aufnahme in den Schulkindergarten gelten die Bestimmungen gemäß Bezugserlass zu i).

4.2 Kontingentstundentafel

Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des Schulelternrats kann die Stundentafel (4.1) durch eine Kontingentstundentafel ersetzt werden. In der Kontingentstundentafel wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe festgesetzt. Die Verteilung der Stundenanteile auf die Schuljahrgänge können die Schulen in eigener Verantwortung vornehmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeweils bis zum Ende des 2. und 4. Schuljahrgangs die in den Kerncurricula vorgegebenen Kompetenzen erworben werden können.

Fach / Fachbereich / Schuljahrgänge 1 -4
Deutsch 22
Mathematik 18
Sachunterricht 12
Englisch (1. Pflichtfremdsprache) 4
Religion 8
Sport 8
Musisch-Kulturelle Bildung  
Musik 4
Kunst, Gestaltendes Werken
Textiles Gestalten
8
Arbeitsgemeinschaften 2
Konzeptstunden 8
Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler 94
wahlfreie außerunterrichtliche Angebote 8

4.2.1 Die Konzeptstunden können von der Schule für thematisch-individuelle Schwerpunkte den Fächern zugeordnet oder für fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden. Eine Festlegung erfolgt im Rahmen des Schulprogramms der Schule.

4.2.2 Die Hinweise 4.1.2 - 4.1.8 gelten auch für die Kontingentstundentafel.

4.2.3 Die Fußnoten 2 - 7 zur Stundentafel gelten auch für die Kontingentstundentafel.

5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen

5.1 Die Lernprozesse in der frühen Kindheit werden in der Schule in zunehmend fachlicher Ausprägung fortgesetzt. Geeignete Unterrichtsangebote für einen gelingenden Kompetenzerwerb setzen voraus, die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler zu erheben.

5.2 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich am individuellen Entwicklungsstand, an den individuellen Begabungen und Neigungen und an bestehenden oder sich abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen jeder Schülerin und jedes Schülers aus. Der Heterogenität einer Lerngruppe wird mit einem differenzierenden und individualisierenden Unterricht entsprochen. Die Gestaltung der Lernprozesse orientiert sich somit an der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie an der Lernsituation der jeweiligen Lerngruppe und an den erwarteten Kompetenzen. Hierbei gilt es, das Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude der Schülerinnen und Schüler zu stärken.

5.3 Der Auswahl geeigneter Sozialformen sowie Unterrichtsformen und -verfahren, die einen systematischen Kompetenzerwerb ermöglichen, kommt große Bedeutung zu.

Dieser Kompetenzerwerb umfasst sowohl das Wissen als auch das Können, also die Anwendung des Wissens in komplexen Situationen. Kompetenzen werden dabei immer an Fachinhalten erworben. Bedeutsame Gestaltungselemente sind selbstständiges und kooperatives Lernen sowie handlungsorientiertes und problembezogenes Arbeiten.

5.4 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sowie die Einübung altersgemäßer Formen selbstverantwortlicher Ergebnissicherung ermöglichen die Aneignung des Gelernten. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden. Die Vermittlung geeigneter Kommunikations-, Kooperations-, Lern- und Arbeitstechniken ist wesentlicher Bestandteil des Unterrichts. Sie können besonders im Rahmen projektorientierter Arbeit und in fachübergreifenden Bezügen stetig weiterentwickelt und gesichert werden. Die Schule entwickelt dazu ein Methodenkonzept und regelt die verbindliche Einführung.

5.5 Hausaufgaben dienen der Übung, Wiederholung und Ergebnissicherung, vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u.a. über den individuellen Lernprozess. Hausaufgaben dürfen nicht mit Noten bewertet werden. Die Festlegung von Art und Umfang von Hausaufgaben gehören zu den Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die Hausaufgabenpraxis ist mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugerlass zu j).

5.6 Die Organisation von Lern- und Lehrprozessen erfordert eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen sowie auf Schuljahrgangsebene und in der Gesamtkonferenz. Der Austausch und die Zusammenarbeit erstrecken sich insbesondere auf

-
Absprachen über Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung,
-
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,
-
Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie Lernbegleitung,
-
Erstellung von Förderplänen und Fördergutachten,
-
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht,
-
Koordinierung der Hausaufgaben,
-
Leistungsmessung,
-
Planung von Unterricht,
-
Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften,
-
Organisation des Schullebens.

5.7 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte umfasst neben den Absprachen über den Unterricht auch die Begleitung der Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

5.8 Die Fachkonferenzen erstellen auf der Grundlage der curricularen Vorgaben für jedes Unterrichtsfach schuleigene Arbeitspläne. Hierbei sind fächerübergreifende und fächerverbindende Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung, regelmäßigen Überarbeitung und Fortschreibung der Arbeitspläne werden die Rückmeldungen der weiterführenden Schulen berücksichtigt.

5.9 Im Projektunterricht entdecken die Schülerinnen und Schüler ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen und entwickeln sie weiter. Er ermöglicht eine altersgemäße Beteiligung an der Unterrichtsplanung und -gestaltung. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

Individuelle Lernentwicklung

6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Eine anregende Lernumgebung und produktive Lernprozesse bieten Chancen, um mit Fehlern lernförderlich umzugehen. Die Beobachtung der Lernentwicklung und die Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse erfüllen für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur. Sie sind Grundlage für die Planung der weiteren Lernschritte.

6.2 Für jede Schülerin und jeden Schüler ist die individuelle Lernentwicklung zu dokumentieren. Die Dokumentation bildet die wichtigste Grundlage für die Individualisierung von Lernprozessen. Die Dokumentation enthält Aussagen

-
zur Lernausgangslage,
-
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
-
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden sollen und
-
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft sowie durch die Schülerin oder den Schüler.

Die individuelle Lernausgangslage wird von den Lehrkräften in einer Prozessbeobachtung zu Beginn der Schulzeit erhoben. Dabei sollten - wenn vorhanden - auch Lerndokumentationen der abgebenden Tageseinrichtung für Kinder einbezogen werden. Die Feststellung der Lernausgangslage bezieht die bisherigen Lernerfahrungen und die Selbsteinschätzung jedes Kindes ein. Bei Bedarf greifen die Lehrkräfte auf Kompetenzen anderer Fachkräfte zurück. Die Aussagen zur Lernausgangslage, zu Zielen und Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert. Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist zentrale Grundlage für die Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird von der Grundschule an die weiterführende Schule abgegeben.

Leistungsbewertung

6.3 Alle Schülerinnen und Schüler sind an eine angemessene Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit heranzuführen. Grundlagen dafür sind Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung. Dazu gehören Ermutigung, Unterstützung und Anerkennung von Leistungen sowie ein positives Lern- und Leistungsklima und das Schaffen von Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit.

6.4 Im 1. und 2. Schuljahrgang liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung auf der unmittelbaren Schülerbeobachtung. Im Verlauf des 2. Schuljahrgangs kommen kurze schriftliche Lernkontrollen hinzu. Die Schülerleistungen werden durch mündliche und schriftliche Hinweise der Lehrkraft gewürdigt. Lernkontrollen und Leistungsbewertung sind notwendige Bestandteile des Unterrichts. Die Überprüfung der Lernfortschritte und der Lernergebnisse erfolgt durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse und durch den Einsatz mündlicher, schriftlicher und anderer fachspezifischer Lernkontrollen.

Lernkontrollen informieren über den individuellen Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet eine Grundlage für Fördermaßnahmen, für Differenzierungsmaßnahmen sowie für das Erstellen der Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

6.5 In einem Schuljahrgang werden fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Beurteilungsvorgaben geschrieben und schulintern ausgewertet.

Die Ergebnisse dieser Vergleichsarbeiten sind Teil der Grundlage für die Arbeit in den Fachkonferenzen, um geeignete Maßnahmen zur Unterrichtsentwicklung einzuleiten bzw. weiter zu entwickeln.

6.6 Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der Lernkontrollen. Fachkonferenzen treffen Absprachen über die Formen der Leistungsmessung und -bewertung. Die verbindliche Anzahl schriftlicher Arbeiten ist in den Kerncurricula zu den einzelnen Fächern und in dem Bezugserlass zu k) geregelt.

6.7 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie über Lernstärken und Lernschwierigkeiten. Die Zeugnisbestimmungen für die Grundschule sind in dem Bezugserlass zu l) festgelegt. Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen gilt der Bezugserlass zu m) und n).

7. Übergang zu den weiterführenden Schulen

7.1 Am Ende des 3. oder zu Beginn des 4. Schuljahrgangs sind die Erziehungsberechtigten in Veranstaltungen über

-
den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen und
-
die Möglichkeiten eines späteren Schulformwechsels zu informieren.

Dabei ist im Sinne der Durchlässigkeit auch umfassend darüber Auskunft zu geben, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den verschiedenen Schulformen erworben werden können und welche Möglichkeiten der Weiterführung es in der gymnasialen Oberstufe sowie in den Bildungsgängen des berufsbildenden Schulwesens gibt.

Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter aus weiterführenden Schulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform vor.

7.2 Die Grundschule bietet den Erziehungsberechtigten im 4. Schuljahrgang mindestens zwei Beratungsgespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulformen und Bildungsgänge (§ 59 Abs. 1 Satz 1) zu beraten. Die Schülerin oder der Schüler ist in geeigneter Form in die Beratung einzubeziehen.

Grundlagen für diese Gespräche sind

-
der Leistungsstand,
-
die Lernentwicklung während der Grundschulzeit,
-
das Sozial- und Arbeitsverhalten und
-
Erkenntnisse aus Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Ziel der Gespräche ist es, den Erziehungsberechtigten Unterstützung und Orientierung im Hinblick auf die Wahl der weiterführenden Schulform zu geben. Dies beinhaltet auch, den Erziehungsberechtigten alternative Wege zu dem von ihnen gewünschten Schulabschluss für ihr Kind aufzuzeigen.

Die wesentlichen Ergebnisse der Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren (Anlage 1), um für Verbindlichkeit und Transparenz zu sorgen.

Die Erziehungsberechtigten erhalten Ausfertigungen dieser Protokolle. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung findet beim Schulformwechsel eine erneute Begutachtung statt. Erziehungsberechtigte werden im Rahmen der Förderkommission eingehend beraten.

8. Zusammenarbeit mit den Förderschulen, den weiterführenden Schulen und anderen Einrichtungen

8.1 Es ist Aufgabe der Grundschule, sich abzeichnendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig entgegenzuwirken oder die Auswirkungen von Beeinträchtigungen und Behinderungen zu verringern. Frühzeitige Unterstützung und Hilfen zielen darauf, weitergehende Auswirkungen einer Benachteiligung oder einer bestehenden Behinderung zu vermeiden oder zu begrenzen. Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, wirken präventive Hilfen dem Entstehen einer Behinderung entgegen. Hier kommt der Zusammenarbeit mit Gesundheitsamt, Jugendhilfe, Fachärztinnen und Fachärzten sowie Psychologinnen und Psychologen und anderen eine besondere Bedeutung zu.

8.2 Prävention umfasst alle Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung in Grundschulen, die darauf abzielen, der Entstehung eines individuellen Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung entgegenzuwirken. Prävention erfolgt in kooperativen Formen zwischen Förderschulen und Grundschulen

-
durch eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschule (für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung),
-
durch Mobile Dienste für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Emotionale und Soziale Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung sowie Sprache.

8.3 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit den weiterführenden Schulen ist erforderlich, um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch-methodisch gesicherte Übergänge in die jeweils folgende Schulform zu ermöglichen, einen kontinuierlichen Bildungsgang zu gewährleisten sowie eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen.

8.4 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die weiterführenden Schulen finden regelmäßige Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch/1.Fremdsprache und Mathematik statt.

8.5 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen bereichert die Grundschularbeit. Mit Horten im Einzugsbereich einer Grundschule ist die Zusammenarbeit in besonderem Maße zu pflegen.

8.6 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit anderen Einrichtungen, wie der schulpsychologischen Beratung, den Erziehungsberatungsstellen, den Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern, muss nach Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten dann gesucht werden, wenn sie sich für den Bildungsprozess einer Schülerin oder eines Schülers als notwendig erweist.

9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordert eine enge, vertrauensvolle, kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten. Anzustreben ist eine Erziehungspartnerschaft.

9.2 Für diese Zusammenarbeit ist die gegenseitige Information Voraussetzung. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu informieren sowie Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit ihnen zu erörtern. Das gilt auch für die Kriterien der Leistungsbewertung. Von besonderer Bedeutung ist die Information über Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten sollten die Lehrkräfte über die Lebensumstände ihrer Kinder und über die eigene Erziehungspraxis in dem für die Schule erforderlichen Umfang informieren.

9.3 Zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bietet die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben Sprechstunden und Elternsprechtagen zusätzliche Sprechnachmittage, Hausbesuche, Elternabende, Elterninformationsbriefe, Gelegenheiten zur Hospitation der Erziehungsberechtigten im Unterricht sowie Teilnahme und Mitarbeit der Erziehungsberechtigten an besonderen Veranstaltungen der Schule an. Erziehungsberechtigte können die Lehrkräfte in einzelnen Phasen des Unterrichts unterstützen. Sie können Neigungsgruppen betreuen sowie der Lehrkraft bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen, Feiern und von Gemeinschaftsvorhaben, z.B. Landheimaufenthalten, Wanderungen, Ausflügen und Besichtigungen helfen. Die Aufsichtspflicht ist durch die Bestimmungen des § 62 NSchG geregelt.

9.4 Die Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9.5 Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Für die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten gelten die Bestimmungen der § 88 - 100 NSchG.

10. Erprobung abweichender Modelle

Einzelne Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

11. Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen wird der Schule im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt; die Regelungen der Schule treten auf Beschluss des Schulvorstandes bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume dann an die Stelle der o. a. Erlassvorgaben:

Nummer 3.2 Satz 2 (Gegenstände der Zusammenarbeit mit den Tageseinrichtungen für Kinder)

12. Schlussbestimmungen

12.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

12.2 Die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 des Bezugserlasses zu p) treten mit Ablauf des 31.8.2015 außer Kraft.

13. Anhang

Anlage 1

pdf-Datei Protokoll zur Beratung anlässlich des Übergangs von Klasse 4 nach 5

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)