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Vergleichsarbeiten für die Schuljahrgänge 3 und 8
RdErl. d. MK v. 17.7.2014 - 31-81841-2 - VORIS 22410 -

1. Den Schulen werden im Schuljahrgang 3 in den Fächern Deutsch (Kompetenzbereich Lesen sowie einem weiteren Kompetenzbereich des Fachs Deutsch) und Mathematik und im Schuljahrgang 8 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jedes Schuljahr jeweils drei Vergleichsarbeiten mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, die Unterrichts- und Schulentwicklung jeder einzelnen Schule zu unterstützen. Vergleichsarbeiten werden daher nicht benotet. Die Vergleichsarbeiten werden vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) erstellt und vom Zentrum für Empirische Pädagogische Forschung (zepf) ausgewertet.

Den Aufgaben in den Vergleichsarbeiten liegen die geltenden Bildungsstandards für den Primarbereich bzw. für den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 sowie für den Mittleren Schulabschluss nach Klasse 10 zugrunde. Die Testdomänen sind nachfolgendem Link zu entnehmen: https://www.iqb.hu-berlin.de/vera/aktuell

2. Die Termine für die Durchführung der Vergleichsarbeiten in den Schuljahrgängen 3 und 8 werden jährlich durch die oberste Schulbehörde in einem gesonderten Erlass bekannt gegeben.

Die Termine sind bei den Planungen des jeweiligen Schuljahres zu berücksichtigen.

Hinweise zum Verfahrensablauf und ggf. zu den Inhalten gehen den Schulen im Laufe des jeweiligen Schuljahres zu.

3. Die Teilnahme an einer der drei Vergleichsarbeiten ist verbindlich. Im 3. Schuljahrgang ist die Teilnahme an der Vergleichsarbeit im Fach Deutsch (Kompetenzbereich Lesen) verbindlich, soweit nach Ziffer 6 nichts anderes geregelt ist. Im 8. Schuljahrgang ist die Teilnahme an der Vergleichsarbeit im Fach Mathematik verbindlich, soweit nach Ziffer 6 nichts anderes geregelt ist. Über die Teilnahme an den beiden jeweils nicht verbindlich zu schreibenden Vergleichsarbeiten entscheidet die Fachkonferenz. Da die Vergleichsarbeiten eine Aussage zum Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler in Hinblick auf die Bildungsstandards treffen, wird die Teilnahme an allen Vergleichsarbeiten empfohlen.

4. Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die weniger als zwei Jahre eine Schule in Deutschland besuchen, sowie für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, die zieldifferent unterrichtet werden, ist die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten freigestellt.

Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen gelten die von der Klassenkonferenz beschlossenen Nachteilsausgleiche.

5. Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an der Durchführung dieser Vergleichsarbeiten zu beteiligen.

6. Für folgende unter Nr. 3 dieses Erlasses getroffene Regelungen werden der Schule Entscheidungsspielräume eingeräumt:

- die Entscheidung darüber, an welcher der drei Vergleichsarbeiten die Teilnahme im dritten Schuljahrgang verbindlich ist (Nr. 3, Satz 2),
- die Entscheidung darüber, an welcher der drei Vergleichsarbeiten die Teilnahme im achten Schuljahrgang verbindlich ist (Nr. 3, Satz 3).

Über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheidet nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz der Schulvorstand. Seine Regelung tritt bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe nach Nr. 3.

7.Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2019 außer Kraft.

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