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Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien
RdErl. des MK v. 13.4.2011 - 24.4 - 82213 (SVBl. 5/2011 S.152) - VORIS 22410 -

Das Land Niedersachsen stellt den Kindertagesstätten, Schulen, Studienseminaren und Schulträgern Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien zur Verfügung.

1. Aufgaben der Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien

Die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien beraten und unterstützen die Kindertageseinrichtungen, Schulen, Studienseminare und Schulträger mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:

1.1. Unterstützung der Kindertagesstätten und Schulen beim methodisch-didaktischen Einsatz der digitalen Medien und insbesondere bei der Medienkonzeptentwicklung

1.2. Mitwirkung beim Ausbau des niedersächsischen Bildungsnetzes einschließlich der Unterstützung beim Einsatz von E-Learning in Schule und Fortbildung

1.3. Unterstützung des Mobilen Lernens einschließlich Beratung der Referenzschulen des Projekts Mobiles Lernen-21 und Einbindung in die regionalen Netzwerkstrukturen der Medienberatung

2. Wahrnehmung der Aufgaben

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben besteht für die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater für das Lernen mit digitalen Medien die Verpflichtung zur
2.1. Zusammenarbeit und Absprache mit den medienpädagogischen Beraterinnen und Beratern in den kommunalen Medienzentren,
2.2. Beteiligung an medienpädagogischen Vorhaben des Landes,
2.3. regelmäßigen Fortbildung,
2.4. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen (z.B. Bibliotheken, Volkshochschulen).

3. Auswahl der Lehrkräfte

Das NLQ wählt die Lehrkräfte im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde aus.

4. Anrechnungsstunden für Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien

Den Lehrkräften als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Lernen mit digitalen Medien werden gemäß § 16 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) bis zu acht Anrechnungsstunden gewährt.

Darüber hinaus kann das NLQ im Rahmen des Kontingents von insgesamt 50 Stunden aus dem RdErl. d. MK v. 19.6.2006 - 36 - 82213 - VORIS 22410 - (Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater in den kommunalen Medienzentren (Kreis- und Stadtbildstellen) in Niedersachsen) zusätzliche Anrechnungsstunden für die Durchführung von besonderen medienpädagogischen Projekten und die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben gewähren. Anträge auf Gewährung von Anrechnungen aus diesem Kontingent sind an das NLQ zu richten. Das NLQ entscheidet fachlich über diese Anträge und veranlasst die Vergabe der Anrechnungsstunden über die N. LSchB.

Auf §§ 18 und 20 ArbZVO-Lehr wird hingewiesen.

5. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1.5.2011 in Kraft.

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