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Eigenverantwortung der Schule; Bildung von Schulverbünden
RdErl. d. MK v. 20.7.2007 32 - 81002 (SVBl. Nr.9/2007 S.297) - VORIS 22410

Mit Inkrafttreten der Regelungen zur Eigenverantwortung der Schule gemäß §§ 32 ff NSchG wird kleinen Schulen (weniger als 20 Vollzeitlehrereinheiten) empfohlen, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 NSchG eine verbindliche Zusammenarbeit in einem Schulverbund zu vereinbaren, um die mit der Eigenverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben umfassender, aber auch entlastender wahrnehmen zu können.

Den Schulen eines Schulverbunds werden die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse übertragen und zusätzliche Anrechnungsstunden zugewiesen, wenn die Voraussetzungen des Erlasses zur Übertragung der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse sowie die Gewährung von Anrechnungsstunden vom 7.6.2007 - 34–84002/07 (SVBI. S.237 f) eingehalten sind und eine schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit der beteiligten Schulen vorliegt. Diese Vereinbarung muss eine verbindliche Absprache zur Verbesserung der Qualität der schulischen Arbeit aus folgenden Bereichen enthalten:

- Fachbezogene und gegebenenfalls fächerübergreifende Zusammenarbeit in Fachdienstbesprechungen oder -konferenzen zur Erstellung oder Weiterentwicklung schuleigener Arbeitspläne
- Abstimmung der Schulprogramme, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen, die der Verbesserung der Unterrichtsqualität dienen
- Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen auf der Grundlage eines abgestimmten Fortbildungskonzepts
- Steuerung, Überprüfung und Bewertung der Maßnahmen zur Umsetzung verbindlich getroffener Vereinbarungen zur Zusammenarbeit
- Koordination im Bereich der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung.

Für die Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse und Zuweisung der Anrechnungsstunden zum 1.8.2008 ist der Landesschulbehörde die Vereinbarung zur Zusammenarbeit bis zum 1.3.2008 vorzulegen. In den folgenden Jahren müssen neue Vereinbarungen hierfür jeweils zum 1.3. des Jahres der Landesschulbehörde vorliegen.

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