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Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft
Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ vom 1.6.2016 - 25.5-81411 (Nds. Mbl. Nr. 23/2016 S. 648; SVBl. 8/2016 S. 433), geändert durch Gem. RdErl. vom 27.8.2021 (Nds. MBl. Nr. 36/2021 S. 1447; SVBl. 1072021 S. 526) - VORIS 22410 -

1. Allgemeines

Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern einen Ort der Sicherheit, der Verlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies zu gewährleisten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schülerinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern sowie Schulträger.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerlässlich, das Thema „Sicherheit und Abwehr von Gewalt“ in allen Schulen regelmäßig zum Gegenstand gemeinsamer Überlegungen zu machen.

Nicht erst bei drohender Gefahr, sondern präventiv bereits im schulischen Alltag, muss im Unterricht und bei anderen geeigneten Anlässen jede Schule die gemeinsame Verantwortung aller für ein gewaltfreies und friedliches Schulleben thematisieren. Dabei ist auf die sachkundige Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzugreifen.

Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft haben das gemeinsame Ziel, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraum zu verhüten. Zudem soll die Entscheidung von Schülerinnen und Schülern zu gesetzestreuem Verhalten auch außerhalb der Schule gestärkt werden.

Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft kontinuierlich weiter zu fördern, durch abgestimmte Maßnahmen zu konkretisieren und zu verbessern.

Die Schule kann die Erfahrung und Unterstützung der Polizei und der Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres Bildungs-und Erziehungsauftrags insbesondere für problembelastete Schülerinnen und Schüler sowie Schülergruppen nutzen.

Die Polizei kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt delinquentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder weitere drohende Gefahren erkennen und somit Straftaten präventiv entgegenwirken.

Die Staatsanwaltschaft erhält durch die verstärkte Zusammenarbeit ein differenziertes Bild von Tat, Täterin oder Täter und Opfer, das eine dem Erziehungsgedanken des JGG entsprechende optimale Reaktion ermöglicht.

2. Regelungen für die Schule

In allen Schulen ist in Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Schulträgern sowie weiteren schulischen und außerschulischen Fachkräften das auf die Verhältnisse der Schule bezogene Sicherheits- und Gewaltpräventionskonzept aktuell zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gewalt sowohl kulturell als auch alters-und geschlechterbezogen unterschiedlich ausgeübt, erlebt und verarbeitet wird.

Das Sicherheits- und Präventionskonzept ist mit Schulelternrat und Schülerrat abzustimmen, in die Schulprogrammentwicklung einzubeziehen und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Dienstbesprechung oder einer Gesamtkonferenz, ob die schulischen Maßnahmen ausreichend sind.

Zur Unterstützung können sich Schulen an das Beratungs- und Unterstützungssystem der RLSB wenden, dort finden sich im geschützten Bereich auch die der polizeilichen Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zugrunde liegenden Konzepte.

Nähere Ausführungen sind der Anlage zu entnehmen.

3. Regelungen für die Zusammenarbeit

3.1 Für die Zusammenarbeit benennen die Schule und die örtlich zuständige Polizeidienststelle namentlich jeweils eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und stellen deren Erreichbarkeit sicher. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner halten den Kontakt, übermitteln Informationen und besprechen die zur Umsetzung dieses Gem. RdErl. erforderlichen Maßnahmen.

Für die Schule nimmt ein Mitglied der Schulleitung die Aufgabe wahr oder beauftragt eine geeignete Person des Kollegiums damit.

Für die Polizei nimmt die Aufgabe grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter des Fachkommissariats Jugend, die oder der örtlich zuständige Beauftragte für Jugendsachen oder eine Jugendsachbearbeiterin oder ein Jugendsachbearbeiter wahr. Die Dienststellenleitung kann auch eine andere geeignete Polizeibeamtin oder einen anderen geeigneten Polizeibeamten damit beauftragen.

3.2 Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bewerten in regelmäßigen Besprechungen, mindestens einmal im Schulhalbjahr, sowie anlassbezogen ihre Zusammenarbeit. Schulvorstand, Gesamtkonferenzen sowie Schul- oder Elternversammlungen sollen in besonderen Fällen unterrichtet werden und die Möglichkeit der Erörterung erhalten.

3.3 Für die Staatsanwaltschaft benennt die Behördenleitung mindestens eine geeignete Staatsanwältin oder einen geeigneten Staatsanwalt als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Schule und Polizei. Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der Staatsanwaltschaft wird im Einzelfall nach Absprache in die Zusammenarbeit von Schule und Polizei eingebunden.

3.4 Bei der Behandlung von Themen, die die Zusammenarbeit betreffen, ist den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft die wechselseitige Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen zu ermöglichen.

3.5 Themen der Prävention, insbesondere von Kriminalität und Gewalt sollen verstärkt Eingang in die verschiedenen Formen der Unterrichtsgestaltung finden. Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft besprechen miteinander, wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft in diese Arbeit einbezogen werden können.

3.6 Darüber hinaus können auch zusätzliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schule mit Polizei und Staatsanwaltschaft geschlossen werden.

3.7 Der gegenseitige Zugang zu regionalen sowie überregionalen bereichsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen sollte ermöglicht werden.

Dazu sollen auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten genutzt werden. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung eines Rahmenkonzepts für das Fortbildungsangebot aller Schulformen sollten gemeinsame Angebote für Lehrkräfte und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte vorgesehen werden.

3.8 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter soll den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Arbeit der Polizei und der Justiz, insbesondere zur Kriminalprävention, sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen von Jugendstrafverfahren kennen zu lernen. Dies gilt auch für bereits im Schuldienst befindliche Lehrkräfte.

4. Anzeige- und Informationspflichten

4.1 Anzeigepflicht der Schule

Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigeverpflichtung für geplante Straftaten sind die Lehrkräfte darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen die Schulleitung zu unterrichten.

Die Schulleitung hat, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, unverzüglich die Polizei zu informieren.

Anzeigepflichtig sind insbesondere Gewalttaten von außen, schwere innerschulische Straftaten und Fehlverhalten, dem mit schulpädagogischen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann.

Exemplarisch sind die nachfolgenden Beispiele angeführt, bei der eine entsprechende Intensität zu bejahen sein wird:

-
Straftaten gegen das Leben,
-
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
-
gefährliche Körperverletzung (z. B. mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder gemeinschaftlich begangen),
-
sonstige Gewaltdelikte,
-
politisch oder religiös motivierte Kriminalität,
-
Verstöße gegen das WaffG,
-
Raub,
-
Einbruchsdiebstahl,
-
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (z. B. erheblicher Missbrauch digitaler Medien),
-
Ausspähen und Abfangen von Daten,
-
Computerbetrug bzw. Sabotage,
-
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
-
gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z. B. Steinwürfe).

Darüber hinaus ist die Intensität der Straftat im Einzelfall bei weniger schwerwiegenden Straftaten wie z. B.

-
Beleidigung,
-
Bedrohung (Drohung mit einem Verbrechenstatbestand z. B. Totschlag oder Inbrandsetzung von Gebäuden),
-
Körperverletzung,
-
Nötigung,
-
Diebstahl,
-
Sachbeschädigung
zu prüfen.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten. Bei Erkennen von Anzeichen für delinquentes oder extremistisches Verhalten, einer Radikalisierung oder entsprechender Entwicklungen ist präventiv fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Weniger schwerwiegendem Fehlverhalten und Regelverstößen begegnet die Schule mit angemessenen pädagogischen Maßnahmen und Erziehungsmitteln. Die Reaktion sollte zeitnah erfolgen, nicht überzogen sein, jedoch deutliche Grenzen aufzeigen.

Im Fall von Jugendstrafverfahren können die bereits von der Schule getroffenen Maßnahmen nach dem NSchG oder von der Polizei durchgeführte erzieherische Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind erzieherische Maßnahmen, die geeignet sind, die Einsicht der oder des Jugendlichen in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen; das Gericht kann das Verfahren einstellen. In der Beurteilung, welche strafrechtliche Reaktion sachgerecht ist, sollen Informationen der Schule einfließen, beispielsweise über die unerlaubte Abwesenheit vom Unterricht.

Ferner kann die Schule an die Staatsanwaltschaft Anregungen für eine besondere (z. B. beschleunigte) Verfahrensbehandlung herantragen, um eine möglichst umgehende Wiederherstellung des Rechtsfriedens an der Schule zu gewährleisten. Dazu können auch die allgemeinen Vereinbarungen zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Jugendgerichtshilfe über vorrangige Jugendverfahren einen wertvollen Beitrag leisten.

Die Polizei unterstützt die Schule im Einzelfall auf Anforderung durch die Schulleitung bei der Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach dem NSchG. Soweit die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich erscheint, leistet sie Vollzugshilfe.

Die sonstigen gesetzlichen Aufgaben der Polizei im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr bleiben davon unberührt.

4.2 Informationspflicht der Polizei

Die Polizei ist verpflichtet, Informationen über Personen, Taten oder Sicherheitslagen, die für den schulischen Bereich zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sind, der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.

Für die Information der Staatsanwaltschaft durch die Polizei gelten die allgemeinen Vorschriften.

4.3 Informationen an und durch die Justiz

Staatsanwaltschaft und Gericht unterrichten in geeigneten Fällen die Schule von der Einleitung des Verfahrens oder der Erhebung einer Klage und vom Ausgang des Verfahrens.

Die Schule unterrichtet ihrerseits die Staatsanwaltschaft nach § 70 Satz 2 JGG, wenn ihr bekannt wird, dass gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.

Die Polizei wird von der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensausgang in Kenntnis gesetzt.

Bei der Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest soll die Vollstreckungsleitung regelmäßig zugleich mit der Ladung u. a. die Schulleitung davon unterrichten, wo und in welcher Zeit die Vollstreckung erfolgt. Der oder dem Jugendlichen oder Heranwachsenden kann auch aufgegeben werden, die Ladung der Schulleitung vorzulegen und von ihr die Kenntnisnahme auf der Ladung bescheinigen zu lassen.

Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Heranwachsende.

5. Dokumentation

Die Schulleitungen, die Polizei und die Staatsanwaltschaft dokumentieren ihre Maßnahmen in geeigneter Art und Weise.

6. Datenschutz

Die Erhebung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BDSG, des OEG, des Nds. SOG, der StPO, des JGG, des NSchG und des NDSG.

7. Schlussbestimmungen

Der Gem. RdErl. tritt am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

_______
An
die Niedersächsische Landesschulbehörde
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
die Polizeibehörden und Polizeidienststellen
die Generalstaatsanwaltschaften
die Staatsanwaltschaften


Anlage

Gewaltprävention in der Schule

Das Ziel einer gewaltfreien Schule ist nur gemeinsam mit allen an Schule Beteiligten zu erreichen. Deshalb sind die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten frühzeitig in den Prozess der Entwicklung eines Sicherheitskonzepts einzubeziehen. Die Grundlage hierfür bildet ein innerschulischer Konsens über die Art und Weise des Umgangs mit gefährdenden Konflikten und Gewaltvorfällen. Neben räumlichen und technischen Sicherheitsaspekten sollte in dem Sicherheitskonzept ein verbindliches Vorgehen festgelegt werden. Dazu gehört die Entwicklung eines Regelsystems (Leitlinien) der Schule, das zur Klarheit bei Werten und Normen und zum rechtssicheren Verhalten bei Gewaltvorkommnissen beiträgt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie zukünftig Gewalttaten jeglicher Art (physisch oder psychisch) kurz-, mittel- und langfristig verhütet und aufgearbeitet werden können. Vorfälle, die im Zusammenhang mit Gewaltdelikten stehen, sollten nicht beschönigt oder verschwiegen werden. Eine sorgfältige Aufarbeitung eines Gewaltgeschehens ist nicht nur zur Aufklärung des Vorfalls, seiner Ursachen und Folgen erforderlich, sie wirkt langfristig gewaltpräventiv.

Die Dienstbesprechungen sollten dazu genutzt werden, ein abgestimmtes Vorgehen der Lehrkräfte zu gewährleisten, regelmäßig Schwerpunkte der Prävention festzulegen und alle Lehrkräfte der Schule über auffällig gewordene Schülerinnen und Schüler zu informieren. Die dadurch verstärkte Beobachtung und Wahrnehmung schafft die Voraussetzung für ein offensives Zugehen auf diese Schülerinnen und Schüler.

Um Gewalt in der Schule einzudämmen, darf auf eindeutiges und nachdrückliches Reagieren nicht verzichtet werden. Schülerinnen und Schülern muss deutlich werden, dass gesellschaftliche, individuelle oder soziale Umstände in keinem Fall rechtsverletzendes Verhalten rechtfertigen. Beharrliche und uneinsichtige Verletzungen der schulischen Ordnung können es erfordern, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Jede Gewalttat (gegen Personen oder Sachen) muss geächtet werden. Sie bedarf auch auf der Täterseite der Aufarbeitung. Dazu gehören eine nicht beschönigende, sachliche, konfrontierende Auseinandersetzung mit dem Vorfall und seinen Folgen sowie Geschädigten ebenso wie die Anleitung zur Wiedergutmachung. Gegebenenfalls anzuwendende Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG) sollten so gewählt sein, dass sie sich als logische und soziale Folgen aus dem Fehlverhalten ergeben. Stigmatisierungen und Demütigungserfahrungen sollte entgegen gewirkt werden.

Schülerinnen und Schüler sollten dazu ermutigt werden, sich in Problemlagen einer Lehrkraft oder der Schulleitung anzuvertrauen. Hierzu muss eine unaufdringliche und diskrete Möglichkeit geschaffen werden. Schülerinnen und Schüler, die von Gewalt betroffen sind oder Kenntnisse darüber haben, müssen sich auch anonym mitteilen können. Allen Hinweisen muss zeitnah nachgegangen werden. Auch die Eltern sollten aufgefordert werden, ihnen bekannt gewordene Fälle, in denen Schülerinnen oder Schüler Opfer von Gewalt werden, der Schule mitzuteilen.

Eine Gewalttat darf nicht ohne Folgen bleiben. Geschädigte, Gefährdete und Beobachtende sollten die deutliche Botschaft erhalten: Gewalt wird nicht hingenommen. Es wird dafür gesorgt, dass, derartige Vorfälle sich nicht wiederholen. Eingeleitete Sanktionen für die Täterinnen und Täter sollten als logische Folge aus dem Geschehen nachvollziehbar sein. Neben dem Beistand für die Opfer sollte auf eine soziale Wiedergutmachung Wert gelegt und möglichst auf einen Ausgleich zwischen Täterin oder Täter und Opfer hingewirkt werden.

Vereinbarungen zur sozialen Wiedergutmachung müssen jedoch auch auf ihre Einhaltung überprüft werden. Nach erfolgter Wiedergutmachung sollte Täterinnen und Tätern die Chance zur Wiedereingliederung in die Schulgemeinschaft gegeben werden.

Ein zeitnah zum Vorfall geführtes auswertendes Gespräch sollte die Aufarbeitung abschließen. Opfern wie Täterinnen und Tätern sollte am Ende klar sein, wer ihre innerschulische Ansprechpartnerin oder ihr innerschulischer Ansprechpartner bei einem Wiederaufleben des Konflikts ist.

Gewaltgeprägte und andere vom Sozialverhalten her nicht hinnehmbare Vorfälle bedürfen unabhängig von der jeweils einzuleitenden Maßnahme einer eingehenden pädagogischen Behandlung. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, aber auch bei weniger schwerwiegenden Vorfällen. Es empfiehlt sich, mit den Eltern hierüber möglichst das Gespräch zu suchen oder sie schriftlich über Auffälligkeiten oder ein Fehlverhalten ihrer Kinder zu informieren. Dabei sollte der Sachverhalt kurz dargestellt, mit den für die Schulen geltenden Leitlinien gegen Gewalt verbunden und auf die erzieherische Verantwortung der Eltern in geeigneter Weise hingewiesen werden.

Bei der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts können die den Schulen vorliegenden „Handreichungen zum Umgang mit Krisen und Notfällen in Schulen“ sowie der nachfolgende Katalog hilfreich sein.

1. Verhütung von Gewalt

1.1 Gestaltung der Umgebung

In die Abklärung nachstehender Gesichtspunkte ist der Schulträger unbedingt einzubeziehen.

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Können Sichtverhältnisse und Beleuchtung an Stellen verbessert werden, an denen ein Gewaltrisiko besteht?
-
Kann der Zugang zum Schulbereich besser überwacht und die Einsehbarkeit von Eingängen verbessert werden, um Kontrollen von Besucherinnen und Besuchern zu ermöglichen?
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Können Hilfsmittel, Geräte, Ausrüstung und Mobiliar, die als Waffen benutzt werden könnten, ersetzt werden?
-
Können technische Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Alarmanlagen) verbessert werden?
-
Kann die Umgebung positiv gestaltet werden (z. B. durch Farben, Klimaregelung)?

1.2 Maßnahmen im inneren Schulbetrieb

-
Kann die Strategie der Gewaltbekämpfung verbessert und besser dargestellt werden?
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Sind Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet?
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Wurde ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der sich mit dem Thema Gewalt auseinandersetzen kann?
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Wurde - für den Fall, dass es zu Gewalttaten kommt - ein Präventions- und Sicherheitskonzept erarbeitet? Wann wurde es zuletzt überarbeitet?
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Sind die schuleigenen Arbeitspläne auf das Präventions- und Sicherheitskonzept abgestimmt?
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Kann die Kommunikation über das Thema Gewalt innerhalb des Kollegiums verbessert werden?
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Wurde das Thema Gewalt bei der Risikobewertung, die vor dem Erstellen eines Sicherheitskonzepts erforderlich ist, in angemessenem Umfang berücksichtigt?
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Ist die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts und der Pausen in ausreichendem Maße gewährleistet?
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Werden vorhandene Unterstützungsstrukturen (z. B. Beratungsstellen, Beratungslehrkräfte, schulpsychologische Beratung) einbezogen?
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Wie wird das Verhalten von schulfremden Personen innerhalb des Schulgeländes kontrolliert?
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Besteht eine Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern?
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Sind die Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe an der Erstellung des Sicherheits- und Gewaltpräventionskonzepts beteiligt?
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Sind die Beschäftigten und die Schülerinnen und Schüler in gewaltfreiem Verhalten und gewaltfreier Konfliktlösung geschult?
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Werden Schulungen im Hinblick auf die Erkennung früher Anzeichen von möglichen Gewalttaten durchgeführt?
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Sind Schülerinnen, Schüler und Eltern in die Ausarbeitung einer Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt, diskriminierender Ausdrucksweise und diskriminierendem Verhalten, Mobbing und Belästigung eingebunden?
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Wird die Entwicklung von Gemeinschaftssinn und Zusammenarbeit gefördert?
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Werden positive Einstellungen und Toleranz gegenüber anderen und Achtung vor anderen gefördert?
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Werden Informationen über Beispiele bewährter Praktiken verbreitet?
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Betreibt die Schule eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit zur Gewaltprävention?

2. Maßnahmen bei einem akuten Gewaltvorfall

2.1 Verhaltensstrategien

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Beenden der Gewalttat, soweit dies realisierbar ist, ggf. Dritte zu Hilfe rufen.
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In dringenden Fällen: Notruf der Feuerwehr 112, Notruf der Polizei 110.
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Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situation.
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Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. Heimwegbegleitung).
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Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung eine Fortsetzung findet.
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Prüfung, ob eine Anzeige zu erstatten ist. Die zuständige Jugendbeauftragte oder den zuständigen Jugendbeauftragten der Polizei als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Schulen einbeziehen.
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Befragung der Beteiligten und normverdeutlichende Stellungnahme zum Geschehen. Eine knappe Information über die weitere Aufarbeitung des Geschehens, denn dies ermöglicht eine Orientierung für alle Beteiligten. Hilfreich ist es, einen Bericht zum Vorgang zu schreiben.
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Information an die Erziehungsberechtigten der direkt Betroffenen bei schweren Vorfällen.
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Sicherung der Fakten, die zu der weiteren Aufarbeitung des Falles notwendig sind (schriftliche Berichte der Beteiligten, ggf. Fotos von Sachverhalten, Symbolen oder Texten).
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Bei strafrechtlich relevanten Vorfällen werden Befragungen von den Ermittlungsbehörden durchgeführt.

2.2 Schadensbegrenzung nach Gewalttaten

Im Fall einer Gewalttat ist es notwendig, das Opfer vor weiterem Schaden zu schützen und den von ihm erlittenen Schaden zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass

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die Person, die Opfer oder Zeugin oder Zeuge einer Gewalttat geworden ist, in den Stunden nach dem Vorfall nicht sich selbst überlassen wird,
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Lehrkräfte einbezogen werden, Anteilnahme zeigen und das Opfer unterstützen,
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örtliche Opferschutzstellen sowie die notfallpsychologischen Teams der NLSchB für eine psychologische Erstversorgung des Opfers unmittelbar nach dem Vorfall wie auch später bei posttraumatischem Stress eingeschaltet werden,
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das Opfer bei der Erledigung der notwendigen Schritte (z. B. der Erstattung einer Strafanzeige) unterstützt wird,
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andere Lehrkräfte und die Erziehungsberechtigten informiert werden,
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die Risikobewertungen einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, welche Maßnahmen ggf. zusätzlich erforderlich sind.
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