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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
RdErl. d. MK v. 31.1.2013 -32-81006/2 (SVBl. 2/2013 S.67) - VORIS 22410 -
Bezug: Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds.GVBl. S.23, SVBl. S.66)

Das Verfahren dient der Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, welcher Art und Umfang dieser Bedarf ist und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden kann. Das Ziel ist, die schulische Teilhabe zu gewährleisten. Ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung ist Voraussetzung für zieldifferenten Unterricht einer Schülerin oder eines Schülers.

Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist auch Voraussetzung für die Zuweisung zusätzlicher personeller Ressourcen (Förderschullehrerstunden für eine Schülerin oder einen Schüler, ggf. Stunden von Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern) sowie für die Klassenbildung.

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Zu § 1: Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

1. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Die individuelle Entwicklung vollzieht sich im Zusammenwirken der persönlichen Eigenschaften mit den förderlichen und hemmenden Bedingungen des jeweiligen schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds. Die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen.

Zu den Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung gehören Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihres Umfelds an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können.

Sonderpädagogische Unterstützungsangebote setzen voraus, dass die auf die Person, das Umfeld und die Bildungsanforderungen bezogenen individuell notwendigen Erfordernisse erkannt und im Rahmen einer Förderplanung ausgewiesen werden.

Ziel des Verfahrens ist festzustellen, welcher Art dieser Bedarf ist, in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind und ob individuelle Bildungsziele zu vereinbaren sind (für die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung).

Die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bilden die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung einschließlich allgemeiner pädagogischer und spezieller sonderpädagogischer Kompetenzen.

Dabei können mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein. Die in der Regel miteinander verbundenen Förderschwerpunkte beziehen sich auf:

- die Lernentwicklung,
- die emotionale und soziale Entwicklung,
- die körperliche und motorische Entwicklung,
- die Entwicklung der Wahrnehmung,
- die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns.

Soweit Anlass hierzu besteht, können in besonderen Fällen Hinweise zur Ausstattung gegeben werden.

Zu § 2: Fördergutachten

2. Gutachtenerstellung

2.1 Vor dem Schulbesuch

Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor Schulbesuch hinreichende Hinweise vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individuelle Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens.

Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen sollen einbezogen werden.

2.2 Während des Schulbesuchs

Die Feststellung der individuellen Lernausgangslage als Ergebnis einer längerfristigen Prozessbeobachtung ist nach Beginn des Schulbesuchs und im laufenden Schuljahr in der zuständigen Schule unter Berücksichtigung vorschulischer Dokumentationen durchzuführen. Auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird ein Förderplan erstellt. Dieser enthält zusätzliche Fördermaßnahmen und weitere Maßnahmen der Unterstützung. Der Förderplan wird ggf. im Zusammenwirken mit einer Förderschullehrerin oder einem Förderschullehrer erstellt und fortgeschrieben. Die Lernentwicklung und die Förderplanung sind mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern. Am Ende der jeweiligen Förderphasen erfolgt eine Auswertung der durchgeführten Maßnahmen durch die beteiligten Lehrkräfte. Gegebenenfalls wird das Erstellen eines Fördergutachtens veranlasst.

3. Fördergutachten

Das Fördergutachten enthält die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung einschließlich des aktuellen Förderplans sowie Aussagen zu Art und Umfang des prognostizierten Unterstützungsbedarfs und zu den notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen. Das Fördergutachten umfasst eine Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für den künftigen Lernprozess. Das Fördergutachten schließt Aussagen zu den erforderlichen schulischen Rahmenbedingungen in didaktischer, methodischer, organisatorischer, sächlicher und personeller Hinsicht ein. Die Förderschullehrerin oder der Förderschullehrer kann an der allgemeinen Schule oder an einer öffentlichen Förderschule (Förderzentrum) tätig sein.

Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel erst dann veranlasst werden, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft wurden, und wenn

- diese Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann, und
- zu vermuten ist, dass aufgrund einer Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist
- oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht).

Zu § 3: Förderkommission

Das vorsitzende Mitglied der Förderkommission kann weitere Mitglieder berufen, z.B. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, Förderschullehrerinnen oder Förderschullehrer anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Förderung, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Förderschule (des Förderzentrums), deren Lehrkräfte bei der Erstellung des Fördergutachtens beteiligt sind, sowie sozialpädagogische Fachkräfte.

4. Beratung (Grundlagen und Ergebnisse)

Die Förderkommission erörtert das Fördergutachten und erstellt auf dieser Grundlage Empfehlungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der Förderkommission das Fördergutachten, die Ergebnisse der Untersuchungen ggf. nach § 56 NSchG, Berichte vorschulischer oder außerschulischer Einrichtungen oder sonstige nach § 31 NSchG der Schule zur Verfügung stehende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Förderkommission kann darüber hinaus mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitere Unterlagen zu ihrer Beratung nutzen, z.B. Berichte der Schulpsychologie, die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, Berichte des Jugendamts, ärztliche Berichte sowie Berichte von Therapie- und Beratungseinrichtungen.

Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen enthalten:

- ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder eine Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt,
- welcher Art dieser Bedarf ist,
- in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss,
- in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,
- welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen hierzu Anlass besteht.

Die Erziehungsberechtigten sind umfassend über die Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung sowohl in der allgemeinen Schule als auch in der Förderschule zu informieren.

Abschließend wird eine Empfehlung zur Feststellung oder Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung formuliert. Unterschiedliche Auffassungen sind darzulegen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und der Landesschulbehörde mit dem Fördergutachten und den weiteren Entscheidungsgrundlagen (z.B. das Ergebnis der Sprachstandserhebung, sonstige Untersuchungsergebnisse, die von den Erziehungsberechtigten eingebrachten Gutachten usw.) zu übermitteln.

Zu § 4: Feststellungen

5. Entscheidung

Die Landesschulbehörde trifft die Entscheidung über die Feststellung, die Änderung oder die Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese stützt sich auf die Empfehlung der Förderkommission, das Fördergutachten und die sonstigen Berichte und Stellungnahmen, die der Empfehlung zu Grunde liegen. Die Landesschulbehörde stellt ggf. die Art und den Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung fest. Wenn mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sind, ist der vorrangige Förderschwerpunkt zu bestimmen.

6. Überprüfung der Entscheidung

Eine erneute Prüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Unterstützung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Unterstützung in verändertem Umfang notwendig oder möglich erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung ist zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz zu beraten, ob eine zieldifferente Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers weiterhin notwendig erscheint. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Bei einem Wechsel des Schulbereichs oder der Schulform ist eine erneute Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung grundsätzlich notwendig.

7. Beratung der Erziehungsberechtigten über Maßnahmen bei vorliegendem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Abs. 1 NSchG zwischen dem Besuch oder dem Verbleib an einer allgemeinen Schule und dem Besuch einer Förderschule sind die Erziehungsberechtigten zu beraten. Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

- Besuch einer allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung bei zielgleichen Leistungsanforderungen,
- Besuch einer allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen,
- Besuch einer Förderschule in dem Förderschwerpunkt, der dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht.

8. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1.2.2013 in Kraft.

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