|
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
|
Verfahren
zur Übertragung der Funktion einer Fachkonferenzleiterin oder eines
Fachkonferenzleiters an der Oberschule
RdErl. d. MK v. 9.8.2012 -
3281 028 (SVBl. 9/2012 S.466) - VORIS 22410 -
Bezug: Gem. RdErl.
d. MK u. d. MS Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte v.
20.12.2011 (Nds.MBl. Nr. 2012 S.74; SVBl. 2012 S.115) - VORIS 20411 -
Für die Leitung der Fachkonferenzen stehen einer Oberschule
gemäß Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) der Niedersächsischen
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an
öffentlichen Schulen (Nds.ArbzVO-Schule) insgesamt sechs
Anrechnungsstunden zur Verfügung. Soweit oder sobald die Oberschule mehr
als 287 Schülerinnen oder Schüler hat, erhalten die
Fachkonferenzleiterinnen und -leiter der Fachbereiche Sprachen,
Mathematik/Naturwissenschaften sowie Arbeit/Wirtschaft eine Stellenzulage, wenn
die maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit
hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie
mindestens drei weitere Jahre erreicht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der
Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen - ZulagenVO-Lehr). Für die Übertragung der Funktion der
Fachkonferenzleiterin oder des Fachkonferenzleiters mit Gewährung einer
Stellenzulage ist ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren erforderlich.
Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren
- Die Niedersächsische Landesschulbehörde weist der Schule
die entsprechenden Stellen und Mittel zu.
- Die Stellen werden in geeigneter Weise öffentlich
ausgeschrieben. Eine Ausschreibung ist entsprechend dem Muster in den
allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für
öffentliche Schulen vorzunehmen (Anlage).
- Über die beabsichtigte Stellenausschreibung sind durch
Übersendung des Ausschreibungstextes zu informieren:
a. |
der Schulpersonalrat, |
b. |
die für die Schule zuständige Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen, |
c. |
die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die
Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat, die
bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für den
Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte, |
d. |
der Schulvorstand gemäß § 38a Abs. 2
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). |
- Die Bewerbungen sind an die Schulleiterin oder an den Schulleiter zu
richten. Die Schule bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern den Eingang
der Bewerbung. Die eingegangenen Bewerbungen werden durch die Schule auf
formale Richtigkeit (Bewerbungsfrist pp.) und Vollständigkeit
geprüft. Liegt keine geeignete Bewerbung vor, ist das Verfahren
abzubrechen und die Ausschreibung zu wiederholen. Der Abbruch des Verfahrens
und die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
- Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen unter den
Bewerberinnen und Bewerbern sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter
hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen zu unterrichten (§ 95 Abs. 2
Sozialgesetzbuch SGB IX).
- Liegen mehrere Bewerbungen vor, ist von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter eine Auswahl unter Berücksichtigung von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage dienstlicher
Beurteilungen gemäß Bezugserlass vorzunehmen. Die Schulleiterin oder
der Schulleiter führt, soweit erforderlich, Auswahlgespräche. Hierbei
sind die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen und der Personalvertretung zu beachten. Die
Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den
Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund des
in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils für die
Funktionswahrnehmung geeignet sind.
- Hinsichtlich der beabsichtigten Auswahlentscheidung ist zunächst
die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2
Gleichberechtigungsgesetz (NGG) zu beteiligen. Anschließend holt die
Schule die Zustimmung des Schulpersonalrats gemäß § 64 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ein
und hört unverzüglich, sofern sich auch schwerbehinderte oder ihnen
gleichgestellte Menschen beworben haben, die für die Schule
zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an (§ 95
Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IX).
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt durch
Verfügung der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten
Bewerber die ausgeschriebene Funktion. Die Verfügung ist in die
Personalakte aufzunehmen.
- Die Schule teilt der Niedersächsischen Landesschulbehörde
die Übertragung der Funktion auf die ausgewählte Lehrkraft zur
Veranlassung der besoldungsrechtlichen Umsetzung mit und übersendet eine
Durchschrift der Verfügung an die Bezügestelle.
- Dieser RdErl. tritt am 1.9.2012 in Kraft.
Anlage
Muster der Ausschreibung
entsprechend den allgemeinen
Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen
zum dreiwöchigen Aushang in der Schule sowie in der zuständigen
Regionalabteilung / Außenstelle der Niedersächsischen
Landesschulbehörde.
a) |
Name der Schule und Schulform; |
b) |
Schulträger; |
c) |
Art der Stelle, Termin des Freiwerdens oder der voraussichtlichen
Einrichtung
(sofern kein Termin angegeben wird, ist die Stelle sofort
zu besetzen); |
d) |
soweit erforderlich, zusätzliche Angaben über die Schule,
die Stelle, die gewünschte fachliche oder persönliche Eignung; |
e) |
Name und Tel.-Nr. der Schulleiterin / des Schulleiters der
für die Ausschreibung zuständigen Schule, Anschrift der Schule. |
Angabe bei erneuter Ausschreibung: (erneute Ausschreibung)
oder bei erneuter Ausschreibung nach dem Niedersächsischen
Gleichberechtigungsgesetz (NGG): (erneute Ausschreibung gemäß
§ 11 Abs. 2 NGG).
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |